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Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00   

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https://dejure.org/2000,10902
BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - VI R 73/00 (https://dejure.org/2000,10902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 5, EStG § 32 Abs 6, EStG § 36 Abs 2
    Ausgleichsanspruch; Günstigerprüfung; Kinderfreibetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 333
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00
    Dies erfordert neben der Bezeichnung der als verletzt gerügten Rechtsnorm eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; die Revisionsbegründung muss aus sich heraus feststellen lassen, dass der Revisionskläger anhand der finanzgerichtlichen Urteilsbegründung seine bisherige Rechtsauffassung geprüft hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814).

    Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00
    Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) wäre eine --im Streitfall von den Klägerinnen zu 2 und 3 nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigte-- zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; vom 24. Oktober 2001 II R 58/99, BFH/NV 2002, 372; vom 28. August 1998 V R 44/97, BFH/NV 1999, 482; vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; vom 20. Oktober 2003 VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2022 - VI R 37/20

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Dies ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1457, unter A., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.I.; BFH-Beschlüsse vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 19, und in BFH/NV 2001, 333).

  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 01.06.2006 - I R 12/05

    Revisionsbegründung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinander gesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Ruban in Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 61, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 49/05

    Überprüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung; Anforderungen an

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinander gesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Ruban in Gräber, a.a.O., m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2023 - VI R 15/22

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Eine Bezugnahme ist aber nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2006 - I R 49/05, juris, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11031
BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Terminverlegung - Mündliche Verhandlung

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2, 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 333
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 93/76

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Durchführung des Verfahrens - Fehlen des

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das FG den Eindruck erweckt, dass es den Termin absetzen werde oder ohne den Beteiligten nicht verhandeln werde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; vom 16. Oktober 1984 VIII R 14/80, BFH/NV 1985, 85); hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • BFH, 16.10.1984 - VIII R 14/80

    Verfahrensmängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das FG den Eindruck erweckt, dass es den Termin absetzen werde oder ohne den Beteiligten nicht verhandeln werde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; vom 16. Oktober 1984 VIII R 14/80, BFH/NV 1985, 85); hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • BFH, 25.01.1996 - V R 31/95

    Zur Erteilung der Prozeßvollmacht durch ein an das FG gerichtetes Telegramm des

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Die Prozessbevollmächtigte des Klägers musste daher davon ausgehen, dass die ihr zugestellte Ladung ungeachtet des von ihr gestellten Antrags auf Verlegung wirksam blieb, und hätte sich notfalls noch am Morgen des 26. April 2000 nach dem Ausgang ihres Antrags beim FG erkundigen müssen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2021 - 4 LA 259/19

    Asyl-Drittstaatsverfahren - Griechenland - unmenschliche Behandlung;

    Etwas Anderes kann gelten, wenn das Gericht zuvor den Eindruck erweckt, dass es den Termin aufheben oder ohne den Kläger nicht verhandeln werde (so BFH, Beschl. v. 18.10.2000 - VIII B 57/00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 16.10.1984 - VIII R 14/80 -, juris Rn. 18) oder wenn es dem Verlegungsantrag sogar zunächst stattgibt, die Verlegung aber einen Tag vor dem Temin wieder aufhebt und den Verlegungsantrag erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ablehnt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.2003 - A 5 B 357/01 - NVwZ-RR 2004, 4, juris Rn. 4).
  • BFH, 16.08.2019 - V B 57/18

    Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs

    Die Klägerin musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet ihres Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; sie hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung ihres Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2012 - III B 11/12, BFH/NV 2012, 1627; vom 18.10.2000 - VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21.07.2003 - VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02

    Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des Antrages auf Verlegung des Termins und der verspäteten Vorlage der anderweitigen Ladung wirksam geblieben ist; er hätte sich zumindest noch am Montag, dem 27. Mai 2002 vor Sitzungsbeginn nach dem Eingang seines Telefaxes bei dem zuständigen Richter und der Verbescheidung seines Antrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2012 - III B 11/12

    Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsaufhebung - Darlegung einer Divergenz

    Der Kläger musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet des Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; er hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung seines Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 777; vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 105/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Vertagung -

    Nachdem ihm Schreiben des Gerichts nicht nachgesandt werden konnten, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, von sich aus nach der Verbescheidung seines Antrages auf Terminverlegung bei dem FG nachzufragen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 106/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Schlüssige Rüge

    Im vorliegenden Verfahren hätte der Kläger vielmehr davon ausgehen müssen, dass die ihm zugestellte Ladung zum Termin vom 4. März 2002 ungeachtet seines Antrags auf Verlegung wirksam bleiben und das Gericht den Termin auch ohne ihn durchführen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 925/18
    Vielmehr muss er davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des von ihm gestellten Antrags auf Verlegung wirksam bleibt (vgl. VGH Bayern, a. a. O., Rn. 8; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - VIII B 57/00 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14 -, juris, Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11520
BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00 (https://dejure.org/2000,11520)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2000 - VI S 18/00 (https://dejure.org/2000,11520)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - VI S 18/00 (https://dejure.org/2000,11520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,11520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 333
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.05.2000 - V S 6/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder dann in Erwägung gezogen, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar sei (Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236; vom 29. März 2000 II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221).
  • BFH, 29.03.2000 - II S 2/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder dann in Erwägung gezogen, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar sei (Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236; vom 29. März 2000 II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221).
  • BFH, 13.04.2000 - V S 3/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
    Der Antragsteller macht unter Hinweis auf verschiedene --zeitgleich ergangene-- Entscheidungen des Senats vom 1. und 2. März 2000 sinngemäß nur geltend, der Beschluss des Senats vom 1. März 2000 sei fehlerhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dürfte auch in Verfahren vor den FG durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO, d.h. durch die Einräumung des auch in der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannten außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung beim judex a quo (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483; vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53; vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333, und vom 11. April 2001 VIII S 8/97, BFH/NV 2001, 1140; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 42 ff.; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 815; s. aber auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 ff.) hinreichend Rechnung getragen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2002 VII S 20/02 (PKH), zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 22.01.2003 - III B 120/02

    Akteneinsicht im Gegenvorstellungs-Verfahren; Statthaftigkeit einer ao.

    Hinsichtlich der Gegenvorstellung ist dagegen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333).
  • VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01

    Anwaltsgebühr bei teilweiser Bewilligung von PKH

    Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris).
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