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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04   

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BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04 (https://dejure.org/2005,8643)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - IX B 168/04 (https://dejure.org/2005,8643)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - IX B 168/04 (https://dejure.org/2005,8643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Besondere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3
    Divergenz; mangelnde Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgemäße Rüge der Divergenz und einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1829
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04
    Hierzu hätten sie die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung der Vorinstanz und den Urteilen des BFH, auf die sie sich beziehen wollten, erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495), was nicht geschehen ist.
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04
    Soweit die Kläger als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügen (§ 76 Abs. 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich dem Finanzgericht (FG) auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
  • BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05

    Feststellung nach § 15a EStG; Beweiskraft des Protokolls; Restitutionsbegehren

    Im Übrigen ist aber hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht dargetan, dass es deshalb auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

    Soweit darüber hinaus die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung gerügt wird, fehlt es an den erforderlichen genauen Angaben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) sowie Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1332; in BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

    Soweit die Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung rügen, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können oder weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2008 - I B 197/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Drohverlustrückstellung aus einem langfristig

    Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829), sondern macht im Wesentlichen geltend, das FG habe die Grundsätze der genannten BFH-Entscheidungen fehlerhaft im Streitfall angewendet.
  • BFH, 29.05.2007 - I B 140/06

    Keine weitere Begründung für eine Anschlussprüfung bei einem gewerblich Tätigen

    Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 59/04

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Abgesehen davon, dass die gerügte unzureichende Sachaufklärung wegen unterlassener Beweiserhebung als verzichtbarer Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354) spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG hätte gerügt werden müssen und der rechtskundig vertretene Kläger nicht vorgebracht hat, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102), ist das klägerische Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich; denn es legt nicht den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142) zugrunde, wonach eine weitere Sachaufklärung durch Einvernahme der benannten Zeugen wegen des fehlenden Vollzugs der Schenkungen unterbleiben konnte.
  • BFH, 12.10.2010 - I B 45/10

    Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von

    Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
  • BFH, 19.11.2009 - IV B 62/09

    Keine Begründung für eine erste Anschlussprüfung erforderlich -

    Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
  • BFH, 10.12.2008 - X B 136/08

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung rügt, fehlt es in der Beschwerdebegründung an Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts --FG-- (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2008 - I B 44/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Steuerbefreiung wegen Förderung des Naturschutzes trotz

    Der Kläger hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
  • BFH, 15.07.2008 - I B 47/08

    Darlegung einer Divergenz - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Soweit sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, hat die Klägerin nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
  • BFH, 13.03.2007 - IX B 98/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Rüge von

  • BFH, 19.12.2006 - I B 67/06

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsansprüche

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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14696
BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05 (https://dejure.org/2005,14696)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - IX B 3/05 (https://dejure.org/2005,14696)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - IX B 3/05 (https://dejure.org/2005,14696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05
    Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht --wie erforderlich-- dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
  • BFH, 26.06.2002 - IX B 154/01

    Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05
    Mit den übrigen Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin --im Stil einer Revisionsbegründung-- eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).
  • BFH, 12.06.2008 - I B 20/08

    Rechtsfortbildungsentscheidung nur bei Klärungsbedarf

    Dabei ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829; vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27).
  • BFH, 13.03.2007 - IX B 98/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Rüge von

    Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2007 - IX B 163/06

    Darlegung einer Divergenz; auslaufendes Recht (hier: Gewährung von

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zur Versagung von Eigenheimzulage führende Baurechtswidrigkeit im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorliegt, wenn der mögliche Verstoß gegen Normen des Baurechts räumlich auf (wenige) Teile des Gebäudes beschränkt ist, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2007 - IX R 163/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Gewährung von Eigenheimzulage -

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zur Versagung von Eigenheimzulage führende Baurechtswidrigkeit im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorliegt, wenn der mögliche Verstoß gegen Normen des Baurechts räumlich auf (wenige) Teile des Gebäudes beschränkt ist, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).
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