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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1374
BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02 (1) (https://dejure.org/2003,1374)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - IX R 60/02 (1) (https://dejure.org/2003,1374)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - IX R 60/02 (1) (https://dejure.org/2003,1374)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2; II. WoBauG § 88d, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Buchst. e; WoFG § 1 Abs. 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2; II.WoBauG § 88d, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Buchst. e; WoFG § 1 Abs. 2

  • Judicialis

    FGO § 73 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 121; ; FGO § 127

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Mittel nach dem Dritten Förderungsweg als Einnahmen aus VuV

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliche Zuschüsse als Mieteinahmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Minderung der Herstellungskosten, sondern Mieteinnahmen durch Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau ? Versteuerung im Jahr des Zuflusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Mietpreisbindung und Belegungsrecht; Förderungsleistungen nach dem sogenannten Dritten Förderungsweg; Minderung der Herstellungskosten durch Förderungsleistungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 5, EStG § 11 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Fördermittel; Zuschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 382
  • NJW 2004, 1760 (Ls.)
  • NZM 2004, 269
  • BB 2003, 2732 (Ls.)
  • DB 2003, 2742
  • BStBl II 2004, 14
  • BFH/NV 2004, 348
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 121/90

    Drittleistungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86

    Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
  • FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 4360/00

    Zuschuss; öffentliche Mittel; Mehrfamilienhaus; Vermietung und Verpachtung;

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Diesen Zweck erreicht die Förderung nach § 88d II.WoBauG durch eine Vereinbarung des staatlichen Zuschuss- oder Darlehensgebers mit dem Bauherren, aufgrund derer sich der Bauherr in der gesetzlich vorgesehenen Weise bindet und für den darin liegenden Verzicht auf eine günstigere Vermietung nach den Gegebenheiten des Marktes einen Ausgleich in Gestalt eines leistungsfreien Darlehens oder Zuschusses erhält (so zutreffend auch das Hessische FG, Urteile vom 16. Mai 2002 1 K 4360/00, EFG 2003, 157, und vom 22. August 2000 1 K 5760/98, EFG 2001, 138).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
  • FG Hessen, 22.08.2000 - 1 K 5760/98

    Wohnungsbauförderung; Zuschuss; Mietpreisbindung; Einnahme; Vermietung und

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Diesen Zweck erreicht die Förderung nach § 88d II.WoBauG durch eine Vereinbarung des staatlichen Zuschuss- oder Darlehensgebers mit dem Bauherren, aufgrund derer sich der Bauherr in der gesetzlich vorgesehenen Weise bindet und für den darin liegenden Verzicht auf eine günstigere Vermietung nach den Gegebenheiten des Marktes einen Ausgleich in Gestalt eines leistungsfreien Darlehens oder Zuschusses erhält (so zutreffend auch das Hessische FG, Urteile vom 16. Mai 2002 1 K 4360/00, EFG 2003, 157, und vom 22. August 2000 1 K 5760/98, EFG 2001, 138).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 5/92

    Modernisierungsmaßnahme - Landesförderprogramm Berlin

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Denn das Land kann in beiden Fällen die Mittel nicht zurückfordern, wenn sich der Bauherr vertragsgemäß verhält (vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 5/92, BFHE 177, 93, BStBl II 1995, 380).
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 58/94

    Gemeindezuschuß zur Tiefgarage ohne Vereinbarung einer Mietpreisbindung oder

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Die vom Gesetzgeber mit der Förderung von Familienheimen angestrebte Eigentumsbildung ist gegenüber der Entlastung des allgemeinen Wohnungsmarktes vorrangig (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 27. November 1992 8 C 47/90, ZMR 1993, 433).
  • FG München, 19.03.2002 - 6 K 49/02

    Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
    Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 462 veröffentlichten Urteil statt.
  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17

    Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

    Diesen Zweck erreichte die Förderung nach § 88d II. WoBauG durch eine Vereinbarung des staatlichen Zuschuss- oder Darlehensgebers mit dem Bauherren, aufgrund derer sich der Bauherr in der gesetzlich vorgesehenen Weise bindet und für den darin liegenden Verzicht auf eine für ihn günstigere Vermietung nach den Gegebenheiten des Marktes einen Ausgleich in Gestalt eines leistungsfreien Darlehens oder Zuschusses erhält (vgl. zum Ganzen BFHE 203, 382, 384).
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Hiermit übereinstimmend sind nicht nur (verlorene) Baukostenzuschüsse des Mieters (dazu Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 23. Aufl., § 21 Rz. 65 "Baukostenzuschüsse (private)", m.w.N.), sondern auch öffentliche Zuschüsse dann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, wenn sie im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Belegungs- und Mietpreisbindungen gewährt werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382); sie mindern nur dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, wenn sie unabhängig von der Nutzung ausgereicht werden und somit (so gut wie) ausschließlich im Zusammenhang mit der Gebäudeherstellung oder -erhaltung stehen (BFH-Urteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vgl. auch Senatsurteil vom 26. November 1996 VIII R 58/93, BFHE 182, 85, BStBl II 1997, 390, zu Abschn. 1.b).

    Dies gilt sowohl für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 309, BStBl II 2003, 496) und für solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG; BFH-Urteil in BFHE 203, 382), gleichermaßen aber auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG; Senatsurteil in BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602 betr. Dividendengarantien, m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des RFH).

    Der BFH hat sich mit Erwägungen dieser Art insbesondere in seinem Urteil vom 17. September 1987 III R 225/83 (BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324) auseinander gesetzt und sie im Ergebnis als nicht tragfähig erachtet (bestätigt u.a. durch Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189; vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; s. auch Urteil in BFHE 203, 382).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 11 K 2278/03

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von öffentlichen Investitionszuschüssen -

    Der Zuschuss ist jedoch bei den Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen, sofern gleichzeitig mit seiner Gewährung Vereinbarungen getroffen werden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 26.03.1991 - IX R 104/86 -, a.a.O.; s.a. BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 60/02 -, BStBl II 2004, 14; BFH, Urteil vom 14.07.2004 - IX R 65/03 -, BFH/NV 2004, 1623).

    Als solche Vereinbarungen hat der IX. Senat ausdrücklich Mietzinsbindung und Belegungsrechte angesehen (zu Belegungsrechten vgl. BFH, Urteil vom 26.03.1991 - IX R 104/86 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 60/02 -, a.a.O.).

    Insbesondere sollte dafür, sich in dem vertraglich festgelegten Zeitraum entsprechend dem Förderzweck zu verhalten, keine "Gegenleistung" gewährt werden (vgl. hierzu insbes. BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 60/02 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 14.07.2004 - IX R 65/03 -, a.a.O.).

    Denn das Land kann die Mittel nicht zurückfordern, wenn sich die Klägerin vertragsgemäß verhält (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 60/02 -, a.a.O.).

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 7/08

    Baukostenzuschüsse nach Art. 52 PflegeVG für Altenpflegeheim

    Sie können z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht rechtlich und wirtschaftlich mit der Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung unmittelbar zusammenhängen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999).

    Wenn er dort empfangene Mittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt, so deshalb, weil das Gesetz mit der Förderung von Mietwohnraum bedürftige Haushalte unterstützt, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (so BFH-Urteil in BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Ein (Veräußerungs-)Entgelt kann auch von einem Dritten erbracht werden, sofern dessen Leistung in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistung steht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 46/09

    Einnahmen aus der Belassung vorausgezahlter Fördermittel - nachträgliche

    Die streitbefangenen Zuschüsse wurden nicht gewährt, um der Klägerin im Sinne einer Gegenleistung die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihr aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden (vgl. insoweit zu Mitteln nach dem 3. Förderungsweg als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14); es handelt sich vielmehr um eine Objektförderung der von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen (vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil in BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34, unter II.1. a).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 62/08

