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   BFH, 17.06.1998 - II B 33/98   

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https://dejure.org/1998,1810
BFH, 17.06.1998 - II B 33/98 (https://dejure.org/1998,1810)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1998 - II B 33/98 (https://dejure.org/1998,1810)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - II B 33/98 (https://dejure.org/1998,1810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums - Ausetzung der Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ; GrEStG 1983 § 8; ; GrEStG 1983 § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 76
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Es ist daher nicht Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG (so Beschluß des BVerfG vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, m.w.N. in bewußter Auseinandersetzung mit dem Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655).

    Aus dem fluktuierenden Vermögen zu zahlende Steuern kollidieren erst dann mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie erdrosselnde Wirkung haben (BVerfGE 95, 267, 300).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Es ist daher nicht Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG (so Beschluß des BVerfG vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, m.w.N. in bewußter Auseinandersetzung mit dem Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655).

    c) Soweit darüber hinausgehend das BVerfG in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, 662) entschieden hat, daß das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen innerhalb gewisser Grenzen nicht mit einer als Sollertragsteuer ausgestalteten Vermögensteuer belastet werden dürfe, kann dem nicht entnommen werden, daß der Erwerb einzelner beim Erwerber diesem Zweck dienender Vermögensgegenstände innerhalb der wie auch immer zu ziehenden Grenzen keiner Verkehrssteuer unterworfen werden dürfe.

  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 24/97

    Unzulässige Richtervorlage mangels Zuständigkeit des konsentierten Einzelrichters

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken, die dem o.a. Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG zugrunde liegen, nicht --die Vorlage ist mittlerweile durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1998 1 BvL 24/97 als unzulässig verworfen worden-- und berief sich dazu auf die Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Juli 1997 III 188/97 (EFG 1997, 1324).
  • FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97

    Anfall von Grunderwerbssteuer für die Übertragung eines Grundstücks;

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken, die dem o.a. Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG zugrunde liegen, nicht --die Vorlage ist mittlerweile durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1998 1 BvL 24/97 als unzulässig verworfen worden-- und berief sich dazu auf die Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Juli 1997 III 188/97 (EFG 1997, 1324).
  • FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91

    Kumulation von Verkehrssteuern verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Zugleich beantragten sie unter Hinweis auf den Beschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1526) vergeblich die Aussetzung der Vollziehung.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Vielmehr bleibt es bei der schon zu Art. 14 Abs. 1 GG aufgezeigten Grenze, daß ein Steuergesetz keine erdrosselnde Wirkung haben darf und daß davon im Streitfall keine Rede sein kann (vgl. Beschluß des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 169).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Dies läßt sich auch nicht dem weiteren Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) entnehmen, der zur Erbschaftsteuer ergangen ist.
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II B 33/98
    Dieses Gebot enthält zwar das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot (Beschluß des BVerfG vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 115), wonach eine Steuerbelastung nicht unverhältnismäßig sein darf; doch daraus ergibt sich im Streitfall keine niedriger anzusetzende verfassungsrechtliche Grenze für eine Grunderwerbsteuerbelastung.
  • BFH, 22.06.2010 - II R 4/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 GrEStG trotz Abschaffung der Eigenheimzulage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mehrfach festgestellt, dass weder Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber daran hindern, für den Erwerb eines Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3, 5 v.H. vorzusehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76; vom 24. März 2003 II B 34/02, BFH/NV 2003, 941; vom 3. August 2005 II B 37/05, BFH/NV 2006, 122).

    Von einer zu einem Verfassungsverstoß führenden erdrosselnden Wirkung der Grunderwerbsteuer kann mit Blick auf den in § 11 Abs. 1 GrEStG festgelegten Steuersatz in Höhe von 3, 5 v.H. keine Rede sein (so bereits mit Blick auf den Steuersatz und "erst recht" unter Berücksichtigung der damals noch einschlägigen Eigenheimzulage BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 76).

