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   BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98   

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BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98 (https://dejure.org/1998,974)
BFH, Entscheidung vom 19.06.1998 - IX B 13/98 (https://dejure.org/1998,974)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - IX B 13/98 (https://dejure.org/1998,974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 12/97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, unter 2., m.w.N.).

    Soweit die Kläger rügen, das FG habe das Schreiben vom 24. September 1991 falsch interpretiert, wenden sie sich --im vorliegenden Verfahren unzulässigerweise-- gegen die Beweiswürdigung des FG (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 608, unter 2., m.w.N.).

  • BFH, 19.06.1997 - IV B 70/96

    Pflicht des Finanzgerichts zur Mitteilung über das Vorliegen der Steuerakten und

    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, daß das FG dem Steuerpflichtigen mitteilt, welche Steuerakten ihm vorliegen und welche Teile es aus diesen Akten voraussichtlich verwerten wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1997 IV B 70/96, BFH/NV 1997, 829, m.w.N.).

    Im übrigen ist ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen worden; ein Beteiligter kann sich danach in der Regel nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf berufen, er habe sich zu dem dem Urteil zugrundeliegenden Akteninhalt nicht äußern können (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 829).

  • BFH, 18.06.1996 - IV B 96/95

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlußfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Es fehlt aber an der Darlegung, dem FG habe sich --ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 30.08.1994 - IX B 43/94

    Voraussetzungen für die Begründung der Revision wegen fehlender

    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Es fehlt aber an der Darlegung, dem FG habe sich --ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Daß die Steuererklärung 1986 vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau blanko unterschrieben und vom Steuerbüro des Prozeßbevollmächtigten ohne weitere Überprüfung durch den Kläger unmittelbar dem Finanzamt zugeleitet wurde, ist neues tatsächliches Vorbringen, das im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --ebenso wie im Revisionsverfahren-- keine Beachtung finden kann (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1997 - III B 31/95
    Auszug aus BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98
    Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlußfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

    Abgesehen davon, dass auch die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ausführungen zur "grundsätzlichen Bedeutung" dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügen, dürfen Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 138).
  • BFH, 13.03.2007 - IX B 98/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Rüge von

    Mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie ebenfalls im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58).

    Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen greifen die Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG an; hiermit können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 58).

  • BFH, 14.04.2000 - V B 157/99

    Vorsteuerabzug; Nachweis durch Vorlage von Rechnungen; Divergenz

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

    c) Neue Tatsachen und neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 1999 dürfen im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision --ebenso wie im Revisionsverfahren-- nicht beachtet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 58).

  • BFH, 14.03.2002 - V B 119/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muss nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434).
  • BFH, 25.03.1999 - V B 146/98

    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach der zuletzt bezeichneten Vorschrift in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen seien, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben habe, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

    b) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift und nach Ablauf der Beschwerdefrist in dem Schriftsatz vom 1. Januar 1999 neue Tatsachen vorbringt, dürfen diese im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision --ebenso wie im Revisionsverfahren-- nicht beachtet werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 58).

  • BFH, 05.03.2007 - IX B 29/06

    NZB: überlange Verfahrensdauer

    Eine solche ist aber grundsätzlich ein Verstoß gegen materielles Recht, der --selbst wenn er vorliegt-- nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58; vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).
  • BFH, 08.04.2005 - V B 116/03

    Alternative Begründung im Rahmen der Verweigerung der Gewährung der

    Im Übrigen ist ausweislich der Terminprotokolle in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen worden; ein Beteiligter kann sich danach in der Regel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf berufen, er habe sich zu dem dem Urteil zugrunde liegenden Akteninhalt nicht äußern können (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58; vom 19. Juni 1997 IV B 70/96, BFH/NV 1997, 829, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.1999 - V B 112/97

    Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
  • BFH, 17.01.2005 - IX B 98/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Revisionszulassung bei

    Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die fehlerhafte Würdigung des Beteiligten-Vorbringens, einer Zeugenaussage oder des Akteninhalts --ebenso wie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze-- materiell-rechtliche Mängel sind, die selbst wenn sie vorliegen, nicht zur Zulassung der Revision führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58; vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273; vom 18. Juni 2002 IX B 163/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65).
  • BFH, 06.03.2006 - X B 151/05

    NZB: rechtliches Gehör

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, muss in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
  • BFH, 31.03.2009 - X B 146/08

    Gesamtergebnis des Verfahrens

  • BFH, 28.04.2003 - V B 250/02

    USt: Leistungsort für Leistungen auf Messen

  • BFH, 28.04.1999 - V B 129/98

    Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte

  • BFH, 27.12.2004 - IV B 16/03

    Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

  • BFH, 23.01.2004 - IV B 100/02

    Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

  • BFH, 16.01.2003 - V B 47/02

    Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

  • BFH, 31.03.2000 - V B 18/00

    Sachaufklärungsrüge; Verfahrensmängel

  • BFH, 15.04.1999 - V R 85/98

    Vermietung - Überlassung von Nutzungsräumen - Verfahrensrügen -

  • BFH, 16.05.2007 - V B 101/06

    Sachverhaltsfeststellung des FG; Bindungswirkung

  • BFH, 08.04.2005 - V B 117/03

    Alternative Begründung im Rahmen der Verweigerung der Gewährung der

  • BFH, 21.11.2000 - V B 156/00

    Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers

  • BFH, 30.06.2003 - V B 86/02

    Verfahrensmangel der Überraschungsentscheidung; Antrag auf

  • BFH, 05.06.2000 - V B 98/00

    Verfahrensmangel; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 31.08.2005 - IX B 71/05

    Auswertung beigezogener Akten

  • BFH, 17.12.1999 - V B 115/99

    Erledigungserklärung; Bindungswirkung

  • BFH, 29.10.2003 - V B 247/02

    Arrestanordnung, Nichtigkeit

  • BFH, 04.02.2002 - V B 29/01

    Einkommensteuer - Umsatzsteuer - Briefkuvert - Freistempelaufdruck

  • BFH, 31.07.2000 - V S 4/00

    PKH; Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

  • BFH, 30.06.2000 - V B 17/00

    Ausfuhrlieferungen; Nachweis

  • BFH, 16.03.2001 - V B 219/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die

  • BFH, 26.07.2000 - V B 43/00

    Anknüpfung der FG-Entscheidung an Strafurteil

  • BFH, 30.06.2000 - V B 153/99

    Kaufvertrag - Lizenzvereinbarung - Vorsteuerabzug - Leistungsverweigerungsrecht -

  • BFH, 14.09.1999 - V B 77/99

    Unterlassene Sachverhaltsaufklärung

  • BFH, 25.05.1999 - V B 37/99

    ArbN-Sammelbeförderung - steuerbare Leistung? Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 26.06.2001 - X B 163/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel -

  • BFH, 21.11.2000 - V B 120/00

    Prozessvollmacht - Vorlage im Original - Verfahrensfehler -

  • BFH, 26.07.1999 - V B 40/99

    Vorsteuerabzug; Rechnungen über die Vermietung von Büroräumen

  • BFH, 21.07.1999 - V B 27/99

    Änderungssperre; Änderung des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 30.06.2003 - V B 87/02
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Rechtsprechung
   BFH, 22.06.1998 - VI B 228/97   

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https://dejure.org/1998,7015
BFH, 22.06.1998 - VI B 228/97 (https://dejure.org/1998,7015)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1998 - VI B 228/97 (https://dejure.org/1998,7015)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1998 - VI B 228/97 (https://dejure.org/1998,7015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.09.1997 - V B 59/97

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.06.1998 - VI B 228/97
    Aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des von dem abgelehnten Richter gewählten Verfahrens oder einer Entscheidung ergeben sich nicht ohne weitere Umstände auch Ablehnungsgründe (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluß vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.1999 - IV B 82/98

    Besorgnis der Befangenheit

    Andererseits ergeben sich aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des von dem abgelehnten Richter gewählten Verfahrens oder einer Entscheidung nicht ohne weitere Umstände auch Ablehnungsgründe (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; zuletzt BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1998 VI B 228/97, BFH/NV 1999, 58, und vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.1999 - IV B 63/99

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

    Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1998 VI B 228/97, BFH/NV 1999, 58, und vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466, m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2001 - IV B 133/00

    Unbegründetheit der Beschwerde - Befangenheitsgesuch gegen den Richter -

    Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1998 VI B 228/97, BFH/NV 1999, 58, und vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466, m.w.N.).
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