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   BFH, 04.10.2001 - X B 157/00   

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https://dejure.org/2001,5859
BFH, 04.10.2001 - X B 157/00 (https://dejure.org/2001,5859)
BFH, Entscheidung vom 04.10.2001 - X B 157/00 (https://dejure.org/2001,5859)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - X B 157/00 (https://dejure.org/2001,5859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde - Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung - Gewerbliches Interesse - Gewerblicher Grundstückshandel - Zwischenerwerb

  • Judicialis

    ZPO § 295; ; FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 330
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.03.2001 - III B 94/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    a) Die ordnungsmäßige Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nicht nur die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm (hier: der §§ 76 und 96 FGO), sondern auch die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der Kläger der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, sowie die Darlegung, dass das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann und schließlich, dass eine bereits in der Vorinstanz mögliche Rüge erhoben wurde oder eine solche tatsächlich nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 37, m.w.N.).

    Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1036; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037).

    Denn die auch nicht ansatzweise in der Beschwerdeschrift enthaltene, sondern erst mit Schriftsatz vom 26. Januar 2001 vorgelegte Darstellung, warum die für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, gehört bereits zum Mindestinhalt eines Beschwerdevorbringens, mit dem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG hätte gerügt werden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.1994 - II B 167/93

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Denn die Frage, ob die Begründung den für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebenden Anforderungen entspricht, ist allein nach den Ausführungen zu beurteilen, die innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht werden; später vorgebrachte Ausführungen dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 2. Februar 1994 II B 167/93, BFH/NV 1994, 727; vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
  • BFH, 30.05.1996 - V B 103/95

    Substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Der Vortrag im Schriftsatz vom 26. Januar 2001 kann auch nicht als --zulässige-- Erläuterung und Ergänzung des Beschwerdevorbringens angesehen werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. Mai 1996 V B 103/95, BFH/NV 1996, 910, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1999 - X B 37/99

    Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Bei der Rüge einer unterlassenen Beweisaufnahme ist ferner vorzutragen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen kann (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
  • BFH, 24.11.1994 - V B 80/94

    Erläuterungen und Vervollständigungen der Zulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Denn die Frage, ob die Begründung den für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebenden Anforderungen entspricht, ist allein nach den Ausführungen zu beurteilen, die innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht werden; später vorgebrachte Ausführungen dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 2. Februar 1994 II B 167/93, BFH/NV 1994, 727; vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
  • BFH, 22.03.1999 - X B 142/98

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht muss der Kläger u.a. darlegen, welche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Insbesondere ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Denn die Frage, ob die Begründung den für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebenden Anforderungen entspricht, ist allein nach den Ausführungen zu beurteilen, die innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht werden; später vorgebrachte Ausführungen dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 2. Februar 1994 II B 167/93, BFH/NV 1994, 727; vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
  • BFH, 22.03.2001 - IX B 149/00

    Beschwerdebegründung - Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 04.10.2001 - X B 157/00
    Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1036; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037).
  • BFH, 16.04.1998 - X B 186/97

    Zulassungsfähigkeit einer Revision bei pauschalen Ausführungen im

  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 17.07.1997 - XI B 105/96
  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    c) Als Zählobjekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze kommen neben Grundstücken im Alleineigentum des Steuerpflichtigen auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen an Grundstückspersonengesellschaften in Betracht (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2001 X B 157/00, BFH/NV 2002, 330).
  • FG Münster, 11.03.2011 - 14 K 991/05

    Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung

    Danach sind Objekte im Sinne der "Drei-Objekte-Grenze" auch Miteigentumsanteile an Grundstücken (Beschluss des BFH vom 04.10.2001 - X B 157/00, BFH/NV 2002, 330) sowie Anteile an vermögensverwaltenden (rein vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten) Grundstücksgesellschaften (Urteil des BFH vom 26.11.2008 - X R 23/05, BFHE 224, 61, BStBl. II 2009, 407).
  • FG Nürnberg, 10.04.2003 - VI 6/03

    Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute"

    Nicht ausreichend ist hingegen das Attest eines Arztes, mit dem lediglich pauschal Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (BFH-Beschlüsse vom 17.05.2001 X B 12/01, n. v. und vom 10.10.2001 X B 157/00, BFH/NV 2002, 365 ).
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