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   BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05   

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https://dejure.org/2006,11312
BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05 (https://dejure.org/2006,11312)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2006 - VI R 64/05 (https://dejure.org/2006,11312)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - VI R 64/05 (https://dejure.org/2006,11312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Wechsel der Zusatzversorgungskasse: Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, LStDV § 2 Abs 1
    Arbeitslohn; Nachteilsausgleich; Sonderzahlung; Zusatzversorgungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1272
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05
    Zur Begründung wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 171/00

    Nichtabführung von Lohnsteuer - Finanzamt darf die Lohnsteuer schätzen

    Auszug aus BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05
    Die angefochtene Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2003 ist um die auf die Ausgleichsbeträge entfallende Steuer (101 EUR) zu mindern und entsprechend zu korrigieren (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 7. Juli 2004 VI R 171/00, BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05
    Wie der Senat mit Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BFHE 210, 443, BFH/NV 2005, 2300) entschieden hat, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Ausgleichszahlungen leistet.
  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 6297/03

    Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von

    Auszug aus BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1769 veröffentlicht.
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    bb) Mit dieser Regelung, die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung für Zahlungen, die nach dem 23. August 2006 geleistet werden (§ 52 Abs. 35 EStG i.d.F. des JStG 2007), eingeführt wurde, reagierte der Gesetzgeber auf Urteile des vorlegenden Senats (vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272), in denen dieser --entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung-- entschieden hatte, dass die Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die er anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung auf eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Umstellung des Finanzierungssystems) oder anlässlich seines Ausscheidens aus einer Zusatzversorgungskasse (sogenannte Gegenwertzahlungen) leistet, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten durch die Erweiterung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Besteuerungslücken geschlossen werden, die infolge der Rechtsprechung des vorlegenden Senats nach Ansicht des Gesetzgebers entstanden waren (Senatsurteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFH/NV 2006, 1272; vgl. BTDrucks 16/2712, 45 f.; BRDrucks 622/06, 75).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    bb) Mit dieser Regelung, die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung für Zahlungen, die nach dem 23. August 2006 geleistet werden (§ 52 Abs. 35 EStG i.d.F. des JStG 2007), eingeführt wurde, reagierte der Gesetzgeber auf Urteile des vorlegenden Senats (vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272), in denen dieser --entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung-- entschieden hatte, dass die Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die er anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung auf eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Umstellung des Finanzierungssystems) oder anlässlich seines Ausscheidens aus einer Zusatzversorgungskasse (sog. Gegenwertzahlungen) leistet, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten durch die Erweiterung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Besteuerungslücken geschlossen werden, die infolge der Rechtsprechung des vorlegenden Senats nach Ansicht des Gesetzgebers entstanden waren (Senatsurteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFH/NV 2006, 1272; vgl. BTDrucks 16/2712, 45 f.; BRDrucks 622/06, 75).

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Zur Begründung führten sie aus, der BFH habe mit Urteil vom 15. Februar 2006 (VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1227) entschieden, dass es sich bei Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers wegen eines Wechsels der Zusatzversorgungskasse nicht um Arbeitslohn handele.

    Der BFH hat klargestellt, dass die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (vgl. Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272).

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Der BFH hat klargestellt, dass die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (vgl. Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272).
  • FG Düsseldorf, 22.08.2008 - 11 K 580/07

    Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und

    Der BFH hat die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn qualifiziert (vgl. Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532;vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272); dem ist die Finanzverwaltung gefolgt (BMF-Schreiben vom 30. Mai 2006, BStBl I 2006, 415).
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

    Der BFH hat klargestellt, dass die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (vgl. Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272).
  • BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der

    Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272, jeweils zur Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, zu Sonderzuwendungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen der Schließung des Umlagesystems; in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, zur Bildung einer gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne).
  • BFH, 30.01.2008 - VI B 10/07

    Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache

    Nachdem im Februar 2006 der Arbeitgeber des Klägers ihn darüber informiert hatte, in den Jahren 2001 bis 2004 Ausgleichszahlungen für dessen Altersvorsorge geleistet, als Arbeitslohn behandelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen zu haben, obwohl es sich dabei nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272) nicht um Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele, beantragten die Kläger im Hinblick darauf, die bestandskräftig gewordenen streitigen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Der BFH hat klargestellt, dass die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (vgl. Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2009 - 1 K 2079/07

    Geldwerter Vorteil wegen der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges

    Hinsichtlich des Nachweises durch ein Fahrtenbuch sind durch die Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/05, BStBl II 2006, 410 und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07

    Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als

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