Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.01.2004

Rechtsprechung
   BFH, 20.01.2004 - V R 40/03   

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https://dejure.org/2004,11695
BFH, 20.01.2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 7; ; FGO § 120 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Begr. eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 657
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - V R 40/03
    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.).

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02

    NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - V R 40/03
    Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, m.w.N.) oder --wie hier gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO möglich-- vor Ablauf der Frist Fristverlängerung zu beantragen.

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 13.06.2005 - III R 3/04

    Wiedereinsetzung bei plötzlich aufgetretener Erkrankung des

    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, und vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).

    Demgemäss ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können bzw. dass die Frist wegen des überraschenden Eintritts der Erkrankung auch bei geeigneter Vorsorge versäumt worden wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und in BFH/NV 2004, 657).

  • BFH, 04.11.2008 - V B 101/08

    Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung in einem Verfahren mit Vertretungszwang

    Zum anderen liegt die Niederlegung des Mandats im Verantwortungsbereich des Klägers (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 I B 159/05, BFH/NV 2006, 2095, m.w.N.), der sich zudem ein etwa gegebenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2095; vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657).
  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Demgemäß reicht es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2006 - I B 159/05

    NZB: Wiedereinsetzung, Mandatsniederlegung

    Zum anderen liegt sie im Verantwortungsbereich des Klägers (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2002 I B 68/01, BFH/NV 2002, 1314), der sich zudem ein etwa gegebenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11378
BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02 (https://dejure.org/2004,11378)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2004 - XI B 203/02 (https://dejure.org/2004,11378)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - XI B 203/02 (https://dejure.org/2004,11378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 295 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295
    Widersprechende Sachverständigengutachten - Verfahrensfehler

  • datenbank.nwb.de

    Einholung eines weiteren Gutachtens bei sich widersprechenden Gutachten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 657
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    Liegen sich widersprechende Gutachten vor, muss das FG nicht notwendigerweise ein weiteres Gutachten einholen; das FG kann im Einzelfall davon ausgehen, dass ein weiteres Gutachten keine besseren Erkenntnisse bringen würde (BFH-Urteile vom 14. August 1980 IV R 9/77, BFHE 131, 365, BStBl II 1981, 21, und vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889).
  • BFH, 30.07.2002 - X B 40/02

    NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    § 295 Abs. 1 ZPO gilt auch im FG-Prozess mit der Folge, dass der ungerügt gebliebene Verfahrensmangel nach § 155 FGO grundsätzlich weder mit der Revision noch --wie hier-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2001 - XI B 134/99

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Steuerstrafrechtliche Ermittlungen -

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    Liegen sich widersprechende Gutachten vor, muss das FG nicht notwendigerweise ein weiteres Gutachten einholen; das FG kann im Einzelfall davon ausgehen, dass ein weiteres Gutachten keine besseren Erkenntnisse bringen würde (BFH-Urteile vom 14. August 1980 IV R 9/77, BFHE 131, 365, BStBl II 1981, 21, und vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).
  • BFH, 29.08.2001 - XI B 101/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Unbegründete Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 15.01.2004 - XI B 203/02
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 34/07

    Schenkungsteuer - Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter

    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2006 ist weder der Antrag wiederholt noch die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt worden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56, sowie vom 15. Januar 2004 XI B 203/02, BFH/NV 2004, 657).
  • BFH, 20.08.2008 - II B 4/07

    Befangenheit eines Sachverständigen - unterlassene Heranziehung eines weiteren

    Zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört unter anderem der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440; vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201; vom 15. Januar 2004 XI B 203/02, BFH/NV 2004, 657; vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233).

    Die Regelung des § 295 Abs. 1 ZPO gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Folge, dass der ungerügt gebliebene Verfahrensmangel gemäß § 155 FGO grundsätzlich weder mit der Revision noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56; in BFH/NV 2004, 657).

  • BFH, 10.12.2008 - II R 32/07

    Mitunternehmerinitiative des Beschenkten bei Schenkung einer

    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2006 ist weder der Antrag wiederholt noch die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt worden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56, sowie vom 15. Januar 2004 XI B 203/02, BFH/NV 2004, 657).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 33/07

    Mitunternehmerinitiative des Beschenkten bei Schenkung einer

    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2006 ist weder der Antrag wiederholt noch die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt worden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56, sowie vom 15. Januar 2004 XI B 203/02, BFH/NV 2004, 657).
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