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller

    In der Folgezeit wurde die daraufhin in Kraft getretene Regelung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. "Korb II-Gesetz") vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl II 2004, 14) erneut geändert, wobei aber die Beschränkung auf die von Kapitalgesellschaften gehaltenen Beteiligungen im Grundsatz bestehen geblieben ist.
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale

    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 14. Juli 2009 IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34).
  • BFH, 19.07.2022 - IX R 18/20

    Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

    Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. Senatsurteile vom 14.10.2003 - IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 14.07.2009 - IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 22/11

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4, Abs. 3 AO: Negativer

    Im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide beantragten die Kläger im Jahr 2004 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 IX R 60/02 (BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14), die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage um die erhaltenen Fördermittel rückgängig zu machen und die AfA wieder auf 31.240 DM jährlich zu erhöhen.
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 65/03

    Grundlagenbescheid: Verteilung von Zuschüssen nach dem sog. Dritten Förderungsweg

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07

    Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft

  • BFH, 25.09.2007 - IX R 16/06

    Zahlungen, die ein Bauherr nach dem Dritten Förderungsweg erhält, sind als

  • FG München, 20.12.2005 - 13 K 2398/04

    Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 55/10

    Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 55/03

    Zurückverweisung: Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

  • FG Köln, 16.06.2016 - 15 K 2827/12

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung auf der Grundlage eines Vergleichs

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 12/02

    VuV - öffentliche Fördermittel

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 231/07

    Einkommensteuerliche Behandlung einer zunächst als zinsloses und tilgungsfreies

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 34/02

    VuV - öffentliche Fördermittel

  • FG Nürnberg, 29.04.2011 - 7 K 160/11

    Änderung eines Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO

  • FG Köln, 15.10.2013 - 3 K 3169/03

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

  • FG Münster, 06.12.2006 - 8 K 4463/02

    Erfassung von Zahlungen aus dem Initiativprogramm "Förderung der Weiterbildung

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Rechtsprechung
   BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12412
BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 348
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.08.1994 - III B 70/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).
  • BFH, 14.10.1987 - II R 18/85

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (vgl. BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - XI B 145/02 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BFH, 03.08.2010 - XI B 104/09

    Weder Nichtigkeit noch Steuererlass bei unionsrechtswidriger Festsetzung der

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. zu § 62a FGO a.F. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.11.2013 - X B 41/13

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines

    Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
  • BFH, 03.05.2007 - V B 180/06

    Vertretungszwang

    Das ist nicht der Fall, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz der Beteiligten verweist bzw. diesen weiterleitet (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
  • BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für das Einlegen der Beschwerde übernehmen und die Begründung von ihm stammen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2007 - V S 7/07

    Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht

    Der Beschwerdeführer muss sich gemäß § 62a FGO auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen; andernfalls ist die Beschwerde unzulässig (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11860
BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 348
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.07.1996 - V B 29/96

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Beantragt der Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (BFH-Beschluss vom 1. August 1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131).

    Diese Pflicht zur Bescheidung kann folglich nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131).

    Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; s. dazu den BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131, 132) oder der Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG den Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nicht mehr ausdrücklich abgelehnt hat.

    Im Übrigen hat er die angegebenen Hinderungsgründe nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131).

    Aus diesen Gründen ist es im Streitfall auch unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131) für einen vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellten Fristverlängerungsantrag geringere Anforderungen zu stellen sein sollen (so Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 130 und 131), als bei der Verlegung oder Vertagung eines angesetzten Termins.

  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 39/99

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 101/99

    Ausschlussfrist; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 1567/08

    Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 2003 IV B 51, 02, BFH/NV 2004, 348).
  • FG München, 07.01.2008 - 14 K 672/07

    Pflicht zur Bescheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf einer

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 2003 IV B 51, 02, BFH/NV 2004, 348).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht die Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995, VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50; vom 1. August 1996, XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131; vom 17. Oktober 2003, IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348; vom 16. Juni 2009, X B 11/09).
  • FG München, 19.02.2009 - 7 K 2643/08

    Keine Verlängerung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegenstandes durch

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348).
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