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   BFH, 26.08.2004 - V B 243/03   

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https://dejure.org/2004,2137
BFH, 26.08.2004 - V B 243/03 (https://dejure.org/2004,2137)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2004 - V B 243/03 (https://dejure.org/2004,2137)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2004 - V B 243/03 (https://dejure.org/2004,2137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § ... 15; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 5; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 6; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; UStG § 3 § 15
    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • datenbank.nwb.de

    Identität von Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung des Rechnungsausstellers; Verteilung der Feststellungslast für das Erfülltsein der Voraussetzungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 255
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208; seit BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 ständige Rechtsprechung).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass über eine Lieferung oder sonstige Leistung des Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, jeweils m.w.N.).

    Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 208; vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; vom 21. September 1999 V B 44/99, BFH/NV 2000, 352).

    Das ist nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Falles für den Leistungsempfänger erkennbar kein Eigengeschäft des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149, m.w.N.).

    Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, wobei zur Klärung der streitigen Sachverhaltsfrage alle zu Gebote stehenden Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208).

    Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine AdV ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 208; in BFH/NV 1994, 133; z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 121).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass über eine Lieferung oder sonstige Leistung des Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, jeweils m.w.N.).

    Das ist nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Falles für den Leistungsempfänger erkennbar kein Eigengeschäft des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149, m.w.N.).

    Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, wobei zur Klärung der streitigen Sachverhaltsfrage alle zu Gebote stehenden Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss in BFHE 198, 208).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85).

  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der AdV grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Antragsteller entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895, m.w.N.).

    Vielmehr sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 895, und in BFH/NV 1994, 133, m.w.N.).

    Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine AdV ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 208; in BFH/NV 1994, 133; z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 121).

  • BFH, 04.06.1996 - VIII B 64/95

    Geltung der Regeln über die objektive Feststellungslast im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der AdV grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Antragsteller entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895, m.w.N.).

    Vielmehr sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 895, und in BFH/NV 1994, 133, m.w.N.).

  • BFH, 09.10.2000 - IV B 48/00

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen: Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung auch in tatsächlicher Hinsicht befugtes Beschwerdegericht kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2000 IV B 48/00, BFH/NV 2001, 202, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208; seit BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 208; vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; vom 21. September 1999 V B 44/99, BFH/NV 2000, 352).
  • FG Saarland, 13.05.2003 - 1 V 22/03

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell (§§ 15 Abs. 1, 4b, 6a UStG)

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Das FA verweist insoweit auf den Beschluss des FG des Saarlandes vom 13. Mai 2003 1 V 22/03 (EFG 2003, 1049), der denselben Sachverhalt und lediglich einen anderen Endabnehmer betreffe.
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
    Demzufolge ist es seine Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung).
  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

  • BFH, 21.09.1999 - V B 44/99

    Unternehmerische Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03

    Karussellgeschäft; Vorsteuerabzug; Strohmann - Leistender bei Strohmanngeschäften

  • FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 595 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-4191, Rz 33; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

    Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH, Urt. vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel u.a., DStR 2006, 1274, Rz. 52; vom 12. Januar 2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., DStR 2006, 133, Rz. 55; vgl. auch EuGH, Urt. vom 11. Mai 2006, C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, 897, 900, Rz. 33; BFH DStR 2007, 1524, 1528; DStRE 2005, 43).
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