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   BFH, 06.08.1998 - V R 26/98   

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https://dejure.org/1998,3657
BFH, 06.08.1998 - V R 26/98 (https://dejure.org/1998,3657)
BFH, Entscheidung vom 06.08.1998 - V R 26/98 (https://dejure.org/1998,3657)
BFH, Entscheidung vom 06. August 1998 - V R 26/98 (https://dejure.org/1998,3657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wohnheim - Bürgerkriegsflüchtlinge - Asylbewerber - Kostenübernahmescheine der Sozialbehörden - Kurzfristige Beherbergung von Fremden - Steuerpflichtige Umsätze - Überlassung von Schlafplätzen

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 J: 1993
    Asylbewerber; Flüchtling; Mietverhältnis; Mietvertrag; Vermietung; Wohnheim

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 84
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 69/90

    Umsatzsteuer; Kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG )

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn mehreren Personen lediglich Schlafmöglichkeit in einem großen Raum (z.B. ohne Schlafstellen) bei täglich wechselnder örtlicher Nutzung gewährt würde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 V R 88/86, BFH/NV 1990, 810, m.w.N., und vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744; s.a. FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 24. Juli 1990 II 30/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 157 zu Gemeinschaftsunterkünften).

    Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 744).

    Schließlich sind auch außervertragliche Umstände in die Gesamtabwägung einzubeziehen (BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 2.; s. im einzelnen dazu Lange, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 425 ff., 428, m.w.N.).

    Die Tatsachenwürdigung wird durch die sog. Sechs-Monats-Grenze erleichtert: Wenn das FG zu der Überzeugung gelangt, daß das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 1.).

  • BFH, 25.01.1996 - V R 6/95

    Maßgeblichkeit der Absicht des Vermieters im Falle einer Umsatsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    a) Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1.b und c; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, unter 2.b).

    b) Die Gewichtung der jeweiligen Sachverhaltselemente (Abgrenzungskriterien) ist Teil der Tatsachenwürdigung durch das FG, die vom Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 583, unter 2.b.).

  • BFH, 08.10.1991 - V R 95/89

    Überlassung eines Dauerparkplatzes als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Entgegen der Auffassung des FG kommt eine Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG in Betracht, weil nach dem für die Auslegung dieser Vorschrift maßgebenden Zivilrecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 95/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209) in der Überlassung eines Wohn- und Schlafplatzes die Vermietung eines Grundstücksteils (Gebäudeteils) gesehen werden kann.
  • BFH, 21.09.1989 - V R 170/84

    Steuerfreiheit bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    a) Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1.b und c; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, unter 2.b).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    c) Die dargelegte BFH-Rechtsprechung einschließlich der Sechs-Monats-Grenze steht in Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 12. Februar 1998 Rs. C-346/95 --Elisabeth Blasi--, Slg. 1998, I-481, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 113, UR 1998, 189).
  • BFH, 14.05.1992 - V R 68/88

    Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Der Gebrauch des Mieters an der Mietsache brauche entgegen der Auffassung des FG kein ausschließlicher zu sein, wenn nur die Gebrauchsberechtigungen --wie im Streitfall-- nicht miteinander unvereinbar seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).
  • BFH, 11.01.1990 - V B 109/89

    Gründe für eine Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 744).
  • BFH, 26.10.1989 - V R 88/86

    Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn mehreren Personen lediglich Schlafmöglichkeit in einem großen Raum (z.B. ohne Schlafstellen) bei täglich wechselnder örtlicher Nutzung gewährt würde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 V R 88/86, BFH/NV 1990, 810, m.w.N., und vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744; s.a. FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 24. Juli 1990 II 30/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 157 zu Gemeinschaftsunterkünften).
  • BFH, 28.01.1987 - I R 85/80

    Entgeltlicher Erwerb - Anschaffungskosten - Miterbe - Erwerb von

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Dies ist ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung, der für sich genommen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen muß (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, BStBl II 1987, 616, unter II.B.1., m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 126 FGO Rz. 20).
  • FG München, 09.12.1991 - 3 K 1023/90
    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - V R 26/98
    Fremde sind z.B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft --ebenso wie Asylbewerber und Flüchtlinge-- häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen (vgl. dazu Klenk in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 12 Rz. 35; Köhler in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 12 Rz. 108; Wenzel in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 12 Rz. 84; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, II Rz. 407; Hünnekens in Peter/Burhoff/Stöcker, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 12 UStG Rz. 67; Lange, UR 1995, 425 ff., 428; a.A. FG München, rechtskräftiges Urteil vom 9. Dezember 1991 3 K 1023/90, EFG 1992, 370; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 12 Rz. 87).
  • FG Nürnberg, 24.07.1990 - II 30/88
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung des BFH zum Teil die Mietdauer für die Anwendung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für bedeutsam erachtet wird und die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude nur zu bejahen sein soll, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 20. August 2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; vgl. demgegenüber die hiervon teils in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 27. April 1995 V R 112/93, BFH/NV 1996, 182; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583; vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84; vom 8. August 2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, jeweils zu § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG), beruht dies offensichtlich auf einem "Hineinlesen" der Ausnahme von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in den Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG; andernfalls wäre es entbehrlich gewesen, die Erforderlichkeit einer auf Dauer angelegten Vermietung auf die Überlassung möblierter - also bewohnbarer - Räumlichkeiten zu beschränken.
  • FG Baden-Württemberg, 09.01.2013 - 12 K 2489/09

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für nur kurzfristig beherbergte Saisonarbeiter

    Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 6. August 1998, BFH/NV 1999, 84, unter 2. a, m. w. Nachw.).

