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   BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03   

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https://dejure.org/2004,5184
BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03 (https://dejure.org/2004,5184)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2004 - VII B 293/03 (https://dejure.org/2004,5184)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - VII B 293/03 (https://dejure.org/2004,5184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; ; BranntwMonG § ... 143 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren; Eingriff der organisierten Kriminalität in ein Steuerversandverfahren keine höhere Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1018
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani-- (EuGHE 2002, I-11877) zugrunde lag.

    Denn dort stand lediglich fest, dass der Stempelaufdruck auf den Begleitdokumenten, mit dem bescheinigt werden sollte, dass die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatte, gefälscht war, ohne dass der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit bestimmt werden konnte (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2002, I-11877 Rdnr. 18 und 45).

  • BFH, 21.11.2002 - VII R 67/98

    Falsche Angaben im Ausfuhrerstattungsantrag, verschuldensunabhängige Sanktion;

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der höheren Gewalt fallen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 79; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 67/98, BFH/NV 2003, 358, 359).

    Der Begriff der höheren Gewalt umfasst danach nicht jedes schuldlose Verhalten (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 358, 359).

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01

    Eigenständigkeit des verbrauchssteuerrechtlichen Begriffs des Entziehens eines

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Hierin konnte das FG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Steueraussetzungsverfahren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFHE 200, 66, 71) allenfalls eine noch nicht zur Steuerentstehung führende Vorbereitungshandlung sehen.

    Im Streitfall wurde bei einer deutschen Ausgangszollstelle unter Vorlage gefälschter Versandpapiere eine andere als die in das Verfahren übergeführte Ware angemeldet, nachdem zuvor in der Bundesrepublik die Papiere ausgetauscht worden waren (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFHE 200, 66, 72).

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Die Revision ist schließlich nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen wären, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFH/NV 2004, 1478, 1480).
  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Schon deshalb kann kein Wirtschaftsteilnehmer von seinem Mitgliedstaat, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, verlangen, beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts genauso behandelt zu werden wie die Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, 533).
  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Das bestehende Risiko ist deshalb für den Beteiligten vorhersehbar mit der Folge, dass er sich darauf einstellen kann und muss (vgl. Senatsurteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144; vgl. auch Gericht erster Instanz, Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. T-282/01 --Aslantrans--, ZfZ 2004, 197 Rdnr. 58 --zu Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung--).
  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Die Revision ist schließlich nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen wären, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFH/NV 2004, 1478, 1480).
  • BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

    Eingangsabgaben - Erlass der Abgaben - Eingriff organisierter Kriminalität -

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Das bestehende Risiko ist deshalb für den Beteiligten vorhersehbar mit der Folge, dass er sich darauf einstellen kann und muss (vgl. Senatsurteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144; vgl. auch Gericht erster Instanz, Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. T-282/01 --Aslantrans--, ZfZ 2004, 197 Rdnr. 58 --zu Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung--).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    Unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der höheren Gewalt fallen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00 --Käserei Champignon Hofmeister--, EuGHE 2002, I-6453 Rdnr. 79; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 67/98, BFH/NV 2003, 358, 359).
  • BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97

    Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03
    c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 weitere Rechtsfragen aufgeworfen hat, sind diese erst nach dem Ablauf der bis zum 6. November 2003 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen worden und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 370/02

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • BFH, 15.09.1995 - V B 59/95

    Klärung von nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren

  • BFH, 08.04.2004 - VII B 110/03

    NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

    Die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL 92/12 (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 05, 1018).

    Schon deshalb kann kein Wirtschaftsteilnehmer von seinem Mitgliedstaat, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, verlangen, beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts genauso behandelt zu werden wie die Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 30.09.2010 - VII B 21/10

    Wirksames Steueraussetzungsverfahren bei beabsichtigter Ausfuhr - Grundsätzliche

    Denn die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018).
  • BFH, 15.05.2009 - III B 99/08

    Gehörsverletzung durch verfrühte Sachentscheidung

    Das Gericht verletzt demnach den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; in BFH/NV 2003, 940, und in BFH/NV 2005, 1018).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

    Die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst, a der RL 92/12 (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 05, 1018).
  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

    Die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem im bVd angegebenen Bestimmungsort zu verbringen, führt jedoch noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL 92/12 (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 4 K 2938/11

    Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

    Zwar führt die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018 sowie vom 30. September 2010 VII B 21/10, BFH/NV 2011, 207).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

    Die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem im bVd angegebenen Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der RL 92/12 (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 05, 1018).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 1 K 1048/15

    Entstehung der Energiesteuer bei Beförderung unter falscher Empfängerangabe im

    Auch in seinem Urteil vom 28.10.2004 (VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018, Rn. 13) führt der BFH aus, dass die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung führe.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort - hier der Ausfuhrzollstelle - zu verbringen, noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung führe (Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - VII B 293/03 - , BFH/NV 2005, 1018; vom 30. September 2010 - VII B 21/10 -, BFH/NV 2011, 207).
  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

    Die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt nach einem anderen Ort als dem im bVd angegebenen Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der RL 92/12 (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 05, 1018).
  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3835/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

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