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   BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02   

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BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02 (https://dejure.org/2002,620)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2002 - VII B 35/02 (https://dejure.org/2002,620)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2002 - VII B 35/02 (https://dejure.org/2002,620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf - Bestellung - Steuerberater - Eidesstattliche Versicherung - Schuldnerverzeichnis - Vermögensverfall - Vermutung - Interessengefährdung - Mandanten - Entlastungsbeweis - Steuerrückstände

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § ... 164a Abs. 1; ; FGO § 74; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 4; ; FGO § 155; ; FGO § 79b; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 52; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 131 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 130 Abs. 3; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1499
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909) sei für die Beurteilung des Vermögensverfalls nicht ein einzelner Schuldposten, sondern die Gesamtschau von Aktiva und Passiva sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen maßgebend.

    Der Senat vermag die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von seiner Entscheidung in BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909 nicht zu erkennen.

  • BFH, 24.07.1996 - I R 74/95

    Grenzzone bei Grenzgängern

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; Urteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132).
  • BFH, 02.02.1999 - II R 91/97

    Verfahrensmängel gem. § 116 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; Urteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gehört u.a., dass der Beschwerdeführer darlegt: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen; die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG auf Grund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    c) Hinsichtlich der vom Kläger gestellten Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG "verfassungskonform und mit EG-/EU-Recht in Übereinklang steht", ist deren grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger nicht darauf eingeht, inwieweit die Frage unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 12. November 1991 VII R 81/90, BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309), nach der die Vorschrift mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, noch klärungsbedürftig ist.
  • BFH, 05.09.2001 - VIII B 18/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Die Rüge führt aber deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass bei Wahrung seines Rechts auf Gehör --unter Zugrundelegung der materiell rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205).
  • EuGH, 16.06.1994 - C-132/93

    Steen / Deutsche Bundespost

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Soweit der Kläger die Vereinbarkeit der Bestimmung mit EG-/EU-Recht wegen einer angeblich bestehenden Inländerdiskriminierung bezweifelt, geht er auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein, nach der die Frage der Inländerdiskriminierung eine Angelegenheit nicht des Gemeinschafts-, sondern des nationalen Rechts ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 10. März 1994 in der Rechtssache C-132/93, EuGHE 1994, I-2715 Rdnr. 17, und EuGH, Urteil vom 16. Juni 1994 Rs. C-132/93, EuGHE 1994, I-2715 Rdnr. 10).
  • BFH, 12.12.1991 - VII R 81/90

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter bei Eröffnung

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    c) Hinsichtlich der vom Kläger gestellten Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG "verfassungskonform und mit EG-/EU-Recht in Übereinklang steht", ist deren grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger nicht darauf eingeht, inwieweit die Frage unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 12. November 1991 VII R 81/90, BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309), nach der die Vorschrift mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, noch klärungsbedürftig ist.
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Dem steht der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98 (BStBl II 2001, 802, Betriebs-Berater 2001, 2459) nicht entgegen, wonach bei Verletzung des Rechts auf Gehör diese Ausführungen nicht verlangt werden, wenn das FG verfahrensfehlerhaft auf Grund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Rechtsmittelführers entschieden hat.
  • BFH, 21.04.1998 - XI B 60/97

    Anforderungen an die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
    Im Übrigen reicht die unspezifizierte Bezugnahme auf vorherige Ausführungen und als Anlagen beigefügte Schriftsätze, die sämtlich vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung verfasst wurden, nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage schlüssig darzustellen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. April 1998 XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26).
  • BFH, 28.07.1998 - VI B 76/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Überraschungsentscheidung - Angebotene

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 87/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
  • BFH, 25.01.1996 - V R 31/95

    Zur Erteilung der Prozeßvollmacht durch ein an das FG gerichtetes Telegramm des

  • BFH, 04.04.2003 - III B 135/02

    Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurückgewiesen.

    b) Zutreffend hat das FG ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) berühre weder die Rechtskraft dieses Beschlusses noch die Bestandskraft des Widerrufsbescheides.

    Solange die Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch bei der Bestandskraft des Widerrufsbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    d) Auch eine in Aussicht genommene Beschwerde nach Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 685 i.d.F. des Protokolls Nr. 11, BGBl II 1995, 578) könnte schon deshalb nichts an der Rechtskraft des Beschlusses des BFH in BFH/NV 2002, 1499 ändern, weil sie --abgesehen davon, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine kassatorische Entscheidung treffen kann-- ebenfalls keinen Suspensiveffekt hat (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., Einleitung Rdnr. 136).

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil, durch das der Widerruf bestätigt worden ist, hat der VII. Senat des BFH als unzulässig verworfen und u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind (Beschluss in BFH/NV 2002, 1499, 1501).

  • BFH, 15.10.2003 - X B 82/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH durch Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

    b) Das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) ändert nichts an der Rechtskraft dieses Beschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides.

    Solange das Wiederaufnahmeverfahren keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Der Widerrufbescheid ist bestandskräftig, weil die gegen den Bescheid gerichtete Klage durch Urteil des FG zurückgewiesen und das Urteil durch Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 rechtskräftig geworden ist.

    Solange die Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 1. August 2002 VII B 35/02 und damit der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

  • BFH, 24.09.2003 - X B 5/03

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Widerruf der Bestellung als

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH durch Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

    b) Das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) ändert nichts an der Rechtskraft dieses Beschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides.

    Solange das Wiederaufnahmeverfahren keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind.

  • BFH, 03.02.2003 - VII K 4/02

    Pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers rechtsmissbräuchlich;

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 19. Oktober 2001 8 K 6728/00 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Senat hat diese Anträge ebenso wie eine in dem Schriftsatz zu sehende Gegenvorstellung mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02 zurückgewiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 1. August 2002 VII B 35/02 nicht zur Entscheidung angenommen und u.a. ausgeführt, dass ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der vom Antragsteller als verletzt gerügten Rechte angezeigt und für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts ersichtlich sei.

    Mit Schriftsatz vom 25. November 2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellt der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag in Form des sog. Restitutionsantrags mit dem Antrag, unter Änderung des Beschlusses, hier: VII K 2/02, zu beschließen, dass das Verfahren unter, hier: VII B 35/02, wie beantragt, wieder aufgenommen wird.

    Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Antragstellers betreffend die Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 wird auf den bereits genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG verwiesen.

  • BFH, 24.09.2003 - X B 105/03

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerrufs der Bestellung als Stb. bei

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH durch Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

    b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändert das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nichts an der Rechtskraft dieses Beschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides.

    Solange das Wiederaufnahmeverfahren keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind.

  • BFH, 22.07.2003 - X B 157/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH durch Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

    b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändert das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nichts an der Rechtskraft dieses Beschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides.

    Solange die Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind.

  • BFH, 24.09.2003 - X B 137/02

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter; Widerruf der Bestellung als

    Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH durch Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

    b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändert das vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nichts an der Rechtskraft dieses Beschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides.

    Solange das Wiederaufnahmeverfahren keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und somit auch der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

    c) Der gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt als außerordentlichem Rechtsbehelf ebenfalls keine rechtskrafthemmende Wirkung zu (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1736).

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 u.a. unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass Fragen sog. Inländerdiskriminierung keine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, sondern allein des nationalen Rechts sind.

  • BFH, 29.04.2003 - IV B 227/02

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als

    Der Beschwerdeführer habe zwar gegen die den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater bestätigenden Entscheidungen des FG und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499) Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet; bis zum Abschluss dieser Verfahren ändere sich jedoch weder etwas an der Rechtskraft des BFH-Beschlusses noch an der Unanfechtbarkeit der Widerrufsverfügung.

    Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig, weil die gegen den Bescheid gerichtete Klage durch Urteil des FG abgewiesen und das Urteil durch Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 rechtskräftig geworden ist.

    b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändern etwaige vom Beschwerdeführer gegen den genannten BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 und das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Köln anhängig gemachte Wiederaufnahmeverfahren (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nichts an der Rechtskraft dieser Entscheidungen und damit an der Bestandskraft des Widerrufsbescheids.

    Solange die Wiederaufnahmeklage daher keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499, und damit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

  • BFH, 09.05.2003 - IV B 13/03

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerrufs der Bestellung als Stb. bei

    Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurück.

