Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.05.2005

Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03   

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https://dejure.org/2005,2955
BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03 (https://dejure.org/2005,2955)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 (https://dejure.org/2005,2955)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - VIII R 43/03 (https://dejure.org/2005,2955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Aufwendungen für Inlandsreisen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Reisen: Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Fahrtaufwendungen in einer Einkommensteuererklärung wegen des Erfordernisses einer umfangreichen Verwaltung von Vermögen; Vorliegen eines Abzugsverbots in § 12 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Fahrkosten als gemischte Aufwendungen; ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungen für Inlandsreisen: Betriebsausgaben oder Werbungskosten? (IBR 2006, 1392)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 12 Nr 1 S 2, GG Art 6 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 20, EStG § 21
    Aufteilungsverbot; Private Lebensführung; Reisekosten; Verfassung; Werbungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2174
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Kriterien für die Zuordnung gemischter Aufwendungen zum einkünftebezogenen Bereich hat der BFH vor allem in seiner Rechtsprechung zu Auslandsreisen entwickelt; sie gelten jedoch für die hier zu beurteilenden Inlandsreisen entsprechend (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

    Spricht ein Indiz für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise, so können die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde (BFH-Urteil in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, unter 1.a der Gründe).

    Ob die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, hängt hier regelmäßig davon ab, ob die Reisetage wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, m.w.N.).

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

    Ob die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, hängt hier regelmäßig davon ab, ob die Reisetage wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, m.w.N.).

    Die familiären Gründe treten hier als Indiz für eine wesentliche private Mitveranlassung der Reise in den Hintergrund (vgl. u.a. auch BFH-Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, unter 5. a.E. der Gründe).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Das erfordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwand und Betrieb (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Entsprechendes gilt für die Abziehbarkeit von Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

  • BFH, 05.05.1999 - IV B 35/98

    Freiberufler; Entwicklung von Software

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Jede Einkunftsart ist für sich zu beurteilen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328, m.w.N.; zur Bedeutung dieser Abgrenzung Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 35).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Andererseits dürfen solche Kosten im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht mindern, wenn sie zugleich die private Lebensführung des Steuerschuldners betreffen; für diese sog. gemischten Aufwendungen gilt aus Gründen steuerlicher Gerechtigkeit grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).
  • BFH, 14.12.2000 - IX B 89/00

    Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerde - Zulassungsgrund - Abzugsverbot -

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    In solchen Fällen kommt ein uneingeschränkter Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BFH im Anschluss an die genannten Beschlüsse des Großen Senats, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 IX B 89/00, juris).
  • BFH, 30.12.1996 - VI B 139/96

    Beruflicher Auslandsaufenthalt mit anschließendem Urlaub

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    Hier hat das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot zur Folge, dass die An- und Rückreisekosten als Kosten der Lebensführung insgesamt nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 VI B 139/96, BFH/NV 1997, 290).
  • BFH, 10.11.1999 - IV B 58/99

    Auslandsinformationsreise für Rinderhalter

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03
    b) Der Nachweis eines einkünftebezogenen Anlasses muss aber nicht stets zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; BFH-Beschluss vom 10. November 1999 IV B 58/99, BFH/NV 2000, 695).
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 99/93

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Treuhänderleistungen bei Tätigkeit

  • BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91

    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 39/96

    Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03

    Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

    Für die Beurteilung, inwieweit die Reisen durch die Erzielung von Vermietungseinkünften veranlasst sind, sind diese Vorgänge - soweit ausschließlich einkunftsbezogen - gleichwohl einzubeziehen (Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174 ).

    Nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 sind Reisen, denen ein unmittelbar einkünftebezogener Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der Einkunftssphäre zuzuordnen.

    Liegen Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise vor, so können die Reisekosten nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien fest steht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 die bisherigen Grundsätze bestätigt, dass - wenn sich an eine beruflich veranlasste Reise ein Urlaubsaufenthalt anschließt - die An- und Rückreisekosten insgesamt nicht abziehbar sind.

