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   BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97   

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https://dejure.org/1997,3434
BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97 (https://dejure.org/1997,3434)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1997 - VII B 89/97 (https://dejure.org/1997,3434)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - VII B 89/97 (https://dejure.org/1997,3434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 86
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97
    Darüber hinaus widerspreche die Vorentscheidung dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), nach dem die Kraftfahrzeugsteuer im Regelfall jeweils für ein Jahr im voraus entstehe.

    Das Urteil in BFHE 58, 358, 360 läßt derartige Zweifel gleichfalls nicht aufkommen.

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFHE 58, 358, 360; vgl. auch BFH, Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, AO § 251 Rz. 38 -- Kalendermonat --; Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Aufl. 1997, S. 262).

    Bei der nach Konkurseröffnung (bis zur Abmeldung) begründeten Kraftfahrzeugsteuer handelte es sich um Massekosten i. S. von § 58 Nr. 2 KO, nämlich um Ausgaben für die Verwaltung der Masse (in diesem Sinne schon BFHE 58, 358, 362 sowie das angeführte Schrifttum; vgl. ferner App, Zeitschrift für Insolvenzrecht 1990, 579 f.).

  • BFH, 16.07.1987 - V R 2/81

    Unzulässige Besteuerung - Abgekürzter Besteuerungszeitraum - Konkurs -

    Auszug aus BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97
    Nach Konkurseröffnung "begründete" Steuerforderungen sind, falls Masseansprüche, durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen; die Beschränkung auf die Zeit nach Konkurseröffnung stellt keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt -- zulässigerweise -- aus, daß der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (BFH, Urteile vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BFHE 150, 215, 218, BStBl II 1988, 190 -- Umsatzsteuer --, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 -- Einkommensteuer --).
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 61/94

    Entstehung und Berechnung von Steuerverbindlichkeiten im Fall eines eröffneten

    Auszug aus BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97
    Nach Konkurseröffnung "begründete" Steuerforderungen sind, falls Masseansprüche, durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen; die Beschränkung auf die Zeit nach Konkurseröffnung stellt keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt -- zulässigerweise -- aus, daß der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (BFH, Urteile vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BFHE 150, 215, 218, BStBl II 1988, 190 -- Umsatzsteuer --, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 -- Einkommensteuer --).
  • BFH, 31.01.1973 - II B 79/72

    Kraftfahrzeug-Mehrsteuer - Festsetzung - Entrichtungszeiträume

    Auszug aus BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFHE 58, 358, 360; vgl. auch BFH, Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, AO § 251 Rz. 38 -- Kalendermonat --; Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Aufl. 1997, S. 262).
  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Auszug aus BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97
    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (Klein/Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, § 6 Anm. 1; Senat, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302 [BFH 09.02.1993 - VII R 12/92], BStBl II 1994, 207).
  • FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der

    Das beklagte FA ist der Auffassung, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung aufzuteilen (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die in den Bescheiden vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt auch keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

    Der rechtliche Grundtatbestand, der zur Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer führt, knüpft, anders als bei der Umsatzsteuer, nicht an vorgelagerte "zivilrechtliche Sachverhalte" sondern an das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs an (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197 und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Diese Vorstellung liegt auch erkennbar dem Beschluss des VII. Senats des BFH vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., zugrunde.

    Andernfalls wäre es nicht möglich, der "Vorwegentstehung" der Steuer mit Beginn des Entrichtungszeitraumes (§ 6 KraftStG) im Hinblick auf das Wesen des Kraftfahrzeugsteuertatbestandes nur erhebungstechnische Bedeutung beizumessen (so BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur konkursrechtlichen Begründung von Steueransprüchen auch nicht erst in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) und damit erst nach dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., auf eine neue Grundlage gestellt.

    Gleichwohl hat der BFH für die Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf deren Besonderheiten die aus dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O. ersichtlichen Grundsätze entwickelt, denen der Senat folgt.

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, die Beträge, die auf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49, vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Das beklagte FA hat durch die streitigen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen kenntlich gemacht, dass sie sich auf solche Steuerforderungen beziehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 zur Umsatzsteuer; BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Dadurch, dass die Kraftfahrzeugsteuern, die nach Insolvenzeröffnung begründet sind, insolvenzrechtlich und damit vollstreckungsrechtlich unterschiedlich beurteilt werden und der Jahresfestsetzung nur erhebungstechnische Bedeutung zukommt, ist es möglich, Kraftfahrzeugsteuern für einen insgesamt längeren Zeitraum als ein Jahr festzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97, a.a.O.).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197, und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mithin vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 86).

