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   BFH, 28.11.2003 - III B 65/03   

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https://dejure.org/2003,3007
BFH, 28.11.2003 - III B 65/03 (https://dejure.org/2003,3007)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2003 - III B 65/03 (https://dejure.org/2003,3007)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2003 - III B 65/03 (https://dejure.org/2003,3007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; EStG § 7g; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7
    Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG : Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines zu eröffnenden Betriebes

  • datenbank.nwb.de

    Ansparrücklage für die Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eines erst zu eröffnenden Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 632
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 28.11.2003 - III B 65/03
    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, und vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250) aus, nur Betriebe seien zur Bildung der Ansparrücklage berechtigt, da sie den Gewinn mindere und demnach eine Betriebsausgabe darstelle.

    Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097).

    Auch stellt der von den Klägern hervorgehobene Umstand, die Entscheidung in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, die auf den Zeitpunkt der Bestellung des Wirtschaftsgutes abhebt, sei nicht einschlägig, weil dort die Investitionen nie vorgenommen worden seien, die Maßgeblichkeit der Entscheidung für den vorliegenden Sachverhalt nicht in Frage.

    Auch das Vorbringen der Kläger, bei der Entscheidung in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 handele es sich um einen Sachverhalt vor dem Jahr 2001, in dem die Verknüpfung von Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG noch nicht bestanden habe, ergibt keinen erneuten Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, von welchem Zeitpunkt an für einen noch zu gründenden Betrieb eine Ansparrücklage gebildet werden darf.

    Der zu dieser Rechtslage vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, aus Billigkeitsgründen eine Rücklage vor dem Abschluss der Betriebseröffnung zuzulassen, wenn das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Veranlagungszeitraums der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999, BStBl I 1999, 547), hat sich der BFH in BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097 angeschlossen.

  • BFH, 10.07.1991 - VIII R 126/86

    Bei Betriebseröffnung entspricht der Teilwert der eingelegten Umlaufgüter dem

    Auszug aus BFH, 28.11.2003 - III B 65/03
    Denn bereits für vor dem 1. Januar 2001 zu bildende Ansparrücklagen mussten die betriebsbezogenen Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG erfüllt, d.h. die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 VIII R 126/86, BFHE 164, 565, BStBl II 1991, 840).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 28.11.2003 - III B 65/03
    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, und vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250) aus, nur Betriebe seien zur Bildung der Ansparrücklage berechtigt, da sie den Gewinn mindere und demnach eine Betriebsausgabe darstelle.
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