Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.06.2002

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   BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02   

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BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02 (https://dejure.org/2002,3076)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2002 - VII B 6/02 (https://dejure.org/2002,3076)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 (https://dejure.org/2002,3076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Beschwerde - Schriftform - Beschwerdebegründung - Eigenhändige Unterschrift - Telefax - Kopie - Beschwerdegegner

  • Judicialis

    BGB § 126 Abs. 1; ; FGO § ... 56; ; FGO § 77a Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 130 Nr. 6; ; ZPO § 130a Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenhändige Unterschrift

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1597
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Insoweit sei auch den Anforderungen, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) im Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2340) aufgestellt habe, genügt, der sogar die eingescannte Unterschrift auf einem per Computerfax übermittelten Schriftsatz ausreichen lasse.

    b) Der Senat hält auch nach der Entscheidung des GmS-OGB in NJW 2000, 2340 an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Originalschriftsatzes für den Fall fest, dass die prozessbestimmende Schrift wie im Streitfall mittels Telefax oder mit der Post übermittelt wird.

    Zwar ist nach dem Beschluss des GmS-OGB in NJW 2000, 2340 dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO Genüge getan, wenn der Beschwerdeschriftsatz durch Computerfax --ohne eigenhändige Unterschrift aber mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass dieses Fax durch elektronische Medien übermittelt wird und deshalb keine Unterschrift trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604, 605; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321, und vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001, 479)-- bei Gericht eingeht.

    Diese Rechtsprechung, die bereits seit langem für die Übermittlung prozessbestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiber entwickelt wurde (vgl. die Nachweise im Beschluss des GmS-OGB, NJW 2000, 2340), gilt nunmehr auch für die Formen der elektronischen Übertragung einer Textdatei, bei denen es aus technischen Gründen an dem Vorhandensein eines körperlichen Originalschriftstückes fehlt, das eigenhändig unterzeichnet werden könnte.

    Auch wenn der Beschluss des GmS-OGB (NJW 2000, 2340) ausführt, dass der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, im Falle der elektronischen Übermittlung dadurch gewahrt sei, dass die Person des Erklärenden hinreichend durch die eingescannte Unterschrift oder den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, bestimmt sei, so ist mit diesen geringen Anforderungen in besonderen Fällen das Schriftformerfordernis entgegen der Befürchtung des BGH im Vorlagebeschluss vom 29. September 1998 XI ZR 367/97 (NJW 1998, 3649) nicht auch für die Fälle aufgegeben worden, in denen der Erklärende eine Übermittlung seiner Erklärung wählt, bei der die Beifügung der eigenhändigen Unterschrift nicht technisch unmöglich ist (Übermittlung durch Briefpost), oder bei der, wie bei dem Telefax, eine Telekopie des Schriftstückes mit dem Schriftbild der Unterschrift übermittelt werden kann.

  • BFH, 07.03.1985 - V R 128/83

    Voraussetzungen des Vorliegens einer schriftlich vorzunehmenden Prozesshandlung

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068, und BFH-Entscheidung vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737).

    Es besteht kein Grund, von diesem ohne Schwierigkeiten zu erfüllenden Formerfordernis für die Übermittlung durch die Post oder durch Telefax abzugehen; denn die eigenhändige Unterschrift unter dem Original bietet insbesondere bei Prozessen mit Vertretungszwang die zuverlässigste Gewähr dafür, dass der Urheber des Schriftsatzes als eine vor dem BFH postulationsfähige Person eindeutig erkennbar wird und dass das Schriftstück mit dessen Wissen und Wollen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III R 41/92, nicht veröffentlicht, und Zwischenurteil des BFH in BFH/NV 1986, 737).

  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367/97

    Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Auch wenn der Beschluss des GmS-OGB (NJW 2000, 2340) ausführt, dass der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, im Falle der elektronischen Übermittlung dadurch gewahrt sei, dass die Person des Erklärenden hinreichend durch die eingescannte Unterschrift oder den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, bestimmt sei, so ist mit diesen geringen Anforderungen in besonderen Fällen das Schriftformerfordernis entgegen der Befürchtung des BGH im Vorlagebeschluss vom 29. September 1998 XI ZR 367/97 (NJW 1998, 3649) nicht auch für die Fälle aufgegeben worden, in denen der Erklärende eine Übermittlung seiner Erklärung wählt, bei der die Beifügung der eigenhändigen Unterschrift nicht technisch unmöglich ist (Übermittlung durch Briefpost), oder bei der, wie bei dem Telefax, eine Telekopie des Schriftstückes mit dem Schriftbild der Unterschrift übermittelt werden kann.

    Der Senat lässt offen, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein deshalb zu gewähren wäre, weil durch die erleichterten Anforderungen für die Übermittlung prozessbestimmender Schriftsätze im elektronischen Datenverkehr eine Ungleichbehandlung gegenüber der Übermittlung von Schriftsätzen auf konventionellem Wege durch die Briefpost oder durch Telekopie entstanden ist, die sich heute nicht mehr rechtfertigen lässt (vgl. BGH in NJW 1998, 3649; Zöller/Greger, a.a.O., § 130 Rz. 11; Gräber/von Groll, a.a.O., § 64 Rz. 7, und Brandt in AO-StB 2001, 197) oder weil dem Prozessvertreter --worauf dessen Einlassungen zur Wiedereinsetzung hindeuten-- auch bei der Übermittlung des Telefaxes durch ihn selbst, angesichts einer --durch die verschiedenen, in kurzer Zeit aufeinander folgenden Gesetzesänderungen und die Erleichterung der elektronischen Datenübermittlung-- eingetretenen vorübergehenden Rechtsunsicherheit, ein Verschulden nicht anzulasten wäre, wenn er eine Telekopie von einem nicht unterschriebenen Schriftsatz zieht, weil er zwar rechtsirrig, aber entschuldbar davon ausgegangen ist, dass das Schriftformerfordernis insgesamt gelockert worden sei.

  • BFH, 11.04.2001 - I R 30/00

    Revisionsbegründung; Unterzeichnung

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Zu einer wirksamen Revisionsbegründung gehört aber wegen des bestehenden Vertretungszwanges vor dem BFH die Unterzeichnung der Begründungsschrift durch eine beim BFH postulationsfähige Person (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 11. April 2001 I R 30/00, BFH/NV 2001, 1285, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.1994 - V R 137/93

    Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" in Bezug auf die Einlegung

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH-Beschluss vom 4. Mai 1994 XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, sowie BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312, und vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358).
  • BFH, 09.11.2000 - I S 6/00

    PKH-Antrag einer juristischen Person; Computerfax

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Zwar ist nach dem Beschluss des GmS-OGB in NJW 2000, 2340 dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO Genüge getan, wenn der Beschwerdeschriftsatz durch Computerfax --ohne eigenhändige Unterschrift aber mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass dieses Fax durch elektronische Medien übermittelt wird und deshalb keine Unterschrift trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604, 605; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321, und vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001, 479)-- bei Gericht eingeht.
  • BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Zwar ist nach dem Beschluss des GmS-OGB in NJW 2000, 2340 dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO Genüge getan, wenn der Beschwerdeschriftsatz durch Computerfax --ohne eigenhändige Unterschrift aber mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass dieses Fax durch elektronische Medien übermittelt wird und deshalb keine Unterschrift trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604, 605; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321, und vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001, 479)-- bei Gericht eingeht.
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH-Beschluss vom 4. Mai 1994 XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, sowie BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312, und vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH-Beschluss vom 4. Mai 1994 XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, sowie BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312, und vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068, und BFH-Entscheidung vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

  • BFH, 15.01.2002 - X B 143/01

    Bestimmende Schriftsätze; Schriftform; Wiedereinsetzung; Organisationsmängel

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93

    Zulassung von Sonderabschreibungen für den Kauf eines Lastzuges einer Spedition

  • BFH, 04.09.2000 - III B 41/00

    Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 14.10.1992 - III R 41/92
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 (BFH/NV 2002, 1597) an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung durch Telefax festgehalten.

