Rechtsprechung
BFH, 05.05.1999 - VII B 222/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Geschäftsführer einer GmbH - Lohnsteuer - Haftungsbescheid - Nichtzulassung der Revision - Grundrecht des rechtlichen Gehörs - Sachaufklärungspflicht - Begünstigender Verwaltungsakt
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 130 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 130 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2, 3
Haftungsbescheid; Divergenz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 1311
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81
Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt
Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 222/98
In der Beschwerdebegründung wird zwar das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Januar 1985 VII R 112/81 (BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562) mit dem Rechtssatz zitiert, in der Rücknahme eines Haftungsbescheides sei ein begünstigender Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgenommen werden dürfe.Im übrigen hat bereits das FA zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß der erkennende Senat die mit dem Urteil VII R 112/81 zum Erlaß eines Haftungsbescheides nach Zurücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheides eingeleitete Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91 (…BFH/NV 1992, 639) fortgeführt und seinen Rechtsstandpunkt verdeutlicht hat.
- BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90
Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der …
Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 222/98
Ebensowenig kam es nach der --mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmenden (vgl. Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290)-- Rechtsansicht des FG darauf an, ob der Kläger von den Steuerrückständen der GmbH hätte unterrichtet werden können und ob das FA bei rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Bankguthabens der GmbH hätte Befriedigung erlangen können. - BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91
Erlaß eines neuen fehlerfreien Haftungsbescheids nach Aufhebung des …
Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 222/98
Im übrigen hat bereits das FA zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß der erkennende Senat die mit dem Urteil VII R 112/81 zum Erlaß eines Haftungsbescheides nach Zurücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheides eingeleitete Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91 (BFH/NV 1992, 639) fortgeführt und seinen Rechtsstandpunkt verdeutlicht hat.
Rechtsprechung
BFH, 14.04.1999 - XI R 15/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Vorbehalt der Nachprüfung; Ablaufhemmung bei Fahndungsermittlungen
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 1311
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 29.03.2001 - III R 1/99
Anlaufhemmung bei Investitionszulage
Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind --ausschließlich-- die Regelungen in § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 AO 1977 insoweit nicht anwendbar (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 14. April 1999 XI R 30/96, BFHE 188, 286, BStBl II 1999, 478, und vom 14. April 1999 XI R 15/99, BFH/NV 1999, 1311). - FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 6 K 8964/98
Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei …
Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf den Umfang bzw. das Ergebnis der tatsächlich geführten Ermittlungen (siehe z.B. Bundesfinanzhof -BFH- XI R 30/96 vom 14.04.1999, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 478; XI R 15/99 vom 14.04.1999, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 1311 ; Kruse in Tipke/Kruse, AO /FGO, § 171 AO Tz. 72;… Rüsken in Klein, AO , 7. Aufl., § 171 Tz. 78; Frotscher in Schwarz, AO , § 171 Tz. 65 - jeweils mit weiteren Nachweisen); diese wurden ihrem Gegenstand nach über die Prüfung der Anteilsübertragung hinaus in 1990 auf weitere Gegenstände (auf der Grundlage einer Prüfung des "gesamten Umfangs der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Kreditinstituten" - auch auf die "Rückstellung für Prozeßkosten") ausgedehnt (Vermerk der Steuerfahndung vom 13.09.1990).