Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.06.2004

Rechtsprechung
   BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03   

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https://dejure.org/2004,8248
BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 29 Abs. 1 a.F.; ; GewStG § 33 Abs. 1 a.F.; ; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; LStDV § 1 Abs. 2; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 28 § 29 § 31 § 33
    Zerlegung GewSt-Messbetrag

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von entliehenen AN bei der GewSt-Zerlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung von lediglich beschäftigten, nicht angestellten Arbeitnehmern in den Gewerbesteuerzerlegungsmaßstab des Beschäftigungsunternehmens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 33 Abs 1, GewStG § 29, LStDV § 1 Abs 2
    Arbeitnehmerüberlassung; Gewerbesteuer; Unbilligkeit; Zerlegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1291
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1958 - I B 23/57

    Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Gewerbebetrieb im Rahmen der Zerlegung von

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U (BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182) entschieden, dass bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne die Frage nach der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu dem Gewerbebetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sei.

    Nach seiner Auffassung betrifft der Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 nur den Ausnahmefall, dass das Beschäftigungsunternehmen dem Anstellungsunternehmen die Löhne im Voraus zur Verfügung gestellt hat.

    b) Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung geht es demgegenüber darum, dass die Gemeinden, denen durch die Ansässigkeit der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte auf ihrem Gebiet Lasten erwachsen, am Gewerbesteueraufkommen des Unternehmens beteiligt werden (BFH-Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

    Der Senat ist deshalb mit dem Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 der Auffassung, dass auch in Gewerbesteuerzerlegungsfällen die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Betrieb des Beschäftigungs- oder des Anstellungsunternehmens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist.

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Arbeitnehmer i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG a.F. sind nur die Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S. des § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) zu dem Unternehmen stehen, für das der zu zerlegende Steuermessbetrag festgesetzt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).

    Auf der anderen Seite geht der BFH bei sog. Leiharbeitsverhältnissen davon aus, dass die dem Entleiher überlassenen Beschäftigten auch im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung Arbeitnehmer des Verleihers sind (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1956 I B 114/54, auszugsweise wiedergegeben bei Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 6; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).

    Er hat das in einem Fall angenommen, in dem die Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich eindeutig und ausschließlich der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen zugeordnet werden konnten, weil sie nicht von vornherein für die Tätigkeit in der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen und für deren Rechnung eingestellt waren (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836).

    - ihr vertraglicher und tatsächlicher Tätigkeitsbereich --anders als im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1992, 836-- ausschließlich im Betrieb des Beschäftigungsunternehmens liegt, .

  • BFH, 24.03.1999 - I R 64/98

    Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Ein solches Dienstverhältnis setzt jedoch nicht voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen haben (BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41, m.w.N.).

    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41 als Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur denjenigen ansieht, der den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar an die Arbeitnehmer auszahlt.

  • BFH, 04.09.2002 - I R 21/01

    Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auch in dem letztgenannten Bereich vertritt der BFH die Auffassung, dass Arbeitgeber derjenige ist, der die Vergütung für die geleisteten Dienste wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4; BFH-Beschluss vom 4. September 2002 I R 21/01, BFHE 200, 265, BStBl II 2003, 306).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 63/80

    Arbeitgeber - DBA-Spanien

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auch in dem letztgenannten Bereich vertritt der BFH die Auffassung, dass Arbeitgeber derjenige ist, der die Vergütung für die geleisteten Dienste wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4; BFH-Beschluss vom 4. September 2002 I R 21/01, BFHE 200, 265, BStBl II 2003, 306).
  • BVerwG, 12.05.1955 - I B 114.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auf der anderen Seite geht der BFH bei sog. Leiharbeitsverhältnissen davon aus, dass die dem Entleiher überlassenen Beschäftigten auch im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung Arbeitnehmer des Verleihers sind (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1956 I B 114/54, auszugsweise wiedergegeben bei Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 6; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).

    das Anstellungsunternehmen von dem Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteile in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15

    Gewerbliche Ausübung als Element der Qualifikation einer Betriebsstätte

    Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung kann eine Zurechnung beim Anstellungsunternehmen daher in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmerüberlassung an das Beschäftigungsunternehmen ein echter - auf Gewinnerzielung des Verleihers gerichteter - Arbeitnehmerverleih zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291; BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • FG Münster, 28.09.2005 - 10 K 6281/02

    Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von

    - das Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder gar einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteil vom 20.03.2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • FG Saarland, 22.08.2008 - 1 K 1213/04

