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   BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98   

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BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98 (https://dejure.org/1999,916)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1999 - IV R 64/98 (https://dejure.org/1999,916)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1999 - IV R 64/98 (https://dejure.org/1999,916)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6

  • Wolters Kluwer

    Zuweisung der Milchreferenzmenge - Befugnis zur Milcherzeugung - Befugnis zur Milchvermarktung - Unentgeltliche Zuwendung - Buchwert der Milchreferenzmenge

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 16; ; EStG § 55 Abs. 1 bis 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6
    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 55 Abs 6
    Grundstück; Landwirtschaft; Milchreferenzmenge; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 214
  • BB 2000, 137
  • DB 2000, 460
  • BStBl II 2003, 61
  • BFH/NV 2000, 387
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Der Senat hat in den Urteilen vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029) ausgeführt, in § 55 EStG sei keine Vorsorge dafür getroffen worden, daß der Wert des Grund und Bodens vom Gesetzgeber nachträglich durch Einführung der Milchreferenzmenge gemindert worden sei und sich danach auch ein geringerer Ausgangsbetrag ergeben hätte.

    Demgemäß besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilen in BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207, und in BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029 einerseits und dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 5/97 (BFHE 184, 453, BStBl II 1998, 185: Substanzverlust des landwirtschaftlich genutzten Bodens bei Abbau eines Bodenvorkommens) andererseits.

    Geht man mit den Senatsurteilen in BFHE 185, 435 und 434 von der sog. Einheitsbetrachtung aus, so wäre es im Streitfall lediglich erforderlich, den für den Grund und Boden sowie die Milchreferenzmenge erzielten Veräußerungspreisen den zum 1. Juli 1970 angesetzten Pauschalwert gegenüberzustellen.

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Der Senat hat in den Urteilen vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029) ausgeführt, in § 55 EStG sei keine Vorsorge dafür getroffen worden, daß der Wert des Grund und Bodens vom Gesetzgeber nachträglich durch Einführung der Milchreferenzmenge gemindert worden sei und sich danach auch ein geringerer Ausgangsbetrag ergeben hätte.

    Demgemäß besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilen in BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207, und in BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029 einerseits und dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 5/97 (BFHE 184, 453, BStBl II 1998, 185: Substanzverlust des landwirtschaftlich genutzten Bodens bei Abbau eines Bodenvorkommens) andererseits.

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Der Vorgang der Verselbständigung ist einem allgemeinen, dem Begriff der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches --HGB--, § 6 EStG) immanenten Surrogationsgedanken folgend in der Weise zu behandeln, daß sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand (hier: Grund und Boden) entfallenden Anschaffungskosten teilweise in dem abgespalteten Vermögensgegenstand (hier: Milchreferenzmenge) fortsetzen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; v. Schönberg, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 253, 257 f.).

    Wie sich indes aus dem Senatsurteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 ergibt, hat die Abspaltung der Milchreferenzmenge von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden zur Folge, daß die Anschaffungskosten für den Grund und Boden nach Maßgabe der Gesamtwertmethode der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind.

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 5/97

    Grundstückswertminderung durch Abbau

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Demgemäß besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilen in BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207, und in BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029 einerseits und dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 5/97 (BFHE 184, 453, BStBl II 1998, 185: Substanzverlust des landwirtschaftlich genutzten Bodens bei Abbau eines Bodenvorkommens) andererseits.

    Während der Pauschalwert für die Grundstücke im Fall des Urteils in BFHE 184, 453, BStBl II 1998, 185 das Bodenvorkommen auch nicht ansatzweise mitumfaßte, ist es im Streitfall --wie in den den erstgenannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen-- als Folge der Einführung der Milchreferenzmenge zu einem Übergang der Produktionsbefugnis auf ein neues, durch die MGV geschaffenes Wirtschaftsgut gekommen.

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Hier ist aber zu berücksichtigen, daß sich ein Markt für die Milchreferenzmenge erst allmählich bilden konnte und sie dadurch erst sehr viel später als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut wirtschaftlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, und vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).
  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Hier ist aber zu berücksichtigen, daß sich ein Markt für die Milchreferenzmenge erst allmählich bilden konnte und sie dadurch erst sehr viel später als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut wirtschaftlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, und vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).
  • BFH, 10.08.1978 - IV R 181/77

    Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wegen Wertminderung eines nach §

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Das Nettoprinzip gebietet es, die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im eigenen betrieblichen Interesse getragen hat, bei der Ermittlung seiner Einkünfte zu berücksichtigen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174).
  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 800, mit Anm.) Bezug.
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG, entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. November 1999 IV R 64/98 (BFHE 190, 214, BFH/NV 2000, 387, HFR 2000, 272 mit Anm.) an seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFHE 185, 434, BFH/NV 1998, 1207, und in BFHE 185, 435, BFH/NV 1998, 1029, HFR 1998, 739 mit Anm.) festgehalten, § 55 EStG regele nicht den Fall, dass der Wert des Grund und Bodens nachträglich durch Einführung der Milchreferenzmenge gemindert worden ist.

