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   BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97   

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https://dejure.org/1998,2783
BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97 (https://dejure.org/1998,2783)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1998 - VIII B 43/97 (https://dejure.org/1998,2783)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - VIII B 43/97 (https://dejure.org/1998,2783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsunterbrechung - Gewerblicher Grundtstückshandel - Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung - Überschaubarer Zeitraum

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Nichterhebung angebotener Beweise; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 350
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) entwickelten Grundsätze als eine Abkehr von den Äußerungen desselben Senats im Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) zu werten seien oder ob die frühere der beiden genannten Entscheidungen, wonach eine Betriebsunterbrechung nur vorliegen könne, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach den äußerlich erkennbaren Umständen wieder aufgenommen werden könne, als der "Grundsatz" zu verstehen sei, von dem es Ausnahmen gebe, wie etwa beim in der später genannten Entscheidung in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel.

    Im Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 (unter II. 2. der Gründe) hat der IV. Senat des BFH unter Hinweis auf frühere BFH-Urteile und Kommentarstellen betont, daß eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe anzusehen sei, dann vorliege, "wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich (sei), den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen (seien)".

    Im späteren Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 hat der IV. Senat des BFH diese Grundsätze dahingehend präzisiert, daß die Dauer der Betriebsunterbrechung (der "überschaubare Zeitraum" im in dem Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 gemeinten Sinne) entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht auf zwei Jahre beschränkt sei.

    Schon die Ausführungen zu 1. lassen erkennen, daß die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 in Wahrheit nicht vorliegt.

    Die von der Klägerin herausgestellte Aussage des FG, daß eine zeitliche Grenze für die Betriebsunterbrechung grundsätzlich nicht bestehe und der Betrieb "beispielsweise auch erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden (könne)", deckt sich mit der vom BFH inzwischen wiederholt bestätigten, unter 1. skizzierten Aussage der Entscheidung in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 (unter 1., vorletzter Absatz der Gründe), die --wie unter 1. dargelegt-- wiederum lediglich eine Präzisierung der im vermeintlichen Divergenzurteil desselben Senats in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 enthaltenen Ausführungen bedeuten.

    Unter diesen Umständen konnte und durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht darauf vertrauen, daß das Gericht sich die bereits im Jahr 1992 von einem früheren --dem FG-Senat nicht mehr angehörenden-- Berichterstatter unter dem Eindruck des BFH-Urteils in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 aufgrund einer kursorischen Prüfung ("Ohne die ... Akten im Detail durchgesehen zu haben, erlaube ich mir den Hinweis,...") geäußerten vorläufigen Meinung, daß "der Übergangszeitraum" abgelaufen sein dürfte, zu eigen machen werde.

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) entwickelten Grundsätze als eine Abkehr von den Äußerungen desselben Senats im Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) zu werten seien oder ob die frühere der beiden genannten Entscheidungen, wonach eine Betriebsunterbrechung nur vorliegen könne, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach den äußerlich erkennbaren Umständen wieder aufgenommen werden könne, als der "Grundsatz" zu verstehen sei, von dem es Ausnahmen gebe, wie etwa beim in der später genannten Entscheidung in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel.

    Im späteren Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 hat der IV. Senat des BFH diese Grundsätze dahingehend präzisiert, daß die Dauer der Betriebsunterbrechung (der "überschaubare Zeitraum" im in dem Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 gemeinten Sinne) entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht auf zwei Jahre beschränkt sei.

    Entgegen der von der Klägerin angedeuteten Auffassung sind die vorstehend skizzierten Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 nicht auf den dort u.a. in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel beschränkt.

    Die von der Klägerin herausgestellte Aussage des FG, daß eine zeitliche Grenze für die Betriebsunterbrechung grundsätzlich nicht bestehe und der Betrieb "beispielsweise auch erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden (könne)", deckt sich mit der vom BFH inzwischen wiederholt bestätigten, unter 1. skizzierten Aussage der Entscheidung in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 (unter 1., vorletzter Absatz der Gründe), die --wie unter 1. dargelegt-- wiederum lediglich eine Präzisierung der im vermeintlichen Divergenzurteil desselben Senats in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 enthaltenen Ausführungen bedeuten.

    Insbesondere angesichts der ihm spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bekanntgewordenen neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, von welchem dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG eine Kopie überreicht wurde) mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis des FG gewärtigen, daß das Gericht eine Betriebsunterbrechung möglicherweise nicht schon allein wegen des langen Zeitraumes von 25 Jahren verneinen werde.

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    Bei der Verpachtung eines Betriebes gehe der BFH davon aus, daß eine Betriebsaufgabe auch dann nicht vorliege, wenn der Betrieb erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden solle (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).
  • FG München, 17.11.1986 - XIII 318/84
    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    So hat denn auch der IV. Senat des BFH zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75 (BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660) und auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 17. November 1986 XIII 318/84 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 350) verwiesen; beide Urteile betreffen nicht Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (im Grundsatz zustimmend auch das ebenfalls nicht einen gewerblichen Grundstückshandel betreffende BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. der Gründe; vgl. ferner auch das diese Grundsätze bestätigende Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, unter II. 2. a. der Gründe).
  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    So hat denn auch der IV. Senat des BFH zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75 (BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660) und auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 17. November 1986 XIII 318/84 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 350) verwiesen; beide Urteile betreffen nicht Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (im Grundsatz zustimmend auch das ebenfalls nicht einen gewerblichen Grundstückshandel betreffende BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. der Gründe; vgl. ferner auch das diese Grundsätze bestätigende Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, unter II. 2. a. der Gründe).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    So hat denn auch der IV. Senat des BFH zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75 (BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660) und auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 17. November 1986 XIII 318/84 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 350) verwiesen; beide Urteile betreffen nicht Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (im Grundsatz zustimmend auch das ebenfalls nicht einen gewerblichen Grundstückshandel betreffende BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. der Gründe; vgl. ferner auch das diese Grundsätze bestätigende Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, unter II. 2. a. der Gründe).
  • BFH, 25.05.1977 - I R 93/75