    Durch eine auf dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie lastenden Grunderwerbsteuer in Höhe von 3, 5 v.H. wird auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil eine derartige Steuerbelastung keiner dem GrEStG innewohnenden Sachgesetzlichkeit widerspricht und folglich kein Indiz für Willkür ist (so bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 76).

  • FG Münster, 20.08.2020 - 8 K 470/19

    Grunderwerbsteuer - Verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf

    Eine übermäßige, erdrosselnde Belastung kann - auch unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Einzelnen - eintreten, wenn eine Steuer der Höhe nach dazu führt, das die besteuerte Tätigkeit zum Erliegen kommt, weil sie durch die Steuer wirtschaftlich unmöglich wird, der fiskalische Zweck der Steuer also faktisch in ein Verbot der Tätigkeit "umschlägt", an die der Steuerzugriff geknüpft ist (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974, 1 BvR 51/69, BVerfGE 38, 61; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.06.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 8/13, BVerwGE 150, 225 m.w.N.).

    Insbesondere liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip vor, weil der Steuersatz sich nicht aus einer dem GrEStG innewohnenden Sachgesetzlichkeit ableiten lässt (vgl. BFH, Beschluss vom 17.06.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76).

    Insbesondere ist es nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, wie die Kläger es begehren, eine Förderung des Erwerb eines Familienwohnheims in das Grunderwerbsteuergesetz integrieren müsste; es ist nicht sachwidrig, die einkommensabhängige Wohnraumförderung außerhalb des Grunderwerbsteuerrechts zu regeln (BFH, Beschluss vom 17.06.1998 - II B 33/98 - BFH/NV 1999, 76; BFH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - II R 4/09 -, BFH/NV 2010, 1661, jeweils zur Eigenheimzulage).

    Die Grenze der übermäßigen Belastung wird jedoch nicht enger gezogen als von Art. 14 Abs. 1 GG (BFH, Beschluss vom 17.06.1998, II B 33/98, BFH/NV 1999, 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG; zu Art. 14 Abs. 1 GG siehe oben unter II. 2.).

  • FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime;

    Die von der Finanzverwaltung im Ausgangsverfahren und an verschiedenen anderen Stellen vorgetragenen Gegenargumente (vgl. u.a. Stbg. 1996, 393; UVR 1996, 352; BB 1997, 2095), gegenteilige Stand punkte des Bundesfinanzhofs (in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, Beschluß vom 17. Juni 1998 II B 33/98) und einiger Finanz gerichte (etwa EFG 1997, 1324; 1998, 132; 1998, 775; 1998, 893; 1998, 1088) sowie andere Gegenansichten greifen nicht:.

    Der Bundesfinanzhof irrt, wenn er mit seinem Beschluß vom 17. Juni 1998 (II B 33/98) den Verkehrsteuercharakter der Grunderwerbsteuer betont und dabei ausführt, daß für die Grunderwerbsteuer ein "Familienprinzip" nicht gelte; § 3 Nrn. 4 bis 7 GrEStG, wonach von der Besteuerung die Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie ausdrücklich ausgenommen sind, regeln nämlich genau das Gegenteil.

    Dies übersieht der Bundesfinanzhof (Beschluß vom 17. Juni 1998 II B 33/98) mit seinem Hinweis auf die Eigenheimzulage und seinem Argument, es gebe nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, die einkommensabhängige Wohnraumförderung außerhalb des Grunderwerbsteuerrechts zu regeln; denn es ist vielmehr sachgerecht, wenn staatliche Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe, Wohngeld) von Steuerfreistellungen (etwa Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer in Höhe der regelmäßigen Sozialhilfe, Umsatzsteuerentlastung der Wohnungsmieter) begleitet werden.

  • FG Düsseldorf, 06.05.2002 - 7 K 1151/00

    Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Minderung; Wohnungswechsel;

    Aus diesem Grunde kollidieren die aus dem Vermögen zu zahlenden Steuern erst dann mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben (Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 17. Juni 1998 II B 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1999, 76; BVerfG a.a.O. BVerfGE 95, 267 [300]; Finanzgericht Brandenburg Beschluss vom 19. Mai 1998 3 V 1850/97 GE, Entscheidungen des Finanzgerichte 1998, 1088 [1089]).