    b) Der Senat hat sich in seinen Urteilen vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BFH/NV 1999, 1550, HFR 1999, 800 ff. mit Anm., Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 1002 mit Anm. Wendt) und in BFHE 190, 214, BFH/NV 2000, 387, HFR 2000, 272 mit der gegen seine Rechtsprechung erhobenen Kritik (Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 55 Rz. 5, 14; Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 55 EStG Rdnr. 11, 11 a; König in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., A 1492 ff., sowie Giere in Felsmann, a.a.O., B 222 und B 286 ff.) auseinandergesetzt.

    a) Im Urteil in BFHE 190, 214, BFH/NV 2000, 387, HFR 2000, 272 hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung aber auch fortgeschrieben.

    Im Hinblick darauf hat der Senat im Urteil in BFHE 190, 214, BFH/NV 2000, 387, HFR 2000, 272 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97 (BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen) ausgeführt, dass die Abspaltung der Milchreferenzmenge von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden zur Folge hat, dass die Anschaffungskosten für den Grund und Boden (hier zum Pauschalwert am 1. Juli 1970) --nach Maßgabe der Gesamtwertmethode-- zum Teil auch der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind.

    Die Vorinstanz hat aber --wie im Fall des Urteils in BFHE 190, 214, BFH/NV 2000, 387, HFR 2000, 272-- nicht festgestellt, ob sich die Preise für die Milchreferenzmenge einerseits und den Grund und Boden andererseits in der Weise entwickelten, dass sich Wertzuwachs und Wertverlust jederzeit entsprachen.

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 30/08

    Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts

    Zudem gilt bzw. galt der Markt als wenig transparent (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61).

    Ein möglicher Wertverlust beim Wirtschaftsgut "nackter" Grund und Boden muss daher nicht stets dem tatsächlichen Wertzuwachs beim Wirtschaftsgut Milchliefermenge entsprechen (Senatsurteile in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, und in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).

    dargelegt, dem Surrogationsgedanken folgend die auf den ursprünglich angeschafften Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten teilweise in dem abgespalteten Vermögensgegenstand Milchlieferrechte fortsetzen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61).

    Wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61 ausgeführt hat, ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG.

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 32/08

    Zur erfolgswirksamen Abspaltung eines früher veräußerten Milchlieferrechts vom

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.b der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG, entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 19/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.b der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG, entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 66/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung vom

    Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.b der Gründe).

    Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG, entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

    Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 18/07

    Ehegatten in Gütergemeinschaft als Mitunternehmer der Landwirtschaft und

    Denn die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung war mit dem Grund und Boden verbunden und wurde aus ihm abgeleitet; erst durch die mit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) eingeführte Produktionsbeschränkung hat sie sich zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (BFH-Urteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1. a der Gründe).

    Das war nach der Veröffentlichung der entscheidenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 185, 434, nachträglich BStBl II 2003, 54; in BFHE 190, 214, nachträglich BStBl II 2003, 61; in BFHE 192, 547, nachträglich BStBl II 2003, 64) der Fall.

  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergänzt die pauschale Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103; vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61).
  • BFH, 29.04.2009 - IX R 33/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

  • FG Düsseldorf, 29.03.2019 - 1 K 2163/16

    Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping - Separate

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 78/06

    Veräußerung oder Privatisierung von nicht abgespaltenen Milchlieferrechten:

  • BFH, 17.01.2019 - VI R 52/16

    Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 172/05

    Erfolgswirksamkeit einer Bilanzberichtigung wegen der --ohne Minderung des

  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2375/04

    Nachträgliche Änderung einer Bilanz im Rahmen der einkommensteuerrrechtlichen

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99

    Berücksichtigung von Zuckerrübenlieferrechte bei Pauschalbewertung des Grund und

  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2399/04

    Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Bilanzberichtigung nach Einreichung der

  • FG Münster, 26.10.2006 - 8 K 4705/04

    Bilanzberichtigung

  • BFH, 29.04.2009 - IX R 34/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

  • FG München, 29.09.1999 - 4 K 2688/95

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

  • FG Münster, 16.06.2016 - 8 K 2822/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 37/02

    Veräußerung Milchreferenzmenge

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 237/06

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von nicht abgespaltenen Milchquoten

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • FG Niedersachsen, 01.06.2005 - 2 V 604/04

    Berechnung des Höhe eines Gewinns aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04

    Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2012 - 6 K 3775/08

    Auf den Bodenschatz eines veräußerten forstwirtschaftlichen Betriebs entfallender

  • FG Niedersachsen, 01.09.2006 - 2 K 419/04

    Berechnung eines abzuspaltenden Buchwerts bei einer Milchreferenzmenge nach der

  • FG Niedersachsen, 29.01.2002 - 15 K 185/96

    Steuerliche Behandlung eines entnommenen Zuckerrübenlieferungsrechts

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