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   BFH, 05.07.1999 - VIII B 28/99   

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https://dejure.org/1999,7130
BFH, 05.07.1999 - VIII B 28/99 (https://dejure.org/1999,7130)
BFH, Entscheidung vom 05.07.1999 - VIII B 28/99 (https://dejure.org/1999,7130)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 1999 - VIII B 28/99 (https://dejure.org/1999,7130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Verfahrens - Verfahrensfehler - Terminaufhebung - Terminverlegung - Schweben von Vergleichsverhandlungen - Schätzungsbescheide - Ausschlußfrist

  • Judicialis

    FGO § 155; ; FGO § 74; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 56; ; ZPO § 251; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 2 S. 2 §§ 74 155; ZPO § 227 Abs. 1
    Ruhen des Verfahrens; Gründe zur Terminsaufhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.04.2008 - XI B 206/07

    Aufhebung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung: keine Vertagung, wenn

    Ein solches Verlangen ist insbesondere dann rechtens, wenn --wie im Streitfall-- mehrfach die Vertagung von Terminen in der Vergangenheit beantragt wurde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 IV B 90/02, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 23. Oktober 2001 XI B 45-46/01, n.v.; vom 19. Mai 2004 III B 23/03, n.v.; vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2002 - X B 46/02

    NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

    Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).

    Mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist am 25. April 1997 war die Klage (endgültig) unzulässig geworden (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1623; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 142; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rz. 65).

  • FG München, 29.09.2006 - 10 K 2864/05

    Anforderungen an die Klageschrift nach wegen einer fehlenden Steuererklärung

    Erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sind zum einen solche, die aus der Sicht des Gerichts eine weitere Vorbereitung der Entscheidung sachlich gebieten und zum anderen auch solche, die eine Terminänderung zur notwendigen Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten gebieten (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623 m.w.N.).

    Eine weitere Vorbereitung durch das Gericht erübrigt sich naturgemäß dann, wenn die Sache --wie hier--bereits entscheidungsreif ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1623 m.w.N.).

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