    Die Flugkosten sind nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 insgesamt nicht abzugsfähig; der teilweisen Berücksichtigung der übrigen Aufwendungen steht das Urteil dagegen nicht entgegen.

  • FG Sachsen, 10.02.2006 - 3 K 2303/03

    Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines

    Eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die Reise objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlasst war und die Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sind (vgl. dazu BFH, Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 und Urteile des BFH vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl II 1980, 746 ; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl II 2003, 765 und vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2175).

    Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob die Reise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BFH, Urteile vom 13. Juni 2002 a.a.O. und vom 18. Mai 2005 a.a.O.); eine Verletzung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der (passiven) Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 des EG-Vertrages, liegt bei einer solchen steuerlichen Prüfung nicht vor (zur europarechtlichen Relevanz der Kriterien für die steuerliche Anerkennung der Kosten einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Rdnr. 22, 25).

    Hierbei sind insbesondere der Anlass der Reise, die Frage, ob das Programm auf den Beruf zugeschnitten ist, die Homogenität der Teilnehmer, die fachliche Organisation und die Frage, ob das Programm straff organisiert ist und die Reisetage weitestgehend wie normale Arbeitstage mit berufsbedingten Tätigkeiten ausgefüllt sind, sodass private Lebensinteressen daneben nicht mehr in einem nennenswerten Umfang befriedigt werden konnten, von Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 1978, a.a.O., Urteile vom 13. Juni 2002 a.a.O. und vom 18. Mai 2005 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

    a) Dies ist der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174), oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
  • FG München, 08.03.2007 - 5 V 12/07

    Abzug von Reisekosten für Fotoshootings als Betriebsausgaben; Bestehen eines

    Zum einen sind Reisen, denen ein unmittelbarer einkünftebezogener Anlass zu Grunde liegt, in der Regel selbst dann ausschließlich der Einkünftesphäre zuzuordnen, wenn sie in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 und vom 18.05.2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).
  • FG Hessen, 19.06.2008 - 9 K 2738/05

    FAZ auch bei Steuerberater keine Werbungskosten

    Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).
  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 86/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174) oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. BFH-Urteile vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
  • FG Niedersachsen, 19.07.2007 - 10 K 583/03

    Abzugsfähigkeit der auf Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen bei der

    Diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (dazu grundsätzlich: BFH-Beschluss vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100/309, BStBl II 1970, 17; zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 18.05.2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174; vgl. auch die ausführliche Zusammenstellung der BFH-Rechtsprechung im [Vorlage-]Beschluss des BFH vom 20.07.2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 123), der der Senat folgt, ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl durch die Absicht der Erzielung von Einkünften als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (so genannte gemischte Aufwendungen), mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abziehbar ist, der durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.
  • FG Hessen, 07.07.2005 - 3 K 678/02

    Aufwendungen eines Lehrers für Teilnahme an einer von der Bundeszentrale für

  • FG Hamburg, 04.06.2008 - 5 K 139/07

    Einkommensteuer: Lebensmittelpunkt am Heimatort eines erwachsenen

  • FG München, 07.03.2006 - 6 K 4483/03

    Aufwendungen für einen Polizei-Diensthund als Werbungskosten

  • FG München, 21.10.2010 - 5 K 42/08

    Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits

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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2005 - VI R 29/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16410
BFH, 11.05.2005 - VI R 29/04 (https://dejure.org/2005,16410)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 29/04 (https://dejure.org/2005,16410)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - VI R 29/04 (https://dejure.org/2005,16410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG § 3c Abs 1
    Einsatzwechseltätigkeit; Entfernungspauschale; Regelmäßige Arbeitsstätte; Sammelbeförderung; Wegstrecke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2174
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 29/04
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 (BFH/NV 2005, 1694) für Recht erkannt, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortdauernd aufsucht, dieser auch dann seine "regelmäßige Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht.
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