Rechtsprechung
BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs - Anschaffungskosten - Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts - Darlehen an Gesellschaft
- Judicialis
EStG § 17; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; ; BGB § 397; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 17 Abs. 1, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Nachträgliche AK i.S.d. § 17 EStG; kapitalersetzende Darlehen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2000, 41
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94
Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber …
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99
Diese Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des FA durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 1994 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) nicht zweifelhaft geworden.Zwar habe der Große Senat, so heißt es in dieser Entscheidung, in seinem Beschluß in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 (unter C. 1.3. und 4. der Gründe) ausgeführt, daß verdeckte Einlagen eines Gesellschafters bei der Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert anzusetzen seien; er habe dies aber nur für die verschiedenen Formen des Forderungsverzichts ausgesprochen und auch die Frage offengelassen, wie sich diese Bewertung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter auswirke.
hat der Senat darauf hingewiesen, daß die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung wertlos gewordener Darlehensforderungen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 nicht berührt würden.
- BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96
Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits das bloße Wertloswerden einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gegen seine Kapitalgesellschaft nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zu den kapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen könne oder ob hierfür nicht vielmehr ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung (vgl. § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) erforderlich sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch eine langjährige ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt ist, daß das Wertloswerden der Forderung genügt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340, m.w.N., und vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).In seinem Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348 (unter II. 3. a der Gründe) hat der beschließende Senat einmal mehr klargestellt, daß als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG nicht nur Aufwendungen in Betracht kommen, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Aufwendungen des Gesellschafters, wie etwa Wertminderungen des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten und nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts verstrickten Darlehen.
Der Senat habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Verzicht auf eine bereits dem Kapitalersatzrecht unterliegende --und mithin durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte-- Darlehensforderung keinen Einfluß auf die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten habe (Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. d, erster Absatz der Gründe).
- BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90
Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99
Diese Rechtsfrage ist bereits durch das Senatsurteil vom 18. August 1992 VIII R 13/90 (BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34, unter 2. der Gründe) im bejahenden Sinne geklärt worden. - BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89
Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits das bloße Wertloswerden einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gegen seine Kapitalgesellschaft nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zu den kapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen könne oder ob hierfür nicht vielmehr ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung (vgl. § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) erforderlich sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch eine langjährige ständige Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt ist, daß das Wertloswerden der Forderung genügt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340, m.w.N., und vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348). - BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98
Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung
Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 68/99
Auch in dem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295 (unter II. 2. d, letzter Absatz der Gründe, auszugsweise wiedergegeben in Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 445).
- BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00
Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig
Der erkennende Senat hat schon früher wiederholt klargestellt, dass der von ihm im Bereich des § 17 EStG entwickelte normspezifische erweiterte Anschaffungskostenbegriff die Behandlung eines Forderungsverzichts auf der Ebene der Gesellschaft nicht berührt (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, 818, und Senatsbeschluss vom 4. August 1999 VIII B 68/99, BFH/NV 2000, 41, jeweils m.w.N.). - BFH, 16.05.2001 - I B 143/00
Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter
Durch sie werden mithin, wie der VIII. Senat selbst wiederholt klar gestellt hat, die vom Großen Senat entwickelten Grundsätze zur Behandlung eines Forderungsverzichts auf der Ebene der Gesellschaft nicht berührt (Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, 818; BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 68/99, BFH/NV 2000, 41, jeweils m.w.N.). - BFH, 02.08.2005 - VIII B 226/03
Verfahrensmangel - verspäteter Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle
Nicht schlüssig ist schließlich auch die Rüge, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, weil die Vorinstanz von verschiedenen Entscheidungen des beschließenden Senats (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 68/99, BFH/NV 2000, 41; BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226) abgewichen sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO).