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   BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02   

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https://dejure.org/2004,7346
BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02 (https://dejure.org/2004,7346)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2004 - XI R 37/02 (https://dejure.org/2004,7346)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2004 - XI R 37/02 (https://dejure.org/2004,7346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 7; ; EStG § 33c; ; EStG § 33c Abs. 1; ; EStG § 33c Abs. 2; ; EStG § 33c Abs. 3; ; EStG § 33c Abs. 4; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Kinderbetreuungskosten für Veranlagungszeiträume vor 2000 und des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei einer sechsköpfigen Arzt-Familie im Jahr 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen; Verfassungsgemäßheit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Existenzminimums der Kinder; Grundrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wegen erdrosselnder ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Gleichheit; Höchstbetrag; Leistungsfähigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1024
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Die in dem Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650) gemachte generelle Aussage, es bestünden gewichtige Unterschiede zwischen der Gruppe der Selbständigen und der Gruppe der gesetzlich Pflichtversicherten, treffe nicht zu.

    Der BFH habe die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) dargestellten Grundsätze in der Entscheidung in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, in dem auch der Abzug von Beiträgen an ein Versorgungswerk streitig gewesen sei, bestätigt.

    b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 entschieden, dass der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1997 nicht verfassungswidrig ist; in jenem Fall hatte ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Weise Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleistet (ebenso BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569).

    Da die Vorsorgeaufwendungen aber bereits dem Grunde nach keine notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des aktuellen Existenzminimums darstellen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder vorsieht (BFH in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a. (BStBl II 2003, 534, unter C.I.1.c aa) ausdrücklich festgestellt, dass verfassungsrechtlich bislang noch nicht geklärt sei, wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare private Aufwendungen einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.

    In der Entscheidung 2 BvR 400/98 (BStBl II 2003, 534) führe das BVerfG unter C.I.1.c bb aus, dass hinsichtlich der Kosten im familiären Umfeld eine Klärung bereits herbeigeführt sei.

    Für den Bereich innerfamiliärer Unterhaltspflichten ist verfassungsrechtlich geklärt, ob und wieweit zwangsläufiger privater Aufwand von Verfassungs wegen einkommensmindernd zu berücksichtigen ist (BVerfG-Entscheidung in BStBl II 2003, 534).

    Im Unterschied zum objektiven Nettoprinzip bezweckt das subjektive Nettoprinzip eine Verschonung von bestimmten zwangsläufigen Aufwendungen, die in den Bereich der privaten Einkommensverwendung fallen (Lehner, Einkommensteuerrecht und Sozialhilferecht, 1993, 146; BVerfG in BStBl II 2003, 534).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Im Übrigen betreffe die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zum Abzug von der Bemessungsgrundlage unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zuzulassen seien, einen Regelungsbereich, der vom Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfasst werde (BVerfG-Entscheidung vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618).

    Hinsichtlich der Höhe des Abzugs habe das BVerfG in dem Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 über die unterschiedliche Besteuerung der Pensionen und Renten auf das Gebot "realitätsgerechter Tatbestandsgestaltung" hingewiesen.

    Im Rahmen der gebotenen Neuregelung der Besteuerung von Versorgungsbezügen hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Das subjektive Nettoprinzip gebietet die steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, 232 ff., BStBl II 1999, 182, m.w.N.).

    c) Die Kläger werden auch nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, die eine Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.I.2.a).

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Nach dem BVerfG-Beschluss (3. Kammer des Ersten Senats) vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) sei der Gesetzgeber verpflichtet, nicht nur den gegenwärtigen Grundbedarf eines Steuerpflichtigen von der Besteuerung abzuschirmen, sondern auch die Aufwendungen, die erforderlich seien, um im Falle der Erwerbslosigkeit --insbesondere im Alter-- eine das Existenzminimum sichernde Rente zu gewährleisten.

    Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld noch ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten zu können (BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397, und vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937).

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums hat der Gesetzgeber --abschließend-- durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) Rechnung getragen (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690).

