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   BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99   

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https://dejure.org/1999,5659
BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99 (https://dejure.org/1999,5659)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1999 - IV B 18/99 (https://dejure.org/1999,5659)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1999 - IV B 18/99 (https://dejure.org/1999,5659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gewinnzuteilung - Mitunternehmer

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; FGO § 142; ; BGB § 716 Abs. 1; ; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 183 Abs. 2; ; AO 1977 § 183 Abs. 3; ; AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 183 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 142; ZPO § 114
    Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.03.1998 - III B 219/96

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe bei einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99
    Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid ist bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 III B 219/96, BFH/NV 1998, 1122, m.w.N.) rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BFH, 07.02.1995 - IX R 3/93

    Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99
    Es ist demnach neben dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder dem Bestehen von Meinungsverschiedenheiten ein Tätigwerden erforderlich (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357).
  • BFH, 18.01.1990 - IV R 97/88

    Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei Unklarheit bezüglich der

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99
    Darauf, daß die anderen Gesellschafter ihn während dieses Jahres von der Ausübung seiner Kontroll- und Entnahmerechte ferngehalten haben, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).
  • BFH, 14.10.1966 - IV 61/64

    Unsicherheit über das Besteuerungsmerkmale der Steuerschuldnerschaft

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99
    Besteht hingegen zwischen den Gesellschaftern Streit über die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters und wird dieser Streit durch Gerichtsurteil oder Vergleich beendet, so sind dem Gesellschafter, dessen Stellung ursprünglich umstritten war, die Gewinnanteile im Jahr ihrer Entstehung und nicht etwa erst im Jahr der Beendigung des Streits zuzurechnen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64, BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99
    Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Handhabung steht der steuerlichen Anerkennung der Mitunternehmerschaft nur dann entgegen, wenn sie auf gegenseitigem Einverständnis der Beteiligten beruht (Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947).
  • FG München, 04.04.2003 - 12 K 2867/96

    Ausländische Betriebsstätte eines Werbeverkaufsveranstalters; Gewinnfeststellung

    Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Handhabung steht der steuerlichen Anerkennung der Mitunternehmerschaft nur dann entgegen, wenn sie auf gegenseitigem Einverständnis der Beteiligten beruht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947 ; BFH-Beschluss vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313 ).
  • FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10

    Mitunternehmereigenschaft der im Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin

    Zwar sind, wenn zwischen Gesellschaftern Streit über die zivilrechtliche Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters besteht und dieser Streit durch Gerichtsurteil oder Vergleich beendet wird, dem Gesellschafter, dessen Stellung ursprünglich umstritten war, die Gewinnanteile im Jahr ihrer Entstehung und nicht etwa erst im Jahr der Beendigung des Streits zuzurechnen (BFH-Urteil vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 12.12.2003 - VII 83/03

    AO/Außenprüfung: Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten

    In diesem Fall können Feststellungsbescheide ihm gegenüber mit Wirkung für alle Beteiligten, auch für einen ausgeschiedenen Beteiligten, bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 9.09.1999 - IV B 18/99 , BFH/NV 2000 S. 313 ; Kunz in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Stand September 2003, § 183 AO Rn. 21 ff.).
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