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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98   

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https://dejure.org/2000,8663
BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98 (https://dejure.org/2000,8663)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2000 - VI B 418/98 (https://dejure.org/2000,8663)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - VI B 418/98 (https://dejure.org/2000,8663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 78 Abs. 1 S. 1
    Aktenübersendung an Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 855
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.11.1998 - VI B 162/98

    Kindergeld; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98
    Bei dieser Entscheidung ist sowohl der in § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO gesteckte Ermessensrahmen zu beachten als auch die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 1998 VI B 162/98, BFH/NV 1999, 649, m.w.N.).

    Denkbar wäre im Übrigen auch eine Einsicht in die --zwischenzeitlich vervollständigten-- Akten beim beklagten Arbeitsamt oder beim Amtsgericht Y (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 649).

    Es besteht kein Grund, Behördenakten in Kindergeldsachen bezüglich der Akteneinsicht anders zu behandeln als Steuerakten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 649).

  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

    Auszug aus BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98
    Die teilweise abweichende rechtliche Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen --insbesondere gemäß § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung und § 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung-- ist für die Ermessensausübung auf der Rechtsgrundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787).
  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Hinsichtlich dieser Entscheidung ist der BFH als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855).

    Die Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs als Steuervergütung führt dazu, dass auch die Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens, also auch § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, anwendbar sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 855).

  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auch fehlende Kopiermöglichkeiten und sonstige Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2002, 59; vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855).

    Der BFH ist als Beschwerdegericht und Tatsacheninstanz gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2004 V B 182/04, BFH/NV 2005, 569, und in BFH/NV 2000, 855).

  • BFH, 04.02.2008 - VIII B 149/07

    Ort der Akteneinsichtnahme - Aktenversendung

    Zwar ist der BFH als Beschwerdegericht und Tatsacheninstanz gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2004 V B 182/04, BFH/NV 2005, 569; vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855).
  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung

    Es hat zutreffend ausgeführt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).
  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).
  • FG Köln, 08.12.2004 - 14 K 6912/03

    Pfändung einer nicht existenten Forderung und Rechtsfolge irrtümlicher Zahlung

    Die Aktenübersendung ist in § 78 FGO nicht vorgesehen und ist nur in Ausnahmefällen, etwa der Körperbehinderung des Bevollmächtigten, geboten (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 24.03.1981 VII B 64/80, BStBl II 1981, 475; z.B. Beschluss vom 12.01.2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855).
  • BFH, 19.06.2001 - VI B 68/01

    Übersendung von Prozessakten - Einsicht in Prozessakten - Gefahr des

    Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 418/98 (BFH/NV 2000, 855) im Anschluss an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Entscheidung über eine Versendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme außerhalb des Gerichts eine Ermessensentscheidung dar.
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Rechtsprechung
   BFH, 13.01.2000 - III B 65/99   

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https://dejure.org/2000,15434
BFH, 13.01.2000 - III B 65/99 (https://dejure.org/2000,15434)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2000 - III B 65/99 (https://dejure.org/2000,15434)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - III B 65/99 (https://dejure.org/2000,15434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 855
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.11.1998 - III B 84/98

    Grundsätzliche Bedeutung; außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schon mit der Behauptung dargetan, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646).

    Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 646).

  • BFH, 25.03.1969 - II R 5/66

    Aussetzung der Steuerfestsetzung - Nachholungsbescheid - Ungewißheit - Ungewisse

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage der Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im Streitjahr 1993 für grundsätzlich bedeutsam hält, geht er nicht darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445; vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181) und der Kommentarliteratur (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 173 Anm. 4 a; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 4 f.) im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei.
  • BFH, 09.02.1996 - VIII B 1/95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. eine argumentative Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 30.07.1982 - VI R 67/79

    Für Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gilt § 11 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Auch soweit der Kläger der Rechtsfrage, ob nach Treu und Glauben in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gewährt werden müsse, Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum abzusetzen, grundsätzliche Bedeutung beimisst, setzt er sich nicht mit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814) oder der Kommentarliteratur (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 59) auseinander.
  • BFH, 13.10.1983 - I R 11/79

    Österreichisches EStG - Beschränkte Steuerpflicht - Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage der Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im Streitjahr 1993 für grundsätzlich bedeutsam hält, geht er nicht darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445; vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181) und der Kommentarliteratur (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 173 Anm. 4 a; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 4 f.) im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei.
  • BFH, 10.06.1988 - III R 248/83

    Außergewöhnliche Belastungen sind auch bei Fremdfinanzierung im Jahr der

    Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 65/99
    Auch soweit der Kläger der Rechtsfrage, ob nach Treu und Glauben in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gewährt werden müsse, Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum abzusetzen, grundsätzliche Bedeutung beimisst, setzt er sich nicht mit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814) oder der Kommentarliteratur (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 59) auseinander.
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