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   BFH, 28.02.2000 - I B 126/98   

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https://dejure.org/2000,4576
BFH, 28.02.2000 - I B 126/98 (https://dejure.org/2000,4576)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2000 - I B 126/98 (https://dejure.org/2000,4576)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2000 - I B 126/98 (https://dejure.org/2000,4576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kundendienstleistungen - Geschäftsführer - Überstundenvergütungen - Verdeckte Gewinnausschüttung - Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlung von Überstundenvergütungen an mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de

    Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 989
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - I B 126/98
    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Überstundenvergütungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

    Die Einsprüche und Klage, mit denen die Klägerin unter anderem geltend machte, die Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 seien zu Sachverhalten ergangen, von denen sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise unterscheide, waren erfolglos.

  • BFH, 08.04.1997 - I R 66/96

    Überstundenvergütungen als vGA

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - I B 126/98
    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Überstundenvergütungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

    Die Einsprüche und Klage, mit denen die Klägerin unter anderem geltend machte, die Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 seien zu Sachverhalten ergangen, von denen sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise unterscheide, waren erfolglos.

  • BFH, 27.03.2001 - I R 40/00

    VGA bei Überstundenvergütungen

    Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 28. Februar 2000 I B 126/98 (BFH/NV 2000, 989) zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das angefochtene Urteil verletze § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 21. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 dahin gehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen 1995 auf 9 493 DM und das zu versteuernde Einkommen 1996 auf 18 331 DM festgestellt wird, und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 vom 21. Dezember 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 dahin gehend zu ändern, dass das EK 45 zum 31. Dezember 1995 auf 7 991 DM und zum 31. Dezember 1996 auf 13 694 DM festgestellt wird.
  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 40/98

    Überstundenvergütung bei Gesellschafter-Geschäftsführer

    Er hat es lediglich für den Fall mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer für klärungsbedürftig angesehen, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch insoweit gelten müssten (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2000 I B 126/98, BFH/NV 2000, 989).

    Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung, nachdem der BFH in seinen Beschlüssen vom 28. Februar 2000, a.a.O., und vom 8. März 2000, a.a.O., keinen Klärungsbedarf in der Frage der Überstundenvergütung mehr festgestellt hat, soweit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche gezahlt wird.

    Alleine der Fall einer der Höhe nach unterschiedlichen Überstundenvergütung von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach Auffassung des BFH klärungsbedürftig (BFH, Beschluss vom 28.2.2000 I B 126/98, BFH/NV 2000, 989).

  • FG Köln, 19.06.2001 - 13 K 5563/00

    Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte

    Der BFH hat es im Beschluß vom 28. Februar 2000 I B 126/98 (BFH/NV 2000, 989) zwar für klärungsbedürftig angesehen, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch auf die Fälle zu übertragen sind, in denen Überstundenvergütungen nicht an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, sondern an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt werden.

    In dem Fall, in dem der BFH mit Beschluß vom 28.2.2000, BFH/NV 2000, 989 , die Revision zugelassen hat (Rev.Az.: I R 40/00), waren die beiden Geschäftsführer jeweils zur Hälfte an der Klägerin, einer GmbH, beteiligt.

  • FG München, 20.11.2001 - 6 K 3763/00

    Überstundenvergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer im Gastronomiegewerbe;

    Im Übrigen habe der BFH es als klärungsbedürftig angesehen, ob die Rechtsprechung zu den Alleingesellschafter-Geschäftsführern auch auf mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2000 I B 126/98, BFH/NV 2000, 989 ).

    Der BFH hat seit den Urteilen vom 19. März 1997 I R 75/96 (BFHE 183, 94 , BStBl II 1997, 577 ) und vom 8. April 1997 I R 66/96 (BFH/NV 1997, 804) wiederholt (zuletzt mit Urteil vom 27. März 2001 I R 40/00, BStBl. II 2001, 655, die Entscheidung zur Hauptsache des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung in BFH/NV 2000, 989 ) für Recht erkannt, dass die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden sowie für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vertrage.

  • FG Hamburg, 29.06.2001 - II 202/00

    Überstundenvergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Nach jüngster Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf Beschluss vom 28.2.2000 I B 126/98, GmbHR 2000, 741 ) sei nicht mehr klärungsbedürftig, dass Überstundenvergütungen, die an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt würden, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten.
  • FG Düsseldorf, 28.01.2003 - 6 K 5749/00

    Nachtzuschläge sowie Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge für den

    Eine andere Beurteilung komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Geschäftsführung in einem Unternehmen gleichzeitig von mehreren Geschäftsführern ausgeübt werde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2000 I B 126/98, BFH/NV 2000, 989) oder wenn im Einzelfall überzeugende betriebliche Gründe für die Gewährung von Zuschlägen vorlägen (BFH-Urteil vom 19.03.1997, a.a.O.).
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