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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,363
BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Rechtliches Gehör - Steuerberaterprüfung - Prüfungsanfechtung - Überschreiten des Ermessenspielraums

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 121 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 635
  • BFH/NV 2002, 798
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01
    Die weiter von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das FG habe sich in Widerspruch zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 (BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93) gesetzt, weil es nicht dargelegt habe, "wie die Kontrollmaßstäbe an die Prüfungsentscheidung nachvollziehbar angewandt worden sein sollen", ist von dem beschließenden Senat weder sprachlich noch sachlich nachvollziehbar.
  • Drs-Bund, 04.07.2000 - BT-Drs 14/3750
    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01
    Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem vorgenannten Gesetz (BTDrucks 14/4061), aber auch aus der Begründung zu dem im zeitlichen Zusammenhang damit eingebrachten Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (BTDrucks 14/3750) ergibt, welches eine gleichlautende Revisionzulassungsvorschrift enthält, sollte mit diesen neu gefassten Zulassungsgründen --neben den Fällen der Divergenz im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung u.a. zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. entwickelten Kriterien-- eine Zulassung der Revision ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
  • BFH, 05.04.2004 - VII B 178/03

    Schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen

    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.).

    b) Der neu gefasste Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

    Soweit die Beschwerde vorträgt, dass das FG sich bei dieser Einschätzung zu Unrecht auf die Sachschilderung des Klägers bezogen habe, rügt sie eine unzutreffende Würdigung des klägerischen Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren, was jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO darstellt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

    Eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung wird hiermit jedoch --wie bereits ausgeführt-- nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    c) Zwar erfordert der neu gefasste Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    d) Vor diesem Hintergrund hat das FA mit seinen Ausführungen auch nicht konkludent einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798) dargelegt, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würde.
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Rechtsprechung
   BFH, 31.08.2000 - VII B 112/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8934
BFH, 31.08.2000 - VII B 112/00 (https://dejure.org/2000,8934)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2000 - VII B 112/00 (https://dejure.org/2000,8934)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2000 - VII B 112/00 (https://dejure.org/2000,8934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 798
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.03.1997 - VII B 38/97

    Beiladung der zuständigen Steuerberaterkammer in Verfahren über den Widerruf der

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 112/00
    Die gegen den auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Januar 1993 VII B 127/92, BFH/NV 1993, 696, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m.w.N.) gestützten Beiladungsbeschluss geltend gemachten Bedenken des Klägers greifen nicht durch.
  • BFH, 04.01.1993 - VII B 127/92

    Beschwerde gegen eines eiladungsbeschluß zur Beiladung der Steuerberaterkammer in

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 112/00
    Die gegen den auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Januar 1993 VII B 127/92, BFH/NV 1993, 696, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m.w.N.) gestützten Beiladungsbeschluss geltend gemachten Bedenken des Klägers greifen nicht durch.
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9475
BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01 (https://dejure.org/2002,9475)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2002 - VII B 112/01 (https://dejure.org/2002,9475)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - VII B 112/01 (https://dejure.org/2002,9475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdefrist - Telefax - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerdebegründung - Rechtsanwalt - Postausgangsbuch

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 798
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01
    Wie der beschließende Senat u.a. bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, bedarf es --neben der Vorlage des Postausgangsbuches-- der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (z.B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Aufgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).
  • BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01
    Wie der beschließende Senat u.a. bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, bedarf es --neben der Vorlage des Postausgangsbuches-- der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (z.B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Aufgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01
    Die Vorlage des Postausgangsbuches, die bei Bevollmächtigten, welche Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, zur Glaubhaftmachung des Absendevorgangs allerdings regelmäßig erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002), genügt jedoch für sich allein nicht, um die rechtzeitige Absendung der Beschwerdebegründung glaubhaft zu machen.
  • BFH, 25.04.1995 - VIII R 86/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01
    Die Vorlage des Postausgangsbuches, die bei Bevollmächtigten, welche Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, zur Glaubhaftmachung des Absendevorgangs allerdings regelmäßig erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002), genügt jedoch für sich allein nicht, um die rechtzeitige Absendung der Beschwerdebegründung glaubhaft zu machen.
  • BFH, 19.06.1996 - I R 13/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlust eines Briefs bei

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01
    Wie der beschließende Senat u.a. bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, bedarf es --neben der Vorlage des Postausgangsbuches-- der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (z.B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Aufgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02

    Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nämlich, wenn geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen; erforderlich ist nach den Beschlüssen des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht, juris) und vom 14. Februar 2002 VII B 112/00 (BFH/NV 2002, 798) eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat.

    Nach dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2002, 798 genügt dafür nämlich für sich alleine nicht die Vorlage eines Postausgangsbuches, welches allerdings ein Bevollmächtigter, der Rechtsberatung berufsmäßig ausübt, regelmäßig zu führen und zur Glaubhaftmachung des Absendevorgangs vorzulegen hat.

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Im Streitfall fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag, dass das Schreiben vom 5. Oktober 1998 überhaupt abgesandt worden war und an entsprechenden Beweisantritten (vgl. zur ständigen Rechtsprechung bezüglich des erforderlichen Vortrags im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.; vom 23. Januar 2001 VI B 62/99, BFH/NV 2001, 928, 929, und vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585, und dort auch zur Feststellungslast).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vortrag die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bezeichnung des Postbriefkastens, in den die Sendungen eingeworfen worden sein sollen, erfüllt werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298, unter 2.; in BFH/NV 1994, 644; in BFH/NV 1994, 813, unter 5.; vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798, und in BFH/NV 2003, 1206), zumal sich im räumlichen Ausdehnungsbereich größerer Universitäten regelmäßig mehrere Postbriefkästen befinden.
  • BFH, 23.05.2006 - VI B 147/05

    Wiedereinsetzung

    Zur Glaubhaftmachung der Absendung ist regelmäßig das Postausgangsbuch vorzulegen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 14.04.2004 - I R 49/03

    Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

    Die Kläger haben sich vielmehr auf den schlichten Vortrag beschränkt, dass am 17. Juli 2003 eine Revisionsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei; das reicht zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798; vom 30. Juli 2003 I B 75/03, BFH/NV 2003, 1601; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 45, m.w.N.).
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