Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.02.2003

Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2003 - V B 157/02   

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https://dejure.org/2003,4607
BFH, 11.02.2003 - V B 157/02 (https://dejure.org/2003,4607)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2003 - V B 157/02 (https://dejure.org/2003,4607)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - V B 157/02 (https://dejure.org/2003,4607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3
    Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Prüfungsanordnung; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 929
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), erfordert, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des Finanzgerichts (FG) möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 342/98

    Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Anderenfalls bedürfte es der Darlegung, aus welchen Gründen sich für das FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Klägerin Anlass zur weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, 195, und vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), erfordert, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des Finanzgerichts (FG) möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 113/00

    Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), erfordert, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des Finanzgerichts (FG) möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 18.04.2000 - VII B 21/99

    Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), erfordert, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des Finanzgerichts (FG) möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
  • BFH, 25.11.1992 - II B 169/91

    Auslegung des Begriffs des Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 3 der

    Auszug aus BFH, 11.02.2003 - V B 157/02
    Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, wenn sie lediglich rügt, das Gericht hätte ihren --nicht näher bezeichneten-- Beweisanträgen nachgehen und sie darauf hinweisen müssen, wenn es einen Beweisantrag für unsubstantiiert halte, und deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, ggf. fehlende Angaben zu ergänzen oder aus ihrer Sicht darzustellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258).
  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

  • BFH, 04.07.2001 - VIII B 79/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - GmbH - Gewährung eines

  • BFH, 09.11.1999 - VIII B 96/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und substantiierte Sachaufklärungsrüge

  • BFH, 17.10.2012 - III B 68/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem

    a) Art. 103 Abs. 1 GG verbietet dem Gericht, seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu stützen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303; vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 37/03

    USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 38/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 39/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 57/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2010 - I B 204/09

    Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Abkommensrecht - Auslegung eines

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält und welche neuen und gewichtigen, von dem beschließenden Senat bislang nicht geprüften Argumente gegen die bisherige Rechtsauffassung sprechen (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929; vom 1. Juli 2003 X B 172/02, BFH/NV 2003, 1439).
  • BFH, 29.10.2008 - V B 110/07

    Richterablehnung als Verfahrensfehler

    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass im Einzelnen dargelegt wird, wozu der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 86/04

    Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA Zypern

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält bzw. welche neuen und gewichtigen, von dem beschließenden Senat bislang nicht geprüften Argumente gegen die bisherige Rechtsauffassung sprechen (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929; vom 1. Juli 2003 X B 172/02, BFH/NV 2003, 1439; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 AO Tz. 42; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2005 - V B 114/04

    Rüge der Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und der

    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen ist, erfordert, dass im Einzelnen dargelegt wird, wozu der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929).
  • BFH, 29.07.2003 - X B 135/02

    Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2005 - V B 102/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • BFH, 22.09.2005 - V B 145/04

    NZB: Berücksichtigung anderer Verfahren ohne Beiziehung

  • BFH, 04.11.2009 - V S 18/09

    Zur Anfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen

  • BFH, 30.10.2003 - VI B 162/02

    Rüge des Übergehens eines Beweisantrags

  • BFH, 22.12.2004 - V B 68/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 17.10.2003 - V B 74/03

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

  • BFH, 27.11.2003 - I B 49/03

    Urteilsbegründung i. S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO

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Rechtsprechung
   BFH, 03.02.2003 - VIII B 166/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14912
BFH, 03.02.2003 - VIII B 166/02 (https://dejure.org/2003,14912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 929
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 166/02
    Denn einem Verlegungsantrag, der unmittelbar (hier: 15 Minuten) vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ohne konkrete Angaben lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf eine Erkrankung und ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gestellt wird, braucht das FG nicht zu entsprechen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).
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