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   BFH, 26.06.2003 - V R 22/02   

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https://dejure.org/2003,3515
BFH, 26.06.2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StVZO § 28; ; StVZO § 28 Abs. 3; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 41 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1
    Strohmann

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen des leistenden "Strohmanns"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Unternehmerbegriff
    »Strohmann« als Unternehmer
    Zurechnung der Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
    Der weisungsabhängige Strohmann

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1
    Rechnung; Scheinfirma; Strohmann; Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 233
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835, m.w.N.).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, m.w.N.).

    Tritt deshalb jemand --wie hier Frau Z-- im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann (hier A) berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, m.w.N.).

    bb) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, m.w.N.).

  • BFH, 17.10.1996 - V R 63/94

    Zur Frage der Selbständigkeit eines Fahrlehrers, dem keine Fahrschulerlaubnis

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Die Senatsentscheidungen, auf die sich das FG zur Begründung seiner Auffassung bezieht (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1996 V R 63/94, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 V B 22/99, BFH/NV 1999, 1391), betreffen eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob deswegen keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, weil der Leistende im Verhältnis zum Leistungsempfänger nichtselbständig tätig geworden ist, z.B. weil er diesem gegenüber die Leistung z.B. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses schuldet.
  • BFH, 12.05.1999 - V B 22/99

    Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Krankenhelferpfleger

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Die Senatsentscheidungen, auf die sich das FG zur Begründung seiner Auffassung bezieht (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1996 V R 63/94, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 V B 22/99, BFH/NV 1999, 1391), betreffen eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob deswegen keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, weil der Leistende im Verhältnis zum Leistungsempfänger nichtselbständig tätig geworden ist, z.B. weil er diesem gegenüber die Leistung z.B. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses schuldet.
  • FG Niedersachsen, 21.03.2002 - 5 K 189/98

    Begriff des Leistenden; Selbständigkeit als Merkmal der unternehmerischen

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1558 abgedruckt.
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auch insoweit gilt daher, dass eine Gewerbesteuerpflicht, die (für das "Einheitsunternehmen") nicht besteht, (durch eine Betriebsaufspaltung) auch nicht umgangen werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 29. März 2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i, und vom 19. Oktober 2006 - V R 22/02, BFHE 215, 268, BStBl II 2006, 2207; vom 20. August 2015 - IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    (1) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153).

    Er ist nicht deswegen unselbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil er im Innenverhältnis den Weisungen des Auftraggebers verpflichtet ist (BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153).

  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 26.06.2003 - V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b aa; in BFH/NV 2010, 259, Rz 32, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, und vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 zur Zurechnung von Leistungen durch einen "Strohmann").

    Die bloße Weisungsgebundenheit eines Strohmanns oder Treuhänders gegenüber seinem Geschäftsherrn reicht dementsprechend nicht aus, um Leistungen entgegen dem im eigenen Namen erfolgenden Handeln des Strohmanns oder Treuhänders dem Geschäftsherrn zuzurechnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 233).

  • BFH, 10.09.2015 - V R 17/14

    Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b aa; in BFH/NV 2010, 259, Rz 32, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 20, m.w.N.).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b bb; in BFH/NV 2010, 259, Rz 33, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, sowie BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils m.w.N.).

    Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einer einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistung oder einem Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie (Strohmann und Treuhänder) auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; in BFH/NV 2004, 233, und in BFH/NV 2006, 139, und BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

    Dem steht weder entgegen, dass er im Innenverhältnis die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 7 8 9 10 2004, 153; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, 158. Lfg., § 3 Rn. 2441 (Strohmann); zu den Leistungsbeziehungen zwischen Stroh- und Hintermann vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326), noch, dass er zuvor kein Eigentum an den Liefergegenständen erworben hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - V R 4/98, BFHE 188, 456).

    Umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich ist es auch, dass dem Strohmann der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit letztlich nicht verbleibt (BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153).

  • BFH, 20.12.2005 - V B 222/04

    Zurückverweisung; Bindungswirkung

    Diese Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02 (BFH/NV 2004, 233) aufgehoben mit der Begründung, auch ein "Strohmann" komme als leistender Unternehmer in Betracht und sei nicht deswegen unselbständig i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig, weil er im Innenverhältnis den Weisungen des Auftraggebers verpflichtet sei.

    a) Die Klägerin meint, das FG habe nicht berücksichtigt, dass es an die rechtliche Beurteilung des BFH im Urteil in BFH/NV 2004, 233 gebunden sei.

    Abgesehen davon, dass die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO nur das Verfahren betrifft, dessen Grundlage das zurückverweisende BFH-Urteil ist, geht das FG bei seiner Entscheidung von den im Senatsurteil in BFH/NV 2004, 233 ausgeführten Rechtsgrundsätzen aus und hat --unter Berücksichtigung der bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze entscheidungserheblichen Gesichtspunkte-- unter Würdigung von Akteninhalt und Beweisaufnahme den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt.

    Dies steht im Einklang damit, dass der erkennende Senat im Verfahren in BFH/NV 2004, 233 die Sache an das FG zurückverweisen musste, weil das FG, das von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen war und zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin wusste oder wissen konnte, dass die Einschaltung von J nur der Verschleierung von Lieferungen des P an die Klägerin dienen sollte, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte.

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteile vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 15/09

    Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht -

  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

  • FG Nürnberg, 07.07.2009 - 2 K 686/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zwischenschaltung eines abrechnenden aber die Lieferungen

  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 5 K 56/99

    Vorsteuerabzug; Rechnungsanforderungen

  • BFH, 17.10.2003 - V B 111/02

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerpflichtigkeit eines dazwischengeschalteten

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Hamburg, 07.06.2013 - 5 K 61/10

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft

  • FG Nürnberg, 10.11.2009 - II 18/06

    Vorsteuerabzug: Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Unternehmerfähigkeit

  • FG Nürnberg, 04.03.2008 - II 26/05

    Kein Vorsteuerabzug bei unberechtigten Auftreten des liefernden Unternehmers

  • BFH, 20.02.2004 - V B 152/03

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte an den Betreiber nach § 15a GewO

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 125/12

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei

  • FG Köln, 10.07.2006 - 4 V 1449/06

    Vorsteuerabzug

  • FG Niedersachsen, 06.07.2012 - 5 V 40/12

    Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften

  • FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05

    Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen

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