    Bestandskraft ist dadurch eingetreten, dass die Klage gegen den Bescheid vom FG abgewiesen und das Urteil durch Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 1499 rechtskräftig geworden ist.

    b) Etwaige vom Beschwerdeführer zu 1 gegen den genannten BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1499 und das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Köln anhängig gemachte Wiederaufnahmeverfahren (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--) ändern nichts an der Rechtskraft dieser Entscheidungen und damit an der Bestandskraft des Widerrufsbescheids.

    Solange die Wiederaufnahmeklage daher keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499 und damit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

  • BFH, 29.04.2003 - IV B 228/02

    Vertretungszwang für Einlegung einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines

  • BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05

    Unzureichende Darlegung von Zulassungsgründen im Rahmen einer

  • BFH, 02.12.2004 - V B 237/03

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter wegen Widerrufs der Bestellung als

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 2046/02
  • BFH, 01.10.2002 - VII B 35/02

    Tatbestandsberichtigung - Beschlussergänzung - Postulationsfähigkeit vor dem

  • BFH, 11.02.2003 - VII S 41/02
  • BFH, 11.02.2003 - VII 5 41/02

    Rechtsmissbräuchliches Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats -

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1831/05

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

  • FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 5 K 1105/05

    Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer

  • BFH, 17.03.2010 - X S 25/09

    Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 29.10.2010 - V B 130/09

    Korrektur bestandkräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

  • BFH, 09.06.2022 - X B 15/21

    Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines

  • BFH, 13.03.2009 - II B 84/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

  • BFH, 12.03.2007 - X B 179/05

    NZB: geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch Ltd., Dienstleistungsfreiheit

  • FG Köln, 05.01.2004 - 13 K 3777/01

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten, der gegen den Widerruf seiner

  • BFH, 27.11.2003 - VII R 49/03

    Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 13.03.2009 - II B 102/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

  • BFH, 20.06.2007 - X B 156/06

    Limited nach englischem Recht keine Befugnis nach § 3 Nr. 3 StBerG;

  • BFH, 30.09.2009 - VII B 72/09

    Keine Übertragung der EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit von

  • BFH, 13.03.2009 - II B 103/08

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten

  • BFH, 13.11.2008 - X B 82/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

  • BFH, 28.07.2006 - III B 28/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorlage an BVerfG

  • BFH, 20.10.2005 - IX B 40/05

    Verfahrensmangel - Verlust des Rügerechts

  • BFH, 04.08.2005 - I B 219/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 28.04.2003 - V B 250/02

    USt: Leistungsort für Leistungen auf Messen

  • BFH, 21.06.2007 - X B 84/06

    Zurückweisung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

  • BFH, 29.11.2007 - III S 30/06

    Vereinbarkeit von § 64 EStG mit höherrangigem Recht nicht klärungsbedürftig -

  • BFH, 22.02.2007 - IX B 143/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Darlegung des Zulassungsgrundes bei kumulativer

  • BFH, 08.08.2004 - VII B 26/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz bei mehrfacher Begr. des

  • BFH, 28.04.2004 - VII B 238/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 01.08.2008 - VIII S 22/08

    Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 107/06

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

  • BFH, 08.06.2007 - VII B 5/07

    Haftung bei Betriebsübernahme

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 259/02

    NZB: behördliche Maßnahme als VA?

  • BFH, 30.06.2003 - V B 86/02

    Verfahrensmangel der Überraschungsentscheidung; Antrag auf

  • BFH, 07.03.2003 - VII B 282/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge wegen mangelnder

  • BFH, 08.11.2005 - X B 105/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • FG Niedersachsen, 20.10.2005 - 6 K 67/05

    Anforderungen an die Tätigkeit des Geschäftsführers zur verantwortlichen Führung

  • BFH, 05.02.2003 - VII B 227/02

    NZB - Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 29.10.2003 - V B 247/02

    Arrestanordnung, Nichtigkeit

  • BFH, 24.06.2003 - IX B 219/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

  • BFH, 17.02.2003 - VII B 234/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • FG Köln, 10.04.2013 - 5 K 718/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • BFH, 09.07.2003 - VII B 177/03

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als

  • BFH, 30.06.2003 - V B 7/03

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

  • FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Köln, 10.04.2013 - 5 K 913/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1843/06

    Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

  • FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • BFH, 30.06.2003 - V B 87/02
  • LG Köln, 21.02.2012 - 33 O 118/11

    Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss i.R.d. Widerrufs der Bestellung

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4481/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4478/08

    Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4480/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1097/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14

    Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

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