    Des Weiteren soll das aus dem Schriftformerfordernis abgeleitete Gebot einer Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172; BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    b) Dieses Unterschriftserfordernis ist gewahrt, wenn ein Rechtsbehelf oder ein anderer sog. bestimmender Schriftsatz nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Rechtsbehelfsführer bzw. Verfasser oder seinem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 V R 149/71, BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771) eigenhändig --handschriftlich-- unterschrieben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312; vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669) und mit einer solchen Unterschrift vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht vorgelegt wurde (vgl. §§ 47 Abs. 1, 116 Abs. 2, 120 Abs. 1, 129 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    dd) Wird die Klage --wie im Streitfall-- per Telefax erhoben, muss sie allerdings grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein (BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 16. Februar 2005 VI R 66/00, BFH/NV 2005, 1120; BFH-Beschlüsse vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463; vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; in BFH/NV 2002, 1597; BGH-Beschluss vom 11. Oktober 1989 IVa ZB 7/89, Wertpapier-Mitteilungen 1989, 1820).

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29).
  • FG Köln, 25.01.2018 - 10 K 2732/17

    Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

    Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10.7.2002 - VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
  • BFH, 18.10.2006 - XI R 22/06

    Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten

    Die Forderung, dass die Klage grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein müsse (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597), stehe im Widerspruch zur telegraphischen Klageerhebung und zur Klageerhebung durch Telefax.
  • BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision; Sinn des

    Die fristgerecht am 13. Dezember 2004 eingegangene Revisionsschrift hatte keine fristwahrende Wirkung, da sie nicht unterschrieben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1992 IX R 46/92, BFH/NV 1993, 186; vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50; vom 8. Oktober 1991 IX R 48/91, BFH/NV 1992, 188; vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597; vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669).

    Erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    Durch das Unterschriftserfordernis soll aus Gründen der Rechtssicherheit jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597, 1598, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2019 - 2 MB 20/19

    Datumsvermerk auf dem Umschlag; Unwirksamkeit der Zustellung

    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht auf elektronischem Wege, sondern herkömmlicherweise - wie hier - mittels Telefax übermittelt, müssen die übermittelte Telekopie und/oder der per Post aufgegebene Originalschriftsatz die Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, Juris Rn. 1; ebenso BFH, Beschluss vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 -, Juris Rn. 8 ff.; wohl abweichend, aber im Ergebnis offengelassen: BFH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 -, Juris Rn. 33).
  • FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09

    Klageerhebung per Computerfax

    Die in § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordert die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

    Die eigenhändige Unterschrift muss vor Ablauf der Frist vorliegen; erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein prozessbestimmender Schriftsatz, der mittels Telefax übermittelt wird, zu seiner Wirksamkeit eine eigenhändige Unterschrift auf dem Originalschriftsatz enthalten, um soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 1.16

    Gerichtskosten; formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung

    Ohne Erfolg bleibt auch die Berufung des Antragstellers auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen (so auf BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 und Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NVF 2002, 1597).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 97/06

    Monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur - Wirksamkeit

    Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669, m.w.N.; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).
  • FG Münster, 23.03.2006 - 11 K 990/05

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klage; Folgen einer wirksamen Klageerhebung;

  • BFH, 10.03.2022 - VII B 174/20

    Notwendiger Inhalt der Klage - Hinweispflicht des Gerichts nach § 65 Abs. 2 Satz

  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06

    Eigenhändige Unterzeichnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 2.16

    Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des

  • BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 3.16

    Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des

  • BFH, 17.03.2005 - VIII B 320/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung der Revision zur Sicherung der

  • BFH, 03.05.2005 - X B 190/03

    Klageschrift - eigenhändige Unterzeichnung

  • BVerwG, 04.09.2003 - 8 B 109.03

    Rechtsmittelfristversäumnis wegen fehlender Unterschrift; Der

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 211/05

    Erfüllen der formellen Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2013 - 6 K 20/12

    Ausführungen zur Wahrung der Schriftform bei der Klageerhebung durch einen

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 4 K 409/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für

  • FG Niedersachsen, 20.03.2022 - 7 K 183/22

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Nutzungspflicht; Steuerberater;

  • FG Düsseldorf, 08.06.2021 - 10 K 3452/18

    Nichtbezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist

  • FG Niedersachsen, 10.02.2023 - 7 K 183/22

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Nutzungspflicht; Steuerberater;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 E 557/22

    Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zum Mikrozensus für das Jahr 2021

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1474/16
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

  • FG München, 26.11.2007 - 1 K 2596/07

    Zulässigkeit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage ohne Unterschrift per

