Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.02.2001

Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2000 - II B 161/99   

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https://dejure.org/2000,7194
BFH, 06.12.2000 - II B 161/99 (https://dejure.org/2000,7194)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2000 - II B 161/99 (https://dejure.org/2000,7194)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - II B 161/99 (https://dejure.org/2000,7194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2; ErbStG § 12 Abs. 1
    Übernahme von Grundpfandrechten bei Zuwendung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 781
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.12.1989 - VI B 78/88

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG kann nicht bei der

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II B 161/99
    Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die auf dem übertragenen Grundbesitz lastenden Grundpfandrechte den Wert der Schenkung mindern und deswegen steuermindernd zu berücksichtigen seien, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • FG Köln, 27.01.2016 - 7 K 2894/14

    Steuerlicher Abzug von auf geschenkten Grundstücken gesicherten Verbindlichkeiten

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373; BFH-Beschlüsse vom 26.1.2000 II B 88/99, BFH/NV 2000, 954, und vom 6.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781; FG Nürnberg, Urteil vom 26.4.2007 4 K 177/2007, EFG 2007, 1185, m.w.N).

    Die alleinige Übernahme der dinglichen Belastung führt lediglich zu einer Duldungspflicht, die sich als aufschiebend bedingte Last zunächst nicht auswirken kann; sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungsteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 6.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781; FG Nürnberg, Urteil vom 26.4. 2007 4 K 177/2007, EFG 2007, 1185, m.w.N).

  • FG Nürnberg, 26.04.2007 - 4 K 177/07

    Übertragung einer Eigentumswohnung als eine freigebige Zuwendung und Festsetzung

    Eine Gegenleistung oder sonstige schenkungsteuerlich zu berücksichtigende gegenwärtige Minderung des Erwerbs liegt auch nicht in der Übernahme der lediglich dinglichen Haftung für die auf der Eigentumswohnung lastenden Grundschulden, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 08.12.1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373, 375, vom 26.01.2000 II B 88/99, BFH/NV 2000, 954, undvom 06.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781, Finanzgericht München vom 11.10.2000 4 K 4704/97, UVR 2001, 330; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 7 Tz. 157).

    Die alleinige Übernahme der dinglichen Belastung führt -unabhängig davon, ob sie als Auflage zu qualifizieren ist- lediglich zu einer Duldungspflicht, die sich aber als aufschiebend bedingte Last zunächst nicht auswirken kann; sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungssteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 06.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781).

  • FG Köln, 27.08.2014 - 9 K 2193/12

    Nachträgliche Änderung des Schenkungsteuerbescheides wegen erhöhter

    Die Anwendung des § 6 Abs. 2 BewG ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Beschenktenleistung nicht ausgeschlossen (so im Ergebnis BFH-Urteile vom 7. Juni 1989 II R 183/85, BFHE 157, 440, BStBl II 1989, 814, und vom 17. Oktober 2001 II R 60/99, BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165; BFH-Beschlüsse vom 20. September 2000 II B 109/99, BFH/NV 2001, 455, und vom 6. Dezember 2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781).
  • FG Hamburg, 07.04.2009 - 3 K 218/07

    Finanzgerichtsordnung/Schenkungsteuer/Bewertungsrecht: Zwischenurteil/

    c) Erst eine - hier weder behauptete noch ersichtliche - dingliche Inanspruchnahme wäre nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 6. Dezember 2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781; Niedersächsisches FG vom 26. April 1990 III 209/88, Datev, [...]; insoweit auch FG Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1989 6 K 65/87, Steuer-Eildienst --StEd-- 1990, 54).
  • BFH, 02.12.2008 - XI B 212/07

    Unentgeltlichkeit einer Grundstücksübertragung bei Übernahme von

    Denn die Frage, ob allein die Übernahme von Grundpfandrechten, die der Sicherung von solchen Darlehen dienen, zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende allein verpflichtet bleibt, eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ist, kann nur so entschieden werden, wie das FG es getan hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781).
  • FG Nürnberg, 07.08.2003 - IV 140/03

    Gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes

    Dies gilt im Hinblick auf die BFH-Entscheidungen vom 08.12.1993 II R 61/89 (BFH/NV 1994, 373, 375), vom 26.01.2000 II B 88/89 (BFH/NV 2000, 954), und vom 06.12.2000 II B 161/99 (BFH/NV 2001, 781) sowohl für die Annahme einer Bereicherung der Klägerin trotz der von ihr lediglich übernommenen dinglichen Haftung für die auf der Eigentumswohnung lastenden Grundschulden über insgesamt 350.000 DM als auch für die vom Finanzamt E. bejahte Entstehung der Schenkungsteuer.
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Rechtsprechung
   BFH, 22.02.2001 - VI B 307/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20472
BFH, 22.02.2001 - VI B 307/00 (https://dejure.org/2001,20472)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2001 - VI B 307/00 (https://dejure.org/2001,20472)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - VI B 307/00 (https://dejure.org/2001,20472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 781
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01

    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 VI B 307/00 (BFH/NV 2001, 781) wiederholt betont, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Kindergeld zusteht, für jede Alternative (u.a. Kind in Berufsausbildung, behindertes Kind) nach den jeweiligen Tatbestandmerkmalen zu beurteilen ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 4 K 10515/06

    Kindergeld für behindertes Kind: behinderungsbedingte Unfähigkeit zum

    Andererseits kann Kindergeld nicht nur mit der Begründung versagt werden, dass die Behinderung einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege stehe (so ausdrücklich Beschluss des BFH vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. Februar 2001 VI B 307/00, BFH/NV 2001, 781).
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