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   BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01   

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https://dejure.org/2001,9369
BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01 (https://dejure.org/2001,9369)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2001 - XI S 8/01 (https://dejure.org/2001,9369)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2001 - XI S 8/01 (https://dejure.org/2001,9369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1362
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

    Auszug aus BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01
    Insbesondere hat das BVerfG --entgegen der Auffassung des Antragstellers-- wiederholt die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt (vgl. BVerfG-Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).
  • BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Auszug aus BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01
    Daran fehlt es, wenn das FA die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann und der Erlass folglich nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).
  • BFH, 27.01.1994 - V S 16/93

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01
    Der Senat lässt dahingestellt, ob die im Verfahren ... eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch in diesem Verfahren vorgelegt anzusehen ist (§ 117 Abs. 2 ZPO; vgl. auch z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1994 V S 16/93, BFH/NV 1995, 332).
  • BFH, 30.09.1996 - X B 131/96
    Auszug aus BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01
    Daran fehlt es, wenn das FA die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann und der Erlass folglich nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Ferner ist nicht ersichtlich, wie er bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage die nach § 234 AO anfallenden Stundungszinsen sollte aufbringen können (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472, und vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Die wirtschaftliche Notlage muss also durch die Steuerfestsetzung selbst bzw. die steuerliche Inanspruchnahme selbst verursacht sein (vgl. BFH in st. Rspr., Beschluss vom 28. September 2006 - V B 71/05 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Rdnr. 12; Urteil vom 22. April 1975 - VII R 54/72 -, beck-online; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2012 - 5 A 298/09 -, juris, Rdnr. 15; Klein, AO, 14. A., § 227 Rdnr. 33, m.w.N.), so dass ein Erlass allein das konkrete Steuerschuldverhältnis betrifft.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

    b) Mittelbar beruht sie auf dem Beschluss des BFH vom 27.04.2011 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen einer (seinerzeit noch möglichen) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - PKH - durch das Finanzgericht - FG -, mithin um ein summarisches Verfahren.

    a) Der Senat weicht vom Beschluss des BFH vom 27.04.2011 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9, ab.

  • BFH, 18.09.2001 - XI S 26/01

    Stundung - Gewerbesteuer - Prozesskostenhilfe - PKH - Beschwerde -

    Diese lehnte ihm der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. April 2001 ab, weil das Klageverfahren vor dem FG bei summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).

    Die Gegenvorstellung ist unbegründet, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Beschluss XI S 8/01 genannten Gründen nach wie vor keine für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Der Senat hat in der Entscheidung XI S 8/01 darauf hingewiesen, dass persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten ist oder durch die Steuerfestsetzung geraten würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 14 A 1479/13

    Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als

    vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83 -, juris, Rdnr. 20, und Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Rdnr. 12.
  • BFH, 17.03.2008 - II S 24/07

    Prozesskostenhilfe: überlange Verfahrensdauer

    Die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Billigkeitserlass bzw. Stundung zu gewähren sind (vgl. etwa m.w.N. BFH-Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362) und in welchem Umfang Ermessensentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 2, m.w.N.), sind durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig; das FG hat seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Grunde gelegt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20

    Grundsteuer: Voraussetzungen einer Stundung

    Von daher lässt sich schon gar nicht prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerinnen nur gemindert ist - nur dann kommt eine Stundung in Betracht - oder aber generell nicht besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Ls 1 und Rn. 9).
  • FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

    So erscheint die Situation im Streitfall: die Klägerin kann die Forderung nach eigenem Bekunden beim besten Willen nicht alsbald tilgen, durch kurzfristiges Zuwarten ändert sich hieran nichts (BFH-Beschluss vom 27.04.2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).
  • VG Schleswig, 28.01.2020 - 4 B 64/19

    Stundung einer Grundsteuerforderung

    Zu beachten bleibt dabei auch, dass bei einer Stundung nach § 234 AO von Gesetzes wegen Stundungszinsen zu zahlen sind und sich auf diese Weise die schlechte wirtschaftliche und aussichtslose Situation eines Steuerpflichtigen noch verschärft (BFH, Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, Rn. 9, juris).
  • BFH, 14.03.2008 - II S 23/07

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Billigkeitserlass bzw. Stundung zu gewähren sind (vgl. etwa m.w.N. BFH-Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362) und in welchem Umfang Ermessensentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 2, m.w.N.), sind durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig; das FG hat seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Grunde gelegt.
  • BFH, 07.03.2008 - II S 24/07

    Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • VG Schleswig, 27.05.2020 - 4 B 2/20

    Abwassergebührenstundung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • FG München, 12.04.2011 - 14 K 3560/09

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • FG München, 10.09.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

  • FG München, 12.04.2011 - 4 K 3560/09

    Vollstreckungsmaßnahmen des FA

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