  • FG München, 26.11.2007 - 1 K 2342/07

    Abweisung einer ohne handschriftliche Unterschrift oder einer Signatur versehenen

  • FG Nürnberg, 24.06.2003 - I 89/01

    Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte

  • FG München, 23.03.2009 - 14 K 391/09

    Unzulässigkeit der Klage bei nicht handschriftlich unterschriebener Klageschrift

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 219/04

    Anforderung an das Schriftformerfordernis einer Klage

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04

    Erfüllen des Schriftformerfordernisses des § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung

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Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11554
BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01 (https://dejure.org/2002,11554)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2002 - IV R 40/01 (https://dejure.org/2002,11554)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - IV R 40/01 (https://dejure.org/2002,11554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelfrist - Fristversäumnis - Fristenkontrolle - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Rechtsanwalt - Prozessbevollmächtigter - Begründung - Antrag

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1
    Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung eines Büroversehens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1597
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 56/98

    Beschlagnahme von Prozessunterlagen; Wiedereinsetzung bei Versäumung der

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 26. Oktober 1998 I B 56/98, BFH/NV 1999, 509, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 26. Oktober 1998 I B 56/98, BFH/NV 1999, 509, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2000 - IV B 141/99

    Beschwerdebegründung - Prozeßvollmacht - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offen bleiben, ob die Klägerin auch Ausführungen hätte machen müssen, wonach erkennbar gewesen wäre, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Bürokräfte regelmäßig belehrt und überwacht und so für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (s. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 IV B 141/99, juris, und den BFH-Beschluss vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 125/89

    - Zulassungsfreie Revision in Zolltarifsache auch bei FG-Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Erforderlich ist eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, 548, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1989 - III B 107/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offen bleiben, ob die Klägerin auch Ausführungen hätte machen müssen, wonach erkennbar gewesen wäre, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Bürokräfte regelmäßig belehrt und überwacht und so für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (s. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 IV B 141/99, juris, und den BFH-Beschluss vom 13. November 1989 III B 107/88, BFH/NV 1990, 649).
  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
    Ebenso wenig hat die Klägerin --worauf schon das FA hingewiesen hat-- die Namen der Bürovorsteherin und deren Vertreterin angegeben (s. dazu z.B. den BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juni 2002 (IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597) die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Revisionsschrift verspätet eingegangen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war.

    Insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte gewährleistet hat, dass in dessen Büro die Fristen eingehalten werden und wann bzw. wie dieser seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie dieser die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1597; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).

    Auch wurde erst in diesem Schreiben - nach Aufforderung durch den Berichterstatter - die erforderliche Nennung des Namens der Bürokraft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597 m.w.N.) nachgeholt.

  • BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02

    Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsfehler

    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597).

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N., sowie Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1597).

  • FG München, 25.01.2007 - 7 K 1155/04

    Beginn der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der

    Auch ist im Streitfall die Person, der der Fehler unterlaufen ist, nicht namentlich benannt (zu diesem Erfordernis s. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2004 -IV R 6/04, n.v. [juris] und vom 28. Juni 2002 -IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597); der Prozessbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, es handle sich um einen Fehler einer "äußerst zuverlässigen Bürokraft".

    Weiter fehlt eine Begründung, aus der sich die behauptete Erfahrenheit und Zuverlässigkeit der namentlich nicht benannten "Bürokraft" ergeben könnte (zu diesem Erfordernis s. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 -IV R 40/01, a.a.O.).

  • BFH, 06.10.2005 - IV B 176/04

    Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

    Dazu hätten sie innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl I 2004, 2198) eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zur Begründung eines fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis vortragen und glaubhaft machen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2003 - V B 241/02

    Wiedereinsetzung bei Büroversehen

    Die nachträglich in dem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 erstmals geschilderten Kontrollmaßnahmen (nach dem sog. "Vier-Augen-Prinzip") sind nicht zu berücksichtigen, denn die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, müssen innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen vollständig und schlüssig mitgeteilt werden, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).
  • FG Saarland, 08.03.2013 - 1 K 1342/12

    Zugang eines Verwaltungsakts bei Gelangung in den Machtbereich des

    Es ist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO erforderlich (u.a. BFH vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; vom 28. Juni 2002, IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597 jeweils m.w.N.).
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