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Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04   

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https://dejure.org/2005,8557
BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04 (https://dejure.org/2005,8557)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - IX B 177/04 (https://dejure.org/2005,8557)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - IX B 177/04 (https://dejure.org/2005,8557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 133a; ; FGO § 154 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a § 155; ZPO § 321a
    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Keine außerordentliche Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1128
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04
    Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: das FG) gemäß § 133a FGO i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, 3225; bisher: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359).
  • BFH, 09.10.2003 - V B 179/03

    Kostenentscheidung, Beschwerde

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04
    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).
  • BFH, 01.04.2004 - IX B 133/03

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04
    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).
  • BFH, 05.11.2003 - I B 105/03

    Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04
    Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: das FG) gemäß § 133a FGO i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, 3225; bisher: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    e) Die Wiedereröffnung einer außerordentlichen Beschwerde ließe insbesondere außer Acht, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht, das eine möglicherweise verfahrensfehlerhafte Entscheidung getroffen hat, mit der Anhörungsrüge --wie schon in § 321a ZPO a.F.-- deutlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 27. Februar 2003 VII B 37/03, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, m.w.N., wonach keine außerordentliche Beschwerde gegen das --negative-- Ergebnis einer Selbstüberprüfung des FG auf Anhörungsrüge hin eröffnet ist; ebenfalls BFH-Beschluss vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; ferner Beschlüsse des BSG vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, juris; vom 15. August 2005 B 1 A 1/04 S, juris).
  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    Die Möglichkeit, mit einer Gegenvorstellung noch eine Abänderung einer getroffenen Entscheidung zu erlangen, kann eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb nicht ersetzen (so aber BSG vom 7.4.2005 - B 1 KR 5/04 S = SozR 4-000; BFH vom 14.2.2005 - VII S 5/05 = BFH NV 2005, 1119; BFH vom 23.2.2005 - IX B 177/04 = BFH/NV 2005, 1128); vielmehr fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  • FG Saarland, 11.08.2005 - 2 V 429/04

    Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (Anschluss an BFH, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 23. Februar 2005 IX B 4/05, juris).

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (BFH, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 23. Februar 2005 IX B 4/05, juris).

  • BFH, 24.07.2006 - III B 77/06

    Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08

    Gleichzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren und zur Hauptsache

    Es hat die bereits erhobene Gegenvorstellung als unstatthaft verworfen; dagegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 11.05.2006 - IX B 33/06

    Zurückweisung Gegenvorstellung - außerordentliche Beschwerde

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 15.01.2007 - V S 39/06

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506).
  • BFH, 05.12.2005 - II B 158/05

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Im Übrigen ist seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO zum 1. Juli 2002 eine außerordentliche Beschwerde prinzipiell nicht mehr statthaft, weil der Gesetzgeber sich für eine "Selbstkontrolle" der Gerichte hinsichtlich derjenigen Fälle entschieden hat, die Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, und vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064; vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 9. Februar 2005 X B 178/04, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, und vom 24. Februar 2005 X B 136/04, juris).
  • BFH, 07.02.2007 - V S 12/06

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde gegeben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - L 8 R 305/15

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden

    Weist das Gericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung keine - in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene - außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (Bundesfinanzhof, Beschluss v. 23.2.2005 - IX B 177/04 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2015 - L 3 R 356/15

    Beschwerde gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des

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Rechtsprechung
   BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13704
BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - IX B 179/03 (https://dejure.org/2005,13704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84

    Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehör

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II. 2.; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 77 Rz. 4); insbesondere muss den Beteiligten rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Dürr, in Schwarz, a.a.O., § 77 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 242).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 41/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II. 2.; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 77 Rz. 4); insbesondere muss den Beteiligten rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Dürr, in Schwarz, a.a.O., § 77 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 242).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 29/00

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Berichtigungsbeschluss

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Zwar wurde laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--, und BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085) die "Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert"; dem Sitzungsprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass dem (vorher angekündigt erst später erschienenen) Sitzungsvertreter des FA der betreffende Schriftsatz (als Zweitschrift oder Kopie) übergeben wurde oder dass etwa dieser Schriftsatz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03
    Zwar wurde laut Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--, und BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085) die "Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert"; dem Sitzungsprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass dem (vorher angekündigt erst später erschienenen) Sitzungsvertreter des FA der betreffende Schriftsatz (als Zweitschrift oder Kopie) übergeben wurde oder dass etwa dieser Schriftsatz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
  • BFH, 27.09.2007 - IX B 19/07

    Begründung eines Vorbehalts der Nachprüfung; Verletzung der

    Zudem liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor; denn der rechtskundig vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s.a. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128) seinen Antrag, Frau B als Zeugin "zur behaupteten verbindlichen Auskunft zu vernehmen", nicht aufrecht erhalten und damit sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 08.05.2017 - X B 150/16

    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, mit Einschränkungen wegen der Frage der Entscheidungserheblichkeit für wiederholende Schriftsätze, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 06.03.2013 - III B 113/12

    Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme

    Insoweit erfordert es die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zwar u.a. auch, den Beteiligten entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu übermitteln (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 01.02.2007 - IX S 17/06

    Rechtliches Gehör

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Die Beschwerdeerwiderung des FA vom 14. September 2006 ist dem Kläger nach § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO übermittelt worden, so dass er dazu Stellung nehmen konnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
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