    Zur Zerlegung des Gewerbesteuersteuermessbetrages beim Betrieb eines

    Dies setzt aber voraus, dass ihr vertraglicher und tatsächlicher Tätigkeitsbereich ausschließlich im Betrieb des Beschäftigungsunternehmens liegt, sie in den Organismus dieses Unternehmens eingegliedert und den Weisungen zu folgen verpflichtet sind und das Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erhält, ohne Gewinnaufschlag und Verwaltungskosten (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • BFH, 18.02.2004 - IV S 1/04

    AdV

    Über die Revision (Az. IV R 42/03) ist noch nicht entschieden.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2004 - X R 12/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12477
BFH, 07.06.2004 - X R 12/04 (https://dejure.org/2004,12477)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2004 - X R 12/04 (https://dejure.org/2004,12477)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2004 - X R 12/04 (https://dejure.org/2004,12477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1291
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.12.1985 - VII B 65/85

    Anforderungen an die Zulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    Da die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen werden muss, ist in einer Rechtsmittelbelehrung, die lediglich die Revision gegen das Urteil des FG für zulässig erklärt, keine Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom 30. November 2001 III R 15/01, juris-Nr. StRE200151408; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 55 Rz. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99

    Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    Da die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen werden muss, ist in einer Rechtsmittelbelehrung, die lediglich die Revision gegen das Urteil des FG für zulässig erklärt, keine Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom 30. November 2001 III R 15/01, juris-Nr. StRE200151408; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 55 Rz. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 30.11.2001 - III R 15/01

    Revision - Zulassungsfreie Revision - Zulassung - Urteilsgründe -

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    Da die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen werden muss, ist in einer Rechtsmittelbelehrung, die lediglich die Revision gegen das Urteil des FG für zulässig erklärt, keine Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom 30. November 2001 III R 15/01, juris-Nr. StRE200151408; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 55 Rz. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95

    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 12, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2000 - VI B 11/99

    Berichtigung von Tatbestand und Sitzungsprotokoll

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    Das FG hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt und dadurch die Kosten des Revisionsverfahrens verursacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480).
  • BFH, 12.04.1967 - VI R 321/66

    Statthaftigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 07.06.2004 - X R 12/04
    In einem Einzelfall ist zwar der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache enthaltene Ausspruch, die Revision sei zulässig, als Revisionszulassung anerkannt worden (BFH-Beschluss vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396).
  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte dafür, dass das FG die Revision tatsächlich zulassen wollte, so kann eine Revisionszulassung nicht schon darin gesehen werden, dass nach der Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 107, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 277; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 124).

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass das nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636; vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322; in BFH/NV 2004, 1291; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, alle m.w.N.).

    Ein --wie im Streitfall-- ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1291, m.w.N.).

    Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Revision bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Revisionsverfahrens nicht verursacht worden wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 636; in BFH/NV 2004, 1291; in BFH/NV 2005, 374, alle zu § 8 GKG a.F. und m.w.N.).

  • BFH, 03.12.2019 - X R 12/18

    Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

    Dies ist ausreichend (vgl. insoweit nur Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.1.).
  • BFH, 28.10.2004 - III R 53/03

    NZB gegen Gerichtsbescheid

    Die Revision wird auch nicht dadurch ohne Zulassung statthaft, dass das FG eine missverständliche und damit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1035, und vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291).

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass die vom FG nicht ausdrücklich nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassene Revision als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • BFH, 30.08.2023 - X B 63/23

    Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte

    Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 28.10.1993 - VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254; vom 07.05.1996 - VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 08.11.2005 - VII B 157/05, BFH/NV 2006, 569, unter II.2.; ebenso zur Revisionszulassung Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.1.).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren --wie hier-- durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.11.2000 - VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.3.

  • BFH, 26.03.2009 - V B 111/08

    Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln - keine Übertragung von § 21 GKG auf

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt aber nicht dazu, dass nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel als zulässige Rechtsmittel behandelt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 23. Mai 2002 II R 30/01, BFH/NV 2002, 1322; vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374).
  • BFH, 25.01.2008 - IX R 74/07

    Berufung als Rechtsmittel

    Eine Umdeutung der ausdrücklich als Berufung bezeichneten Verfahrenserklärung in eine (vorliegend nur zulässige) Nichtzulassungsbeschwerde kommt beim --sich und die Klägerin vertretenden-- Kläger, einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800).
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