Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.05.2006

Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05   

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BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1445
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Tz. 37).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029).
  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029).
  • FG Düsseldorf, 22.03.2007 - 14 K 4079/04

    Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden im Falle einer nachträglichen

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 01.06.2010 - 13 K 126/09

    Kürzung der Betriebsausgaben durch Ansatz eines Korrekturbetrages für

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    c) Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Saarland, 03.12.2008 - 1 K 2374/04

    Zinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 23.09.2009 - 4 K 2286/05

    Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 ).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 ).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO ) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m. w. N.).

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

    Eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht sei dann gegeben, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH/NV 2006, 1445; BFH/NV 2003, 1029).
  • BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029, und vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Allerdings kann der Steuerpflichtige sich auf eine Ermittlungspflichtverletzung der Finanzbehörde nicht berufen, wenn er seinerseits nicht den ihm obliegenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist (vgl. BFH 28.04.2006 - VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445; BFH 26.06.2013 - I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925; Peters, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 173 Rn. 178, Stand Juli 2017).
  • FG Niedersachsen, 02.11.2006 - 6 K 502/02

    Fortbestehen eines Wahlrechts zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20

    Insoweit finden die Grundsätze entsprechende Anwendung, die die Rechtsprechung zur Kenntnis der Finanzbehörden in Fällen der Änderung nach § 173 Abs. 1 AO aufgestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445; BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 90 sowie vom 28. April 1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 15.05.2007 - XI B 147/06

    Amtsermittlungspflicht des FA

    Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht nur, wenn sie offenkundigen Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach der Sachlage ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44; BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911; BFH Beschlüsse vom 26.02.2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029, und vom 28.04.2006 VI B 131/05, BFH /NV 2006, 1445).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05   

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https://dejure.org/2006,14025
BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05 (https://dejure.org/2006,14025)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2006 - VII B 311/05 (https://dejure.org/2006,14025)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - VII B 311/05 (https://dejure.org/2006,14025)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1445
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05
    Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Rückforderungsbescheid die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 nicht erfülle und dass das FA entgegen der Vorschrift des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 den Rückforderungsbescheid auch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen habe, wendet sie sich wiederum nur gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05
    Ebenso wenig spielt es hinsichtlich der Tilgungsabsicht eine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, BFH/NV 2006, 648, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05
    Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerde den für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltenden Darlegungserfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, da sie schon keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 04.05.2006 - VII B 311/05
    Da somit die Rechtsfrage als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen ist, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 13.03.2014 - L 3 AS 249/11

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer

    Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt (vgl. BFH, Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 9, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - VII B 311/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 6, m. w. N.).
  • BFH, 07.09.2006 - II B 152/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Sie wenden sich vielmehr der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2006 VII B 311/05, BFH/NV 2006, 1445, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2005 - II B 152/05
    Sie wenden sich vielmehr der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2006 VII B 311/05, BFH/NV 2006, 1445, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06

    Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher

    Dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen aus dem Vermögen des Klägers geleistet wurden, spielt für die Bestimmung der Tilgungsabsicht ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass sie weitaus überwiegend für Einkünfte geleistet wurden, die E in seiner Person erzielt hat (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 04. Mai 2006 VII B 311/05, BFH/NV 2006, 1445, mit weiteren Nachweisen).
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