Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.06.2000

Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2000 - VI B 93/99   

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https://dejure.org/2000,5255
BFH, 30.06.2000 - VI B 93/99 (https://dejure.org/2000,5255)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2000 - VI B 93/99 (https://dejure.org/2000,5255)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2000 - VI B 93/99 (https://dejure.org/2000,5255)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Dauernd getrennt lebend - Rückforderungsanspruch - Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Haushalstzugehörigkeit

  • Judicialis

    EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 3; ; EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 33
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 30.06.2000 - VI B 93/99
    Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die --nicht mehr der Rechtslage entsprechende-- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern kann der Ausgleich beim barunterhaltsverpflichteten Elternteil nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht durch Kürzung der Unterhaltsverpflichtung erfolgen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 30.06.2000 - VI B 93/99
    Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden (Senatsbeschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die --nicht mehr der Rechtslage entsprechende-- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33; vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190; vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137; vom 7. Februar 2000 VI B 254/99, BFH/NV 2000, 948, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 60/99

    Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bereits in dem Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98 (BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137) und in einem weiteren Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98 (BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) entschieden, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. zu Letzterem auch BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00

    Kindergeldfestsetzung - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Verzicht auf

    Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • BFH, 24.08.2001 - VI S 1/01

    PKH - Prozesskostenhilfe - Aussicht auf Erfolg - Kindergeld

    Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • BFH, 08.11.2001 - VI B 167/00

    Prozesskostenhilfe - Kosten der Prozessführung - Kindergeldfestsetzung -

    Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • BFH, 08.11.2001 - VI B 245/00

    Kindergeldfestsetzung - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Verzicht auf

    Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • FG München, 16.01.2009 - 10 K 4313/07

    Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach dem Kriterium der

    Zivilrechtliche Unterhaltsregelungen beeinflussen wegen des Vorrangs der Obhutsverhältnisse weder die Anspruchberechtigung noch hindern sie den Rückforderungsanspruch (BFH-Beschluss vom 30.06.2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33).
  • FG München, 13.07.2006 - 5 K 1243/05

    Kindergeld; Obhutsprinzip

    Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG , wonach bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden (BFH-Beschluss vom 30.06.2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.09.2002 - I 729/99

    Kindergeldberechtigung und Haushaltswechsel

    Zivilrechtliche Vereinbarungen der Eltern sind für die Frage der Kindergeldberechtigung im Rahmen der Vorschrift des § 64 Abs. 2 EStG unerheblich (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000, VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33 ).
  • FG München, 30.04.2010 - 5 K 3120/09

    Haushaltsaufnahme als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld -

    Der Rückforderungsanspruch werde nicht durch Weiterleitung des Kindergelds durch den nicht mehr anspruchsberechtigten Elternteil berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 33).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8636
BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00 (https://dejure.org/2000,8636)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2000 - IV B 35/00 (https://dejure.org/2000,8636)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - IV B 35/00 (https://dejure.org/2000,8636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Praxisveräußerung - Teilpraxisveräußerung - Tarifvergünstigung - Geringfügigkeitsgrenze - Wesentliche Betriebsgrundlagen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 16; ; EStG § 34; ; EStG § 18 Abs. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 33
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Eine Tätigkeit von geringem Umfang hat der Senat in Anlehnung an die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze allein für den Fall angenommen, dass die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geäußerten gewichtigen Zweifeln daran, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Da der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein darin besteht die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven von der progressiven Einkommensbesteuerung auszunehmen (zuletzt BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu C. V. 1. c, m.w.N.), sind auch bei einer Teilpraxisveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber zu übertragen.
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Dessen Überleitung auf den Praxiserwerber ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer mit seiner bisherigen Tätigkeit in räumlicher Nähe zu dem veräußerten Unternehmen tätig bleibt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Eine Tätigkeit von geringem Umfang hat der Senat in Anlehnung an die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze allein für den Fall angenommen, dass die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96

    Veräußerung einer Teilpraxis

    Auszug aus BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00
    Dies gilt auch bei Veräußerung eines Teils der Praxis (Senatsurteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746).
  • BFH, 11.02.2020 - VIII B 131/19

    Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

    Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64; BFH-Beschluss vom 20.01.2009 - VIII B 58/08, BFH/NV 2009, 756; BFH-Urteile vom 07.11.1991 - IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 29.10.1992 - IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse vom 28.06.2000 - IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33; vom 06.08.2001 - XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

    Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die auf sie entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 33; in BFH/NV 2001, 1561; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 18 Rz 223; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 606, 616; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 324; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 296; Korn in Korn, § 18 EStG Rz 110; Levedag in BeckOK EStG, § 18 Rz 811; Richter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 561; Korn, DStR 1995, 961, 965 f.).

  • BFH, 20.01.2009 - VIII B 58/08

    NZB, Praxisübertragung, teilweise Fortführung bisheriger freiberuflicher

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung steht die teilweise Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nur dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33; vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • FG Thüringen, 23.11.2004 - III 1084/02

    (Veräußerung eines Teils des Patientenstammes einer nuklearmedizinischen Praxis

    Daher sind "auch bei einer Teilpraxisveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen" auf den Erwerber zu übertragen (so ausdrücklich BFH, Beschluss vom 28. Juni 2000, IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33).

    Wird der Veräußerer eines Teils der Praxis weiterhin im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit für den Stamm an Mandanten bzw. Patienten tätig, der Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts ist, fehlt es an der erforderlichen Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen dieser Teilpraxis (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2000, Az: IV B 35/00 , BFH/NV 2001, 33).

  • FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01

    Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der

    Auch fällt die Weiterführung der Privatpatientenpraxis unstreitig nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BFH-Beschuss vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33 ).

    Die Weiterführung der Privatpatientenpraxis fiel auch nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BFH v. 28.6.2000, BFH/NV 2001, 33 ).

  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

    Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (s. nur Senatsbeschluss vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33, m.w.N.).
  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

    Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG besteht allein darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven von der progressiven Einkommensbesteuerung auszunehmen (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2000 IV B 35/00; BFH/NV 2001, 333, m.w.N.).
  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

    Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG besteht allein darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven von der progressiven Einkommensbesteuerung auszunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N.).
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