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   BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04   

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https://dejure.org/2005,7716
BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04 (https://dejure.org/2005,7716)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2005 - VII B 154/04 (https://dejure.org/2005,7716)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2005 - VII B 154/04 (https://dejure.org/2005,7716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz 1; ; BranntwMonG § ... 143 Abs. 4 Satz 2; ; BranntwMonG § 143; ; BranntwMonG § 143 Abs. 1; ; BranntwMonG § 143 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 5 § 44; BranntWMonG § 143
    Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen als Schuldner einer Branntweinsteuer; Ausfuhr von Alkohol während eines Steueraussetzungsverfahrens; Wertung der Einfuhr von Alkohol während eines Steueraussetzungsverfahrens als Steuerhinterziehung; Überprüfung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1240
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.04.2003 - X B 109/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082; Senatsbeschluss vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310).
  • BFH, 01.04.2004 - X B 62/03

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grds. Bedeutung, einer Divergenz

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 X B 62/03, juris).
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01 (BGHSt 48, 52) führt der Kläger aus, dass es, anders als das FG meine, sehr wohl darauf ankomme, ob der Kläger als Gehilfe bei einer Entziehung oder selbst als Entzieher aus dem Steueraussetzungsverfahren anzusehen sei.
  • BFH, 08.04.2004 - VII B 110/03

    NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082; Senatsbeschluss vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310).
  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte (Senatsentscheidungen vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688; vom 27. Mai 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 10; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692).
  • BFH, 27.05.1986 - VII S 5/86

    Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Zahlungsanmeldungen über Entnahmen aus

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte (Senatsentscheidungen vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688; vom 27. Mai 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 10; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn die Finanzbehörde Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, ohne dass es einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung in diesen Fällen bedürfte (Senatsentscheidungen vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688; vom 27. Mai 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 10; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439, 440; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, 71).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist danach nicht geboten (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597, 600).
  • BFH, 15.09.1995 - V B 59/95

    Klärung von nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04
    An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439, 440; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, 71).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15

    Auswahlermessen bei Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist regelmäßig nicht geboten (BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).

    Auch hat der BFH bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Umstand, dass ein Haftungsschuldner möglicherweise Schwierigkeiten haben könnte, die weiteren Gesamtschuldner zivilrechtlich in Regress zu nehmen, für die Frage des Auswahlermessens keine Bedeutung zukommt (BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).

  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht nur das Entschließungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Finanzbehörde im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung nicht bedarf (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246; vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240, jeweils m.w.N.).

    In den Fällen, in denen der Senat über die Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO geurteilt hat, ging es entweder um die Heranziehung mehrerer Täter (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1240; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217) oder um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Gehilfen neben allen weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern (BFH-Urteil vom 8. September 2004 XI R 1/03, HFR 2005, 293; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1246).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

    Soweit der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn der Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, weshalb die Ermessensentscheidung in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt ist, und dass dementsprechend mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des ausgeübten Auswahlermessens nicht bedarf (Urteil vom 2. Dezember 2003 - VII R 17/03 -, BFH/NV 2004, 597; Beschluss vom 4. März 2005 - VII B 154/04 -, BFH/NV 2005, 1240; so auch FG München, Urteil vom 7. Juli 2011 - 14 K 3835/08 -, juris), liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor, weil die Klägerin - anders als die anderen Steuerschuldner - am Entziehen des Branntweins aus dem Steueraussetzungsverfahren nicht beteiligt war.
  • FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 5048/04

    Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

    Die Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird bei dieser Fallkonstellation verneint, da dieser nicht als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 30.12.2004 VII B 154/04, BFH/NV 2005, 665).
  • FG Hamburg, 08.03.2019 - 4 V 65/17

    Aussetzung der Vollziehung - Energiesteuerrecht - Zur Steuerschuldnerschaft einer

    In solch einem Fall genügt der bloße Hinweis auf weitere Gesamtschuldner, da alle Schuldner gleichrangig nebeneinander stehen und die Ermessensausübung dahin gehend vorgeprägt ist, alle Täter und Teilnehmer einer vorsätzlichen Straftat als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 02.12.2003, VII R 17/03, juris, Rn. 25; Beschluss vom 04.03.2005, VII B 154/04, juris, Rn. 11).
  • FG Münster, 24.11.2010 - 8 K 4132/07

    Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist bei Steuerhinterziehern regelmäßig nicht geboten (vgl. BFH, Beschluss vom 04.03.2005 VII B 154/04, BFH/NV 05, 1240).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2007 - 4 K 1532/06

    Verzollung von 480.000 "geschmuggelten" Zigaretten

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist danach nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 204, 380; BFH-Beschluss vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 2005, 1240).
  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

    Die Grundsätze des BFH-Urteil vom 19.04.2005 Az. VIII R 6/04, BFH/NV 2005, 1240 seien nach Ansicht des Beklagten nicht auf den Streifall übertragbar.
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 4247/07

    Haftung für Tabaksteuer - Tabaksteuerrechtlich freier Verkehr

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist bei Steuerhinterziehern regelmäßig nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 05, 1240).
  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

    Eine Differenzierung nach der Rolle der jeweiligen Beteiligten im Tatgeschehen und dem aus der Tat gezogenen Nutzen ist bei Steuerhinterziehern regelmäßig nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2005 VII B 154/04, BFH/NV 05, 1240).
  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 2771/05

    Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten

  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08

    Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

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