    Schließlich sind auch außervertragliche Umstände in die Gesamtabwägung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 6. August 1998, BFH/NV 1999, 84, unter 2. a, m. w. Nachw.).

    Die Tatsachenwürdigung wird durch die sog. Sechs-Monats-Grenze erleichtert: Wenn das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 6. August 1998, BFH/NV 1999, 84, unter 2. b, m. w. Nachw.).

    Allerdings können z. B. auch über sechs Monate hinaus praktizierte Tagesmietverhältnisse aufgrund der Gesamtumstände des Falles zur Annahme einer nicht mehr kurzfristigen Vermietung führen (BFH-Urteil vom 6. August 1998, BFH/NV 1999, 84, unter 2. c, m. w. Nachw.).

    Fremde sind z. B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft - ebenso wie etwa Asylbewerber und Flüchtlinge - häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen (BFH-Urteil vom 6. August 1998, BFH/NV 1999, 84, unter 3., m. w. Nachw.).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Auch beim eigenen Personal handelt es sich insoweit nach der Rechtsprechung des BFH um "Fremde", da dieser Begriff nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden dient (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84, unter II.3.).
  • BFH, 23.09.2014 - V B 37/14

    Begriff der kurzfristigen Beherbergung von Fremden i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 2

    b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 20. August 2009 V R 21/08 (BFH/NV 2010, 473, BFH/NV 1999, 84), vom 6. August 1998 V R 26/98 (BFH/NV 1999, 84), vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583); zum BFH-Beschluss vom 11. März 1998 V B 125/97 (BFH/NV 1998, 1007) und zum Urteil des FG Berlin vom 28. März 2000  5 K 5402/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 895) liegt nicht vor.

    bb) Das FG hat seinem Urteil auch keinen tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2010, 473, BFH/NV 1999, 84 und in BFH/NV 1996, 583 abweicht.

  • FG Berlin, 28.03.2000 - 5 K 5402/98

    Umsatzsteuerfreiheit der Beherbergung von Flüchtlingen

    Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG Berlin mit Urteil vom 6. August 1998 auf und verwies die Sache an das FG Berlin zurück, da das Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen enthalte, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Steuerpflicht der Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wohnheims ermöglicht hätten (V R 26/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 84 ).

    Dem Gericht haben ein Band die Klägerin betreffende Umsatzsteuerakten zur Steuernummer ... sowie ein Band Akten des BFH zum Aktenzeichen V R 26/98 vorgelegen.

    Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn mehreren Personen lediglich Schlafmöglichkeit in einem großen Raum (z. B. ohne Schlafstellen) bei täglich wechselnder örtlicher Nutzung gewährt würde (BFH-Urteil vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84 ).

    Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich gehabt hat, sind die Gesamtumstände maßgeblich (BFH-Urteile vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84 , vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 585, und vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 21/08

    Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten

    aa) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bejaht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (z.B. BFH-Urteile vom 27. April 1995 V R 112/93, BFH/NV 1996, 182; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583; vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84; BFH-Beschluss vom 11. März 1998 V B 125/97, BFH/NV 1998, 1007).
  • BFH, 15.12.2005 - III R 27/05

    Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei

    Eine nur kurzfristige Beherbergung ist anzunehmen, wenn das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 1 K 2819/19

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Vermietung von Wohncontainern an

    Auch das eigene Personal sind fremde Personen, da dieser Begriff nur der Abgrenzung von Logierbesuchen von Verwandten und Freunden dient (BFH-Urteile vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84, zu II.3.; vom 8. August 2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, Rn 18).
  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

    Zum einen ist die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung allerdings schon frühzeitig dann von einer generellen Umsatzsteuerpflicht ausgegangen, wenn dieselben Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung von Saisonpersonal bereitgehalten wurden (Urteile des BFH vom 20.04.1988 X R 5/82, BFHE 153, 451 und vom 13.09.1988 V R 46/83, BFHE 154, 280, BStBl II 1988, 1021), zum anderen sah auch der BFH es seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12.02.1998 (Rs. C-346/95 - Elisabeth Blasi), aber auch schon zuvor als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine kurz- bzw. langfristige Vermietung an, ob das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte (Urteil des BFH vom 27.10.1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744 und vom 06.08.1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84).
  • FG Niedersachsen, 13.02.2014 - 5 K 282/12

    Steuerfreiheit sowohl der Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bejaht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (z. B. BFH-Urteil vom 27.04.1995 - VR 112/93, BFH/NV 1996, 182; BFH-Urteil vom 25.01.1996 - VR 6/95, BFH/NV 1996, 583; BFH-Urteil vom 06.08.1998 - VR 26/98, BFH/NV 1999, 84; BFH-Urteil vom 20.08.2009 - VR 21/08, BFH/NV 2010, 473; BFH-Urteil vom 04.05.2011 - XI R 35/10, BStBl. II 2011, 836).
  • BFH, 15.09.2005 - V B 126/04

    Divergenz; Inhalt des Sitzungsprotokolls

  • BFH, 15.12.2005 - III R 29/05

    Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

  • BFH, 28.02.2002 - V B 63/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 25.02.1999 - V R 34/98

    Fortsetzungsfeststellungsklage und Revisionsantrag

  • FG Berlin, 25.01.2001 - 4 K 1170/98

    Überlassung von Wohnraum an Asylbewerber als gewerbliche Betätigung;

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