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   BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99   

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https://dejure.org/2000,5288
BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung des Mandantenstamms - Begünstigte Teilpraxisveräußerung - Praxis mit gleichartiger Tätigkeit - Organisatorisch selbständige Büros

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2
    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Ernsthafte Investitionsabsicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 34
    Praxis; Steuerberater; Teilbetrieb; Veräußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2199
  • BFH/NV 2000, 1341
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Das Finanzgericht (FG) sah die Veräußerung des Mandantenstamms nicht als begünstigte Teilpraxisveräußerung an, weil weder verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen, noch eine einheitliche Praxis mit organisatorisch selbständigen Büros vorgelegen hätten (Senatsurteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor, im Streitfall hätten eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit, aber zwei organisatorisch selbständigen Büros mit dazugehörigem Mandantenstamm bestanden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    b) Allerdings steht die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Ausnahme von dem Erfordernis der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Senat später auch auf den Fall übertragen, dass die zurückbehaltenen (geringfügigen) Kundenbeziehungen von den veräußerten nicht getrennt werden können (Senatsurteil in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Durchschnittsbetrachtung hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen (in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) aufgestellt, um Zufallsergebnisse möglichst auszuschließen.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    b) Allerdings steht die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    In Anlehnung an die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze hat der Senat eine Tätigkeit von geringem Umfang in einem Fall angenommen, in dem die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten und in dem die zurückbehaltenen Kundenbeziehungen gegenüber den veräußerten nach sachlichen Gesichtspunkten abgrenzbar waren (Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457).

    Diese Durchschnittsbetrachtung hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen (in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) aufgestellt, um Zufallsergebnisse möglichst auszuschließen.

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    In der Rechtsprechung des BFH sei stets betont worden, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden sei, ob ein Betriebsteil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfülle (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, 57).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in Fällen, in denen eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit ausgeübt wird, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung in Betracht, wenn die Praxis im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Urteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, m.w.N.).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Das Finanzgericht (FG) sah die Veräußerung des Mandantenstamms nicht als begünstigte Teilpraxisveräußerung an, weil weder verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen, noch eine einheitliche Praxis mit organisatorisch selbständigen Büros vorgelegen hätten (Senatsurteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 121/83

    Entstehen eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Dieser Wert entspricht nicht nur der zum Vorsteuerabzug und daher zu einer vergleichbaren Abgrenzungsfrage ergangenen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern auch der sonst im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze (s. etwa Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341 zur begünstigten Praxisveräußerung unter 2.b der Entscheidungsgründe, m.w.N., oder Senatsbeschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052 zur schädlichen Nebentätigkeit bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).
  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Welche Bedeutung der räumlichen Entfernung zwischen den einzelnen Beratungsbüros bei einem Steuerberater zukommt (offengelassen im BFH-Urteil vom 8. Mai 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341), bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99

    Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 (BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    In diesem Sinne spricht der BFH --wenn auch in anderem Zusammenhang-- vom "Restbetriebsvermögen" des veräußerten oder aufgegebenen Betriebes (vgl. Urteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; vom 6. März 2002 XI R 9/01, BFHE 198, 480, BStBl II 2002, 737; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) und von der "Fortführung" der freiberuflichen Tätigkeit (vgl. auch z.B. Urteile vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 ( BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 07.11.2006 - XI B 177/05

    NZB: verbindliche Zusage; Veräußerungsgewinn und Wiederaufnahme der

    Insbesondere haben sich die Kläger nicht mit der zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2008 - 5 K 2457/05

    Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 08. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1342 m.w.N.) kommt in Fällen, in denen eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit ausgeübt wird, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung in Betracht, wenn die Praxis im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird.
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