    Auch das BVerfG geht in dem Beschluss in HFR 2004, 690 davon aus, dass dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch den Familienleistungsausgleich bereits ausreichend Rechnung getragen wird.

  • BFH, 14.08.2003 - VIII B 66/03

    Kinderfreibetrag 1999

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Es ist geklärt, dass der Kinderfreibetrag für 1999 verfassungsgemäß ist (BFH-Beschluss vom 14. August 2003 VIII B 66/03, BFH/NV 2003, 1580; zur Umrechnung von Kindergeld in einen Kinderfreibetrag und zur Berechnung des existenznotwendigen Bedarfs vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).

    Die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des § 33c Abs. 1 bis 4 (Kinderbetreuungskosten) und § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) sind von den Fachgerichten bis zum Ablauf der vom BVerfG bestimmten Fristen (31. Dezember 1999 bzw. 2001) zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1580).

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld noch ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten zu können (BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397, und vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937).
  • BFH, 22.07.2003 - XI R 23/01

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 entschieden, dass der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1997 nicht verfassungswidrig ist; in jenem Fall hatte ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Weise Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleistet (ebenso BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 191/01

    Kinderbetreuungskosten und Erziehungsbedarf in VZ vor 2000

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02
    Es ist vom BFH entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in den Veranlagungszeiträumen vor 2000 über die bisher geltenden Regelungen hinaus keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • FG Köln, 30.10.2002 - 12 K 5343/01

    Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Er hat seine Rechtsauffassung mit weiterer Entscheidung vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) unter Bezugnahme auf sein Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 und auf die BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397 und in HFR 1997, 937 bestätigt.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2004 - XI R 37/02 -,.

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück (BFH/NV 2005, S. 1024).

    c) Ob der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs darin zuzustimmen ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen verfassungsgemäß ist (vgl. das im Verfahren 2 BvR 410/05 angegriffene Urteil - BFH/NV 2005, S. 1024 - sowie etwa BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548; BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437), kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Nach dem subjektiven Nettoprinzip muss dem Steuerbürger ein "staatsfreies Existenzminimum" verbleiben, da die Fähigkeit zur Steuerzahlung erst nach Deckung des allernotwendigsten Lebensbedarfs beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2004 XI R 37/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2005, 1024 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04

    Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor

    Das ist zum einen- wie im Streitfall - für die Veranlagungszeiträume bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004 - AltEinkG - am 01.01.2005 mit der Systemumstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte mehrfach und von verschiedenen Senaten des BFH entschieden worden (BFH 22.10.2007, X B 217/06 m.w.N., [...]; 08.11.2006, X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574; 08.11.2006, X R 11/05, BFH/NV 2007, 673-677; 21.07.2004, X R 72/01, BFH/NV 2005, 513-515 m.w.N.; 14.03.2006, IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283-1284; 19.05.2004, III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291 m. w. N ; 10.11.2004, XI R 37/02, BFH/NV 2005, 1024, jeweils für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; 06.03.2006, X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091 für Beiträge an ein ärztliches Versorgungswerk; so auch 30.01.1980, VI B 114/79, BStBl II 1980, 320 für Nachzahlungen von Selbständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung; 17.03.2004, IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 für Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk ).

    Er ist nicht gezwungen, derartige Aufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (s. dazu z.B. BFH 11.12.2002, XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 m.w.N. unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; 16.10.2002, XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 m.w.N.; 10.11.2004, XI R 37/02, BFH/NV 2005, 1024-1027).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12

    Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

    Nach dem subjektiven Nettoprinzip muss dem Steuerbürger ein "staatsfreies Existenzminimum" verbleiben, da die Fähigkeit zur Steuerzahlung erst nach Deckung des allernotwendigsten Lebensbedarfs beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2004 XI R 37/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1024 m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04

    Schulgeld - Sonderausgabenabzug

    Im Übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) für das Jahr 1999 entschieden, dass das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums im Falle einer Familie mit vier Kindern genüge.
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