    Folglich hat es der erkennende Senat in dem schon erwähnten Beschluss in BFH/NV 1998, 86 gebilligt, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Konkurseröffnung ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Konkurseröffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Konkursverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt (und nicht etwa als Konkursforderung angemeldet) wird.

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 17/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197; vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die KraftSt entsteht mithin vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Folglich hat es der BFH gebilligt, dass die KraftSt für die Zeit vor und nach der Insolvenzeröffnung ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Insolvenzeröffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter durch KraftSt-Bescheid festgesetzt (und nicht etwa als Insolvenzforderung angemeldet) wird (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Denn der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen (Grund-)Tatbestand und damit sowohl das (steuerrechtliche) Entstehen der Steuerforderung als auch das (insolvenzrechtliche) "Begründetsein" gemäß § 38 InsO wird, wie bereits festgestellt, durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht, also monats-, unter Umständen tageweise (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rn. 2534).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 18/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197; vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die KraftSt entsteht mithin vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Folglich hat es der BFH gebilligt, dass die KraftSt für die Zeit vor und nach der Insolvenzeröffnung ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Insolvenzeröffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter durch KraftSt-Bescheid festgesetzt (und nicht etwa als Insolvenzforderung angemeldet) wird (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Denn der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen (Grund-)Tatbestand und damit sowohl das (steuerrechtliche) Entstehen der Steuerforderung als auch das (insolvenzrechtliche) "Begründetsein" gemäß § 38 InsO wird, wie bereits festgestellt, durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht, also monats-, unter Umständen tageweise (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rn. 2534).

  • FG Niedersachsen, 25.05.2002 - 14 K 170/01

    Beendigung der Steuerpflicht mit Freigabe der Fahrzeuge durch den

    aa) Nach Insolvenzeröffnung "begründete" Steuerforderungen (§ 251 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 38, 55 InsO) sind, falls Masseansprüche, durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen; die Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

    bb) Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207).

    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86; vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise (hiervon ausgehend Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, AO § 251 Rz. 394).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, die Beträge, die auf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49, vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 1430/03

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (der Gemeinschuldnerin) begonnen hat (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 9 B 23.05

    Grundsteuer, Insolvenz des Steuerschuldners, Grundsteuer als Insolvenzforderung

    Andererseits sind bestimmte steuererhebungstechnische Regelungen, nach denen die Steuer zu Beginn eines Erhebungszeitraumes vorweg entsteht beziehungsweise zu entrichten ist, für die insolvenzrechtliche Begründung des Anspruches nicht maßgeblich, wenn die Vorwegerhebung sich nicht mit den materiellen Merkmalen der Anspruchsentstehung deckt (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 1997, - VII B 89/97 -, zitiert nach juris).

    Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Objektsteuer auch materiellrechtlich und nicht nur (wie das etwa bei der Kfz-Steuer der Fall ist, vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 1997, a.a.O.) erhebungstechnisch so auszugestalten, dass der Steuertatbestand zu Beginn des Jahres vollgültig verwirklicht wird.

  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 341/03

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (des Gemeinschuldners) begonnen hat (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (des Gemeinschuldners) begonnen hat (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG ), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207 ).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53 ; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Divergenz

    Darin hat es der Senat, wie schon in seinem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 (BFH/NV 1998, 86; dort für das Konkursverfahren), für den Regelfall, dass das Fahrzeug im Rahmen der Verwaltung der Konkurs- bzw. Insolvenzmasse vom Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter genutzt wird, für geboten erachtet, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeugs entstehende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenz- bzw. Konkursverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt wird.
  • FG Hamburg, 23.05.2007 - 7 K 276/06

    Kraftfahrzeugsteuer

  • FG München, 31.05.2006 - 4 K 2665/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

  • FG Düsseldorf, 24.08.2006 - 8 K 3089/05

    Kraftfahrzeugsteuer; Insolvenzverwalter; Steuerschuldner; Insolvenzmasse;

  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 248/06

    Kraftfahrzeugsteuer/Insolvenzordnung: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2008 - 7 V 7032/08

    Aussetzung der Vollziehung: Verbindlichkeit aus Vorsteuerberichtigung nach § 15a

  • FG Berlin, 08.03.2005 - 7 K 7085/04

    Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung

  • FG Berlin, 14.07.2003 - 7 B 7184/03

    1. Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzungsantrag nach Eröffnung des

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