    Art. 2 Abs. 1 GG enthält zwar das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot (BFH, a.a.O, BFH/NV 1999, 76 [77] m.w.N.), wonach eine Steuerbelastung nicht unverhältnismäßig sein darf.

    Diese Grenze ist im Streitfall jedoch nicht überschritten (BFH, a.a.O., BFH/NV 1999, 76 [77]; s.o.).

  • BFH, 03.08.2005 - II B 37/05

    NZB: GrESt für Erwerb eines selbst genutzten EFH

    Auf die Ausführungen des BVerfG Bezug nehmend hat sich auch der Bundesfinanzhof schon mehrfach zu diesen Fragen geäußert (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76, sowie vom 24. März 2003 II B 34/02, BFH/NV 2003, 941).

    Insbesondere in dem Beschluss in BFH/NV 1999, 76 sind sämtliche Argumente der Klägerin, die die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides ergeben sollen, angesprochen.

  • FG Nürnberg, 13.11.2008 - 4 K 826/07

    Auch nach Wegfall der Eigenheimzulage ist die Anwendung des

    Das Bundesverfassungsgericht und auch der BFH erachten die Besteuerung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum an sich ebenso wie die Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes auf 3, 5 v.H. nicht für verfassungswidrig (BVerfG-Beschluss vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152; BFH-Beschluss vom 17.06.1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76; BFH-Beschluss vom 03.08.2005 II B 37/05, BFH/NV 2006, 122).

    Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG ist erst dann betroffen, wenn die aus dem fluktuierenden Vermögen zu zahlenden Steuern den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben (BFH-Beschluss vom 17.06.1998 II B 33/98, BFH/NV 1999, 76).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2000 - 7 K (III) 430/96

    Grundstücksübertragung zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft;

    Vielmehr sind allein die dort ausdrücklich genannten Grundstücksumsätze zwischen bestimmten Personen grunderwerbsteuerbefreit (vgl. auch BFH BFH/NV 1999, 76, 77, wonach der Verkehrssteuercharakter der Grunderwerbsteuer betont und dabei ausgeführt wird, dass für die Grunderwerbsteuer ein allgemeines "Familienprinzip" nicht gilt; in diesem Sinne auch Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, 2. Auflage 1999, § 3 Anm. 161; OFD Hannover, DB 1997, 1541).

    Gleichwohl betont der für Grunderwerbsteuersachen zuständige Senat des Bundesfinanzhofs, dem der Senat folgt, dass bei der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer ein allgemeines "Familienprinzip" nicht gilt (vgl. BFH/NV 1999, 76, 77).

  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Insbesondere enthält der Beschluss keine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit einer Belastung durch andere Steuern  (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 11. August 1997 XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 zur Einkommen- und Gewerbeertragsteuer; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Juni 1998 II B 33/98, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 1752 zur Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Erwerb von bebauten Grundstücken für eigene Wohnzwecke unter Würdigung des Halbteilungsgrundsatzes).
  • BVerwG, 07.06.2002 - 9 B 30.02
    Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich insoweit keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 B 33.98 - BFH/NV 1999, 76).
  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Insbesondere enthält der Beschluss keine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit einer Belastung durch andere Steuern  (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 11. August 1997 XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 zur Einkommen- und Gewerbeertragsteuer; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Juni 1998 II B 33/98, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 1752 zur Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Erwerb von bebauten Grundstücken für eigene Wohnzwecke unter Würdigung des Halbteilungsgrundsatzes).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

  • BFH, 24.03.2003 - II B 34/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Erwerbs

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.2005 - 1 K 242/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer

  • FG Niedersachsen, 27.06.2000 - 7 K 503/99

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer für Erwerber von Eigenheimen

  • FG München, 29.11.2000 - 4 K 2750/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht

  • FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 126/00

    Zweifel an der Vermutung des Zugangs innerhalb des Dreitageszeitraums

  • FG Hamburg, 31.08.2012 - 3 V 129/12

    Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige

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