    Steuerbegünstigte Umwandlung - Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97
    So hat denn auch der IV. Senat des BFH zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75 (BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660) und auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 17. November 1986 XIII 318/84 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 350) verwiesen; beide Urteile betreffen nicht Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (im Grundsatz zustimmend auch das ebenfalls nicht einen gewerblichen Grundstückshandel betreffende BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. der Gründe; vgl. ferner auch das diese Grundsätze bestätigende Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, unter II. 2. a. der Gründe).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Dem entsprechend hat der BFH eine Verpachtungsdauer von 22 Jahren (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 X B 131/06, BFH/NV 2007, 2100), von 25 Jahren (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350) und von 30 bis 40 Jahren (BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287) als unschädlich angesehen.
  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Das gilt unabhängig von der jeweiligen Art des Gewerbebetriebs (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).

    Voraussetzung für die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung ist, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht, den Betrieb später fortzuführen (subjektives Tatbestandsmerkmal) und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederaufzunehmen (objektives Tatbestandsmerkmal, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; in BFH/NV 1999, 350, m.w.N.).

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler sind von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. bezeichnet worden: Der Kläger hat weder --wie dies erforderlich gewesen wäre-- genau die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, aus denen sich seiner Ansicht nach die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben, noch substantiiert dargelegt, dass und wann er Rügen, die er schon in der Vorinstanz hätte erheben können, erhoben hat, bzw. dass und warum dies nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff.).
  • BFH, 13.12.2000 - X B 112/99

    Verpächterwahlrecht - Rechtliches Gehör - Rechtsmittel - Begründung

    - dass es für die Abgrenzung Betriebseinstellung/Betriebsunterbrechung keine festen zeitlichen Grenzen gibt (BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. c; s. außerdem: BFH-Entscheidungen vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, und vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).

    "Bezeichnung" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) eines Verfahrensfehlers, "auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann", setzt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines solchen Mangels den substantiierten, in sich schlüssigen Vortrag voraus, dass und inwiefern das erstinstanzielle Urteil ohne einen derartigen Verstoß, aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 350; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24, 65, § 120 Rz. 39), anders hätte ausfallen können (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34 f.).

  • FG Düsseldorf, 14.08.2003 - 11 K 3786/00

    Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende

    Hinsichtlich der Dauer einer Betriebsunterbrechung ist in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass diese allgemein, d. h. für alle Betriebe, nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist (BFH-Urteile BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; BFHE 188, 397, DStR 1999, 1184; Beschluss vom 7. Oktober 1998, VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    In Anwendung dieser Grundsätze hat es der beschließende Senat für die Annahme einer Betriebsunterbrechung als unschädlich angesehen, dass zwischen der Einstellung der Produktion und der Veräußerung der Betriebsgrundstücke 25 Jahre lagen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; offen gelassen vom IX. Senat im Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373 für 23-jährige Betriebsunterbrechung).
  • FG Hessen, 16.05.2006 - 8 K 4239/03

    Betriebsaufgabe - branchenfremde Verpachtung - langjährige Betriebsunterbrechung

    Für die Annahme einer Betriebsunterbrechung hat er es als unschädlich angesehen, dass zwischen der Einstellung der Produktion und der Veräußerung der Betriebsgrundstücke 25 Jahre lagen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; offen gelassen im Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BStBl II 1998, 373 für 23-jährige Betriebsunterbrechung).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

    Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Art des Gewerbebetriebes (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; BFH-Urteil in BFHE 188, 397, 401).
  • BFH, 20.07.2007 - X B 131/06

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (hier: zur Betriebsfortführung und

    Daneben wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt, dass sich die Länge einer möglichen Betriebsunterbrechung nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet und dass auch ein Zeitraum von 25 Jahren --und damit erst recht (wie im Streitfall) ein solcher von 22 Jahren-- seit der erstmaligen Verpachtung des Betriebes noch nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe führen muss (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. März 2005 IV B 159/03, BFH/NV 2005, 1295; vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).
  • BFH, 16.04.1999 - XI B 52/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65; BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1998 IX R 2/98, BFH/NV 1999, 56, und vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350) und --soweit es sich wie im Streitfall um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO)-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit der Verfahrensmangel gerügt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, und vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243).
  • BFH, 22.03.2005 - IV B 159/03

    Zwangsbetriebsaufgabe

  • BFH, 28.04.1999 - X B 190/98

    Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

  • BFH, 30.05.2001 - X B 136/00

    Zulassungsgrund - Rechtsmittel - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche

  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 3 K 227/10

    Verzinsung Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Voraussetzungen für die

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