Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7182
BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03 (https://dejure.org/2003,7182)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2003 - XI R 5/03 (https://dejure.org/2003,7182)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2003 - XI R 5/03 (https://dejure.org/2003,7182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 a; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Architekten als Bauüberwacher

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b S 3
    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Betätigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03
    a) Mit Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93, BFH/NV 2003, 688), VI R 104/01 (BFHE 201, 100, BFH/NV 2003, 691) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BFH/NV 2003, 693) hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübe, Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

    Auszug aus BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03
    b) Mit Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305, Deutsches Steuerrecht 2003, 828) hat der VI. Senat des BFH ferner entschieden, häusliches Arbeitszimmer und Außendienst könnten nicht gleichermaßen Mittelpunkt einer beruflichen oder betrieblichen Betätigung sein.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03
    a) Mit Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93, BFH/NV 2003, 688), VI R 104/01 (BFHE 201, 100, BFH/NV 2003, 691) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BFH/NV 2003, 693) hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübe, Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03
    a) Mit Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93, BFH/NV 2003, 688), VI R 104/01 (BFHE 201, 100, BFH/NV 2003, 691) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106, BFH/NV 2003, 693) hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübe, Mittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ist, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 22. Juli 2003 VI R 20/02, BFH/NV 2004, 33; vom 14. Januar 2004 VI R 55/03, BFH/NV 2004, 944; vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).
  • FG Düsseldorf, 07.12.2009 - 11 K 1093/07

    Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen bei Eigenbelegen

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteil vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).
  • FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03

    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer;

    Das häusliche Arbeitszimmer bildet aber nicht nur dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, sondern auch, wenn die Aufgabenbereiche eines Steuerpflichtigen - sowohl im Rahmen einer einzigen beruflichen Betätigung als auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten - so vielfältig und gestreut sind, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21.2.2003 VI R 14/02, BStBl II 2004, 68; vom 2.6.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29 ).

    Fehlt es nämlich im Rahmen einer beruflichen Betätigung an einem Tätigkeitsschwerpunkt, weil die den Beruf prägenden Arbeiten teils im Arbeitszimmer, teils außer Haus ausgeübt werden, so liegen die Voraussetzungen eines unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls nicht vor, weil dann die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keinem Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH in BStBl II 2004, 68; in BFH/NV 2004, 29 ).

  • FG Düsseldorf, 05.05.2011 - 11 K 2591/09

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteil vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).
  • FG Düsseldorf, 07.12.2009 - 11 K 1096/07

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteil vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).
  • FG München, 28.03.2007 - 1 K 3354/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus, wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65 ; vom 28. August 2003 IV R 34/02 , BFHE 203, 157 , BStBl II 2004, 53 ; vom 9. April 2003 X R 52/01 , BFH/NV 2003, 1172 ; vom 22. Juli 2003 VI R 20/02 , BFH/NV 2004, 33 ; vom 14. Januar 2004 VI R 55/03 , BFH/NV 2004, 944 ; vom 2. Juli 2003 XI R 5/03 , BFH/NV 2004, 29 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht