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   BFH, 12.10.2004 - V R 15/02   

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https://dejure.org/2004,12750
BFH, 12.10.2004 - V R 15/02 (https://dejure.org/2004,12750)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2004 - V R 15/02 (https://dejure.org/2004,12750)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - V R 15/02 (https://dejure.org/2004,12750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1991 § 2; ; UStG 1991 § ... 2 Abs. 3; ; UStG 1991 § 2 Abs. 3 Satz 1; ; UStG 1991 § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; UStG 1991 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; ; UStG 1991 § 9; ; UStG 1991 § 9 Abs. 1; ; UStG 1991 § 14; ; UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1991 § 15a; ; FGO § 68; ; FGO § 40 Abs. 2; ; PostVerfG § 65 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt: Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bundespost/Telekom seit dem 1.7.1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Person des Klägers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug; Unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 3 Nr 1 J: 1991, UStG § 4 Nr 12 Buchst a J: 1991, UStG § 9 J: 1991, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1991
    Unternehmer; Unternehmereigenschaft; Unternehmerische Tätigkeit; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 388
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.02.2004 - V R 90/01

    Umsatzsteueroption bei Grundstücksvermietung an Deutsche Telekom

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 15/02
    Dabei richtet sich der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nach der objektiv belegten Verwendungsabsicht bei Bezug der Leistung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795); in der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass die (spätere) tatsächliche Verwendung der bei Bezug der Leistungen beabsichtigten Verwendung entspricht.

    Die Deutsche Bundespost TELEKOM war zwar in den Streitjahren 1991 und 1992 eine juristische Person des öffentlichen Rechts i.S. des § 2 Abs. 3 UStG 1991; sie war aber seit dem 1. Juli 1991 unternehmerisch tätig (BFH-Urteil in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).

    Erst mit Aufhebung der TKO zum 1. Juli 1991 wurden die aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen als privatrechtliche weitergeführt und erst ab diesem Zeitpunkt waren die entstehenden Rechtsbeziehungen nach § 9 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen i.d.F. des Art. 3 Nr. 7 PostStruktG privatrechtlicher Natur (vgl. § 65 des Postverfassungsgesetzes --PostVerfG-- i.d.F. des Art. 1 PostStruktG, und BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).

    Hinsichtlich der Vermietung des Gebäudes an die Deutsche Bundespost TELEKOM ab 1. Juli 1991 konnte die Klägerin wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 verzichten und den Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Leistungen beanspruchen (BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).

    Sie schließt deshalb nicht aus, dass eine Person des öffentlichen Rechts bereits nach der allgemeinen Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1991 unternehmerisch tätig ist (BFH in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795).

  • FG Berlin, 22.01.2002 - 5 K 5430/98

    Unternehmenseigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM in den Jahren 1991 und

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 15/02
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 718 veröffentlicht ist, führte zunächst aus, dass die Klage zulässig sei.
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