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   BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02   

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https://dejure.org/2004,9389
BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02 (https://dejure.org/2004,9389)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 98/02 (https://dejure.org/2004,9389)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VIII R 98/02 (https://dejure.org/2004,9389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3; ; EStG § ... 4d; ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 2; ; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 2; ; EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c; ; EStG § 4d Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 6a; ; BetrAVG § 1b Abs. 4; ; BetrAVG § 2 Abs. 4; ; BetrAVG § 3 Abs. 2 Satz 1; ; BetrAVG § 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen einer Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen als Betriebseinnahmen bei deren Weiterleitung an andere Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlungen der Unterstützungskasse als steuerpflichtige Einnahmen; Voraussetzungen des Vorliegens eines durchlaufenden Postens; Außerachtlassung der Vermögensmehrung durch den Zufluss der Geldmittel bei der Gewinnermittlung; Erfassung von Zahlungen einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst c, AO 1977 § 39, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 5 Nr 8 S 3
    Betriebseinnahme; Gewinnverwirklichung; Rückzahlung; Unterstützungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1768
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Das Urteil des FG weiche mit unzutreffender Begründung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. August 1996 VIII R 24/95 (BFHE 182, 307, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 532) ab.

    Die Zuwendungen an die U-Kasse 1 waren für die Jahre 1990 bis 1993 als Betriebsausgaben abziehbare Zahlungen, soweit sie die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder Buchst. b EStG erfüllten; im Übrigen waren sie nicht abziehbare Betriebsausgaben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 182, 307, DStRE 1997, 532; vom 29. Januar 2003 XI R 10/02, BFHE 202, 65, BStBl II 2003, 599).

    Zahlungen, die eine Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen leistet, sind --wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 307, DStRE 1997, 532 ausgeführt hat-- bei diesem stets als Betriebseinnahmen zu erfassen; das gilt nach den Wertungen und der Systematik des EStG selbst für den Fall, dass überdotierte und deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Zuwendungen von der Unterstützungskasse zurückgewährt werden.

    Mit den Zuwendungen an die U-Kasse 1 hatte die Klägerin --auch soweit sie die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beträge überschritten-- die U-Kasse 1 verpflichtet, künftig Versorgungsleistungen zu erbringen (vgl. dazu näher Senatsurteil in BFHE 182, 307, DStRE 1997, 532, unter II.2.b bb der Gründe; zur "Verpflichtung" der Unterstützungskasse vgl. näher Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., Anhang § 1 Rdnrn. 852 bis 859).

  • FG Düsseldorf, 24.02.2000 - 11 K 6401/96

    Unterstützungskasse; Rückdeckungsversicherung; Beleihung; Laufzeit;

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Es trifft zwar zu, dass bei Versicherungsverträgen mit einer versicherungstechnischen Laufzeit bis zum Ende eines Jahres, wie sie auch im Streitfall vorliegen, die Beitragspflicht ggf. über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hinaus fortbesteht; die versicherungsvertragliche Regelung rechtfertigt jedoch keine vom Gesetz abweichende Behandlung der Zuwendungen an die Unterstützungskasse (vgl. dazu näher FG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 1999 17 K 6355/96 E, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2000 11 K 6401/96 E, EFG 2000, 419; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 4d Rz. 34; anders u.a. Hieb/Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4d EStG Anm. 109; Ahrend/ Förster/Rössler, a.a.O., Band 11, 3.
  • FG Düsseldorf, 10.08.1999 - 17 K 6355/96

    Anforderungen an die Abzugsfähigkeit unternehmerischer Versorgungszuwendungen;

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Es trifft zwar zu, dass bei Versicherungsverträgen mit einer versicherungstechnischen Laufzeit bis zum Ende eines Jahres, wie sie auch im Streitfall vorliegen, die Beitragspflicht ggf. über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hinaus fortbesteht; die versicherungsvertragliche Regelung rechtfertigt jedoch keine vom Gesetz abweichende Behandlung der Zuwendungen an die Unterstützungskasse (vgl. dazu näher FG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 1999 17 K 6355/96 E, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2000 11 K 6401/96 E, EFG 2000, 419; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 4d Rz. 34; anders u.a. Hieb/Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4d EStG Anm. 109; Ahrend/ Förster/Rössler, a.a.O., Band 11, 3.
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide hängt davon ab, ob die Aufwendungen der Klägerin die Voraussetzungen für einen Abzug als Betriebsausgaben nach § 4d EStG erfüllen; für diese Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass die Versicherungsverträge bei der Außenprüfung für die Vorjahre 1990 und 1991 inhaltlich unbeanstandet geblieben sind; nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 5. der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO 1977 Tz. 149).
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Inhaltliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 204 Rz. 8; zur Auslegung einer Zusage vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 206 AO 1977 Tz. 8).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.11.2002 - 5 K 203/01

    Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei Vertragsbeendigung

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen sind, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG in Betracht kommt (vgl. dazu Urteil der Vorinstanz in EFG 2003, 325; Kauffmann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 4d Rdnr. 27; Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rdnr. 235; ablehnend für die Rückzahlung von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse u.a. Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompakt-Kommentar, 4. Aufl., § 4d Rz. 29; allgemein zum Streitstand BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 I B 164, 165/02, BFH/NV 2003, 1555; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 EStG Anm. 767, 768; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 4 Rz. 460 "Ersatz von Aufwendungen").
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Nach dem Ergebnis der Auslegung bestimmen sich Inhalt und Bindungswirkung der Zusage (§§ 204, 205 Abs. 2 Nr. 1, 206 der Abgabenordnung --AO 1977--; zur Abgrenzung von Zusage und tatsächlicher Verständigung vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 19.02.1975 - I R 154/73

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Zwar hat die Klägerin die Gelder im Zeitpunkt ihres Zuflusses ggf. bereits mit dem Willen zur Weiterleitung an eine andere Unterstützungskasse vereinnahmt; da sie aber noch nicht Mitglied der U-Kasse 2 war und es deshalb an einer Verpflichtung zur Weiterleitung fehlte, konnte sie den Betrag auch noch nicht in deren Namen und für deren Rechnung vereinnahmen und verausgaben (zu dieser Voraussetzung eines "durchlaufenden Postens" vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG und BFH-Urteil vom 19. Februar 1975 I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 611 f., m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 12/00

    GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Ein Treuhandverhältnis mit der Folge einer Zurechnung der Geldmittel zu einem bestimmten Treugeber bestand nicht (zu den Voraussetzungen und der Bedeutung von Buchungen für den Nachweis von Treuhandverhältnissen vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02
    Die Voraussetzungen für eine erfolgsneutrale Vereinnahmung des von der U-Kasse 1 erhaltenen Betrages lagen deshalb auch dann nicht vor, wenn durchlaufende Posten entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161) auch bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich zu berücksichtigen sein sollten.
  • BFH, 13.08.1997 - I R 85/96

    Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 10/02

    Zuwendungen an Unterstützungskassen

  • BFH, 05.11.1992 - I R 61/89

    Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen

  • BFH, 18.06.2003 - I B 164/02

    Betriebseinnahme; Erstattungen nichtabziehbarer BA

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Erstattung nicht abziehbarer Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen führen kann, hat die Rechtsprechung dabei bislang nicht angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768).
  • BFH, 31.07.2018 - VIII R 6/15

    Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

    Entsprechende Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können von dem die Zuwendung leistenden Trägerunternehmen aber der Höhe nach nur nach Maßgabe der Nrn. 1 und 2 des § 4d Abs. 1 EStG begrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

    a) Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine UK von dem die Zuwendung leistenden TU aber auch der Höhe nach nur nach Maßgabe der Nrn. 1 und 2 begrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 32/10

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.

    a) Nach § 4d Abs. 2 Satz 1 EStG sind Zuwendungen i.S. des Abs. 1 der Vorschrift vom Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr abzuziehen, in dem sie geleistet werden (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768).
  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05

    Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an eine Versorgungseinrichtung

    Soweit in der Literatur darüber hinaus - ohne weitere Begründung - auch die "Eingehung einer Verbindlichkeit" als "Zuwendung" angesehen wird (so Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4c EStG Rn. B 34, Stand September 1994; möglicherweise ebenso, aber nicht hinreichend eindeutig, Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 2000 ff., Stand Juli 2005), hat der BFH diese Frage in seinem Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02 (BFH/NV 2005, 1768 ) zu § 4d EStG ausdrücklich offen gelassen.
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