Rechtsprechung
   BFH, 25.03.2004 - III B 54/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11261
BFH, 25.03.2004 - III B 54/03 (https://dejure.org/2004,11261)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2004 - III B 54/03 (https://dejure.org/2004,11261)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2004 - III B 54/03 (https://dejure.org/2004,11261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätze zur Abziehbarkeit von Prozesskosten

  • Judicialis

    EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restitutionsprozess; Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.03.2003 - III B 67/02

    Therapiekosten zur Festigung der Abstinenzfähigkeit als agw. Bel.

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 25. März 2003 III B 67/02, BFH/NV 2003, 1167).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Die Kläger haben selbst dargestellt, dass der BFH zur Abziehbarkeit von Prozesskosten Grundsätze entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, unter Ziff. 1. der Gründe, m.umf.N. der Rechtsprechung und des Schrifttums; zu den Kosten eines Verwaltungsprozesses: Beschluss vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315).
  • BFH, 30.10.2002 - IX B 129/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen und den Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Die Kläger haben selbst dargestellt, dass der BFH zur Abziehbarkeit von Prozesskosten Grundsätze entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, unter Ziff. 1. der Gründe, m.umf.N. der Rechtsprechung und des Schrifttums; zu den Kosten eines Verwaltungsprozesses: Beschluss vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315).
  • BFH, 09.10.2001 - XI B 43/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsmittelbegründung - Darlegungserfordernis -

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191, m.w.N.), zumal keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, dass dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berühre, könne der Steuerpflichtige u.U. in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich sei (Urteil des Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen sei.
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191, m.w.N.), zumal keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, dass dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - III B 54/03
    Ein derartiger Ausnahmefall könne nur dann unter engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (Urteil des Senats vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).
  • BFH, 18.08.2004 - III S 6/04

    Frist von zwei Wochen für Gegenvorstellung

    Mit Beschluss vom 25. März 2004 III B 54/03 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach.

    Gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2004 III B 54/03 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Denn die Beschwerdeführer haben keinen Verfahrensfehler des Senats vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden und zu einer Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 2004 III B 54/03 führen könnte.

  • BFH, 19.08.2015 - X R 34/12

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

    Bei Restitutionsprozessen seien diese Ausnahmevoraussetzungen nach der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfüllt (BFH-Beschluss vom 25. März 2004 III B 54/03, BFH/NV 2004, 1101).
  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Diese Maßstäbe gelten gem. Beschluss des BFH vom 25.03.2004, III B 54/03, BFH/NV 2004, 1101 auch für einen Restitutionsprozess zur Rückgängigmachung einer Enteignung in der früheren DDR.
  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 3431/06

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

    Auf Geld oder geldwerte Ansprüche gerichtete Prozesse beträfen keinen existenziell wichtigen Bereich des menschlichen Lebens und der Kläger sei auch nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren, BFH Beschluss vom 25.03.2004 - III B 54/03.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht