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   BFH, 15.05.2002 - X R 71/01   

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https://dejure.org/2002,11328
BFH, 15.05.2002 - X R 71/01 (https://dejure.org/2002,11328)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 71/01 (https://dejure.org/2002,11328)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 71/01 (https://dejure.org/2002,11328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Gewerbesteuermessbetrag - Gesonderte Gewinnfeststellung - Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Telefax - Sendebericht - Fehlermeldung - Ansparrücklage - Veräußerungsgewinn

  • Judicialis

    EStG § 7g; ; FGO § 120; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 § 120 Abs. 3
    Fristverlängerung für Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1320
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.04.1997 - X R 144/94

    Begründungsvoraussetzungen und Frist einer Revision

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 71/01
    Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO, denn zu einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (BFH-Beschluss vom 4. April 1997 X R 144/94, BFH/NV 1997, 690, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 71/01
    Eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift setzt u.a. voraus, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch das am 28. Januar 2002 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden) substantiiert und in sich schlüssig vorträgt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).
  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 71/01
    Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 387 abgedruckt ist, hat die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 1998 gewandt hatte, als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen.
  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    Wenn der Betrieb während des laufenden Zwölf-Monats-Zeitraums veräußert wurde, war die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage zwingend bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen, weil aufgrund der Betriebsveräußerung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden war und dies als vollgültiges Wirtschaftsjahr anzusehen ist (BFH-Urteile vom 10.11.2004 - XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II.2.a, und vom 20.12.2006 - X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., 3.; FG Münster, Urteil vom 20.09.2001 - 2 K 7625/00, EFG 2002, 387, Revision als unzulässig verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.05.2002 - X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).
  • BFH, 23.12.2005 - VI R 79/04

    Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums

    Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt im Übrigen der bloße Hinweis auf eine (vorgebliche) Ähnlichkeit des Streitfalls mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss in BFH/NV 2004, 1257 über die Aussetzung der Vollziehung in einem gänzlich anderen Verfahren zugrunde gelegen hat, nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Angabe der Revisionsgründe einschließlich der Revisionsanträge i.S. des § 120 Abs. 3 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2004 VIII R 91/03, juris Nr. STRE200451086; vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521; vom 15. Mai 2002 X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Ferner ist die Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, unter 5., und vom 15. Mai 2002 X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

    Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen nach der Zurückweisung der gegen das Urteil des FG Münster vom 20. September 2001 eingelegten Revision als unzulässig (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X R 71/01, BFH/NV 2002 1320) höchstrichterlich bislang nicht geklärt sind.
  • BFH, 28.04.2003 - V B 241/02

    Wiedereinsetzung bei Büroversehen

    Daran fehlt es, wenn die Fristversäumnis mit einem Büroversehen begründet wird und der Vortrag keine Ausführungen dazu enthält, wie die Fristenkontrolle durch organisatorische Maßnahmen überwacht wurde, wer für den rechtzeitigen Versand des Fristverlängerungsantrags verantwortlich war und warum diese Person kein Verschulden trifft (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).
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