Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.11.2003

Rechtsprechung
   BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03   

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https://dejure.org/2003,4419
BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2003 - VII R 9/03 (https://dejure.org/2003,4419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 120 Abs. 2 S. 1 § 56 Abs. 1
    Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

  • datenbank.nwb.de

    Wahrung der Frist bei Übermittlung der Revisionsbegründung durch Telefax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristwahrender Eingang eines Schriftstücks per Telefax; Vollständige Übermittlung eines Telefaxes; Volles Ausnutzen einer Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Übermittlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 519
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344).

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach diesem Uhrzeitaufdruck durch das Telefaxgerät des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344, m.w.N.).

  • BFH, 02.12.1991 - V B 116/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344).

    Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532).

  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Zwar ist es zutreffend, dass eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32, m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 574; BFH-Beschluss in BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 574; BFH-Beschluss in BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).

    Zum anderen ist die Belegung eines angewählten Empfangsgerätes eines Gerichts durch andere Teilnehmer in den Abend- und Nachtstunden ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich der Rechtsuchende einstellen muss, da diese Zeit wegen günstiger Tarife und wegen drohenden Fristablaufs genutzt wird, um fristwahrende Schriftsätze per Telefax zu übermitteln (BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 574).

  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Dies ist z.B. für Fälle angenommen worden, in denen das empfangende Telefaxgerät defekt ist oder eine sonstige Störung auf der Empfängerseite vorliegt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2001 1 BvR 436/01, NJW 2001, 3473).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 87/99

    Schriftform; Rechtsmitteleinlegung durch Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03
    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht per Telefax übermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch einen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxgeräts des Gerichts verzögert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt worden ist (BFH/NV 2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE 186, 491, 492 f.).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet.
  • BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10

    Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur -

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999  2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 574; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 08.10.2015 - VII B 147/14

    Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus die Versäumung der Begründungsfrist (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; vom 21. August 2012 X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385, jeweils m.w.N.).

    Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt, ist eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen davon aus, dass für den Fall einer Belegung des Empfangsgeräts ein Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2014  1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2015  9 BN 2.14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 806; BGH-Beschluss vom 27. November 2014 III ZB 24/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 323; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 519; in BFH/NV 2010, 919).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 519 ausdrücklich entschieden, dass der Übermittler eines Telefaxes mit Verzögerungen von 20 Minuten aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts rechnen muss (ebenso BVerwG-Beschluss in HFR 2015, 806, und BGH-Beschluss in FamRZ 2015, 323).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 -, BGHZ 167, 214 = NJW 2006, 2263 = juris Rn. 18 (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857 = juris Rn. 8), vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649 = juris Rn. 11, und vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08 -, NJW-RR 2009, 357 = juris Rn. 8; BFH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - VII B 137/99 -, juris Rn. 11, vom 25. November 2003 VII R 9/03 -, juris Rn. 10, und vom 24. April 2008 - IX B 164/07 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 9 und § 74 Rn. 11.

    vgl. BFH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - VII B 137/99 -, juris Rn. 11, vom 25. November 2003 VII R 9/03 -, juris Rn. 11, und vom 24. April 2008 - IX B 164/07 -, juris Rn. 2.

  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Damit war die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen, weil zu diesem Zeitpunkt der 2. Oktober 2002 begann (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, BauR 2003, 1924 = ZfBR 2003, 766; BFH, Beschluß vom 2. März 2000, VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 529 jeweils in Juris dokumentiert).
  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Wer eine Rechtsmittefrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" für die Fristwahrung auf sich (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 60.90 - juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 - BFH/NV 2004, 519; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244).

    So hat ein Rechtsanwalt etwa dem Phänomen, dass der gerichtseigene Telefaxanschluss durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf vielfach belegt ist, im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. November 2003 a.a.O.).

  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349).

    Es ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss, wenn das Empfangsgerät in den Abendstunden und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung -

    Zwar kann eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 28. September 2000, VI B 5/00, BStBl. II 2001, 32).

    Jedoch ist beim vollen Ausnutzen der Frist besondere Sorgfalt auf die Fristwahrung zu verwenden (BFH, Beschluss vom 25. November 2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 19.12.2007 - VII B 111/07

    Keine Verpflichtung zur physikalisch exakten Zeiterfassung im Faxverkehr

    Es reicht auch grundsätzlich --von hier offenkundig nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- nicht aus, dass ein Schriftsatz bei dem Revisionsgericht zwar rechtzeitig eingeht, aber keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers trägt (BGH-Urteil vom 10. Mai 2005 XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Telefax nicht als fristwahrend beim BFH eingegangen anzusehen ist, wenn seine letzte Seite mit der Unterschrift des Verfassers den Aufdruck 00 Uhr 00 des auf den Fristablauf folgenden Tages zeigt (Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 09.01.2012 - I B 66/11

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung durch Telefax

  • FG Schleswig-Holstein, 05.03.2008 - 2 K 202/06

    Übermittlung einer Klageschrift mit einer eingescannten Unterschrift per Fax

  • VG Düsseldorf, 04.11.2016 - 17 K 4997/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altmetallen; Wiedereinsetzung in den

  • BFH, 24.04.2008 - IX B 164/07

    Ablauf der NZB-Begründungsfrist; Eingangszeitpunkt von Telefax-Sendungen;

  • BFH, 29.05.2007 - I B 140/06

    Keine weitere Begründung für eine Anschlussprüfung bei einem gewerblich Tätigen

  • OLG Nürnberg, 30.05.2012 - 12 U 2453/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per

  • BFH, 20.05.2010 - I B 13/10

    Eingangszeitpunkt eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax - Prüfung der

  • BFH, 20.12.2006 - I B 70/06

    Fristgebundener Schriftsatz; Übermittlung per Telefax

  • BFH, 02.12.2008 - I R 48/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 21.08.2012 - X B 6/12

    Fristwahrung bei Telefax-Sendungen mit Doppel und Anlagen

  • BFH, 02.10.2007 - X B 225/06

    Begründungspflicht, wenn bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben

  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer

  • FG Niedersachsen, 15.01.2014 - 2 K 147/11

    Bonuszahlungen an Kommanditisten einer zum Zwecke eines

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

  • VG Braunschweig, 29.07.2004 - 6 A 249/02

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Arzt; Ashkali; Asylverfahren; Attest;

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Rechtsprechung
   BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8740
BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 295; ; StPO § 153a; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295
    Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

  • datenbank.nwb.de

    Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (hier: Rügeverzicht bei Zeugenvernehmung)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 519
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist für diese, nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2000 - I B 93/99

    Steuerhinterziehung; Nachweis trotz Einstellungsbeschluss gem. § 153 a Abs. 1

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist das FG zwar daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der dann auch vorgenommenen Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dem Beschuldigten sei die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2000 I B 93/99, BFH/NV 2001, 639).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, Abschn. II Nr. 3 c, bb, der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2005 - X B 183/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, juris, m.w.N.).

    Ein Verfahrensbeteiligter, der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, das FG werde sein Vorbringen entweder als wahr unterstellen, oder die vom FG am Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigte Entscheidung habe einen Beweisbeschluss zum Gegenstand (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 05.03.2013 - X B 179/11

    Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, n.v., juris, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03

    Kein Verfahrensmangel bei Rüge unterlassener Feststellungen zu leichtfertiger

    Denn auf die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel kann verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung); von einem solchen Verzicht ist auszugehen, wenn die betreffenden Verfahrensmängel nicht rechtzeitig gerügt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02

    Liebhaberei; Rechtsanwalt

    Da es sich bei der Anordnung einer Ortsbesichtigung und der Heranziehung weiterer Akten oder Unterlagen um die Beachtung von Verfahrensvorschriften handelt, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. aus der neueren Rechtsprechung den Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, sowie den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667), haben die fachkundig vertretenen Kläger insoweit ein etwaiges Rügerecht durch ihr rügeloses Einlassen in der mündlichen Verhandlung verloren.
  • BFH, 22.03.2005 - IV B 159/03

    Zwangsbetriebsaufgabe

    Im Übrigen handelt es sich auch bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist für diese, nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (BFH Beschluss vom 24.11.2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519).
  • BFH, 13.10.2004 - V B 52/04

    Einfuhr-USt - Vorsteuerabzug

    Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt, dann muss in der Beschwerdebegründung u.a. auch dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519).
  • BFH, 26.07.2004 - IV B 34/03

    Verlust des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit; Verletzung des Anspruchs auf

    Auch handelt es sich bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
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