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   BFH, 17.11.2004 - VIII R 22/04   

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https://dejure.org/2004,6629
BFH, 17.11.2004 - VIII R 22/04 (https://dejure.org/2004,6629)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 (https://dejure.org/2004,6629)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2004 - VIII R 22/04 (https://dejure.org/2004,6629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    SGB X § 104; ; BSHG §§ 11 ff.; ; B... SHG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 27; ; BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative; ; BSHG § 91; ; EStG § 1 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 74 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Hilfe zum Lebensunterhalt als Bezug i. S. des § 32 Abs. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes bei teilweisem Regress bei den Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Revision bei Erweiterung des Klageantrages; Voraussetzungen für die Fähigkeit bei einer körperlichen Behinderung selbst für den Unterhalt zu sorgen; Höhe des Grundbedarfs; Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Behinderung; Kindergeld; Selbstunterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 541
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.11.2019 - III R 28/17

    Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als

    Sie gehören insoweit zu den Bezügen, als der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen bei den Eltern Regress nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2004 - VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541, zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., und vom 12.12.2012 - VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 17).

    Entsprechend hat der BFH eine Minderung der Bezüge auch nur insoweit angenommen, als der Leistungsträger bei den Eltern Regress genommen hat (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 541, Rz 25 f.; in BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651; Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 735, Rz 29).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2011 - 4 K 4137/09

    Kindergeld für behindertes Kind bei den Grundbedarf des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen - jedenfalls dann, wenn die Eltern entweder nicht unterhaltsverpflichtet sind oder nicht in Regress genommen werden (können) - auch tatsächlich erfolgte Zahlungen der Sozialleistungsträger (BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 -, BStBl II 2004, 588; BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, BFH/NV 2005, 541; Loschelder, in Schmidt, a.a.O., § 32 Rn. 44; Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 110).

    Denn der Bundesfinanzhof hat den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht für maßgebend gehalten, wenn aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt feststeht, dass der Grundbedarf des behinderten Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher liegt (zu § 11 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.).

    41 Hieraus folgt, dass bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, die Fähigkeit, seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, entfällt, wenn - wie hier - bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen (BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 -, a.a.O.).

    Dies ist aber ausnahmslos der Fall, wenn die Eltern der Kinder, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, vom Sozialleistungsträger zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen werden (BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.).

    Die eigenen Mittel des Kindes D reichten damit für die Monate August bis Dezember 2007 auch unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 - zur Bestreitung ihres gesamten Lebensunterhalts aus, so dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte insoweit nicht zu beanstanden ist.

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 101/10

    Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten

    Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2010 - 4 V 4226/09

    Kindergeld für behindertes Kind aufgrund Heranziehung zu einem Unterhaltsbeitrag

    Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen - jedenfalls dann, wenn die Eltern entweder nicht unterhaltsverpflichtet sind oder nicht in Regress genommen werden (können) - auch tatsächlich erfolgte Zahlungen der Sozialleistungsträger (BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 -, BStBl II 2004, 588; BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, BFH/NV 2005, 541; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44; Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 110).

    Denn der Bundesfinanzhof hat den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht für maßgebend gehalten, wenn aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt feststeht, dass der Grundbedarf des behinderten Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher liegt (zu § 11 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.).

    Hieraus folgt, dass bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, die Fähigkeit, seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, entfällt, wenn - wie hier - bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen (BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 -, a.a.O.).

    Dies ist aber ausnahmslos der Fall, wenn die Eltern der Kinder, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, vom Sozialleistungsträger zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen werden (BFH, Urteil vom 17.11.2004 - VIII R 22/04 -, a.a.O.).

  • FG München, 29.03.2011 - 13 K 617/10

    Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das

    d) Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen - jedenfalls dann, wenn die Eltern entweder nicht unterhaltsverpflichtet sind oder nicht in Regress genommen werden (können) - auch tatsächlich erfolgte Zahlungen der Sozialleistungsträger als Bezüge (BFH-Urteil in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588; vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 110).
  • FG Münster, 23.01.2018 - 12 K 4010/16

    Kindergeld - In welchem Zeitraum sind Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine

    Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588).
  • FG München, 26.07.2010 - 10 K 3114/09

    Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen

    Dabei gehört nach der Rechtsprechung des BFH bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit zu seinen anrechenbaren Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG, als der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen bei den Eltern Regress nimmt (BFH-Urteil vom 17.11.2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541 mwN).
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