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   BFH, 25.04.2006 - X R 9/04   

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https://dejure.org/2006,6804
BFH, 25.04.2006 - X R 9/04 (https://dejure.org/2006,6804)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2006 - X R 9/04 (https://dejure.org/2006,6804)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2006 - X R 9/04 (https://dejure.org/2006,6804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4; FGO § 126a
    Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Leistungen eines Dritten zur Altersversorgung in eine Pensionskasse für freie Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Veranlassung der Zuwendung von Vermögenswerten; Abhängigkeit der Auszahlung der Altersversorgungsleistungen satzungsgemäß von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter; Anstaltsbeiträge als einkommensteuerrechtliche Gegenleistung der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11 Abs 1
    Betriebseinnahme; Mitgliedsbeitrag; Pensionskasse; Rundfunk; Zufluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1645
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - X R 9/04
    Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erworben hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406).
  • BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71

    Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung -

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - X R 9/04
    Dem Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse steht nicht entgegen, dass die Auszahlung der Altersversorgungsleistungen satzungsgemäß von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 73/01

    Pensionskassenbeiträge für einen Rundfunkermittler

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - X R 9/04
    Bei den vom Kläger "erarbeiteten" Anstaltsbeiträgen handelt es sich nicht nur umsatzsteuerlich um Entgelt (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2002 V R 73/01, BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217), sie sind auch einkommensteuerrechtlich Gegenleistung der Rundfunkanstalt für die Leistungen des Rundfunkermittlers.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - X R 9/04
    Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erworben hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 102/99

    Nachträgliche Abführung von Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - X R 9/04
    Dem Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse steht nicht entgegen, dass die Auszahlung der Altersversorgungsleistungen satzungsgemäß von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Weiter erfordert es die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).
  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (BFH-Urteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1645, für den Zufluss der von einer Rundfunkanstalt erbrachten Anstaltsbeiträge an eine Pensionskasse bei einem als "Rundfunkermittler" tätigen freien Mitarbeiter).

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    Dieser Rechtsanspruch ersetzte die fehlende Verfügungsgewalt über die für die Arbeitnehmer auf den Ruhestandskonten angesammelten Mittel (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Der Annahme eines zum Zufluss führenden Rechtsanspruchs gegen den Pensionsfonds steht nicht entgegen, dass ein unverfallbarer Leistungsanspruch der Arbeitnehmer nach Ziffer 8.2 des Pensionsplans stufenweise erst nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von vier Jahren entstanden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1645, m.w.N.).

    Maßgebend für den Zufluss ist insoweit, dass der Pensionsplan für diesen Fall zugunsten der Klägerin kein "Heimfallsrecht" für die von ihr gezahlten Beiträge vorsah, sondern dass diese der Versorgung der Gesamtheit der im Pensionsfonds verbundenen Mitarbeiter der Klägerin dienten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1645).

    Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vorzeitig vor Ablauf von vier Jahren beendet, werden die verloren gegangenen Beiträge der Klägerin an den Pensionsfonds --jedenfalls nach Ansicht der Finanzverwaltung-- beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen steuerlich berücksichtigt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Februar 1993 IV B 6 -S 2333- 1/93, BStBl I 1993, 248, unter Tz. 2.4; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1645).

  • FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

    Die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs erfordert auch nicht, dass die Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Als Konsequenz der o.g. steuerrechtlichen Qualifizierung führt der Wegfall der als Vorteil bewerteten Rechtsposition zur Annahme negativen Arbeitslohns (siehe z.B. BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645; BFH vom 05.07.2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876).

    Aus diesem Grund kann dann auch die Erfüllung von Wartezeiten nicht entscheidend für die Beurteilung sein, ob sich durch den Wegfall von Anwartschaften negativer Arbeitslohn ergeben hat (siehe auch BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645, Herrmann/Heuer/Raupach-Pflüger § 19 EStG Rn. 363, Lademann/Söffing-Altehoefer § 19 EStG Rn. 148).

  • FG München, 07.06.2016 - 12 K 734/16

    Erhöhung der Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit durch das Finanzamt

    Für einen Arbeitnehmer geleistet ist, wenn dieser einen unentziehbaren bindenden Rechtsanspruch gegen diesen Dritten erlangt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645, BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFH/NV 2015, 1154).

    Dies ersetzt die fehlende Verfügungsgewalt über die für den Kläger bei der BV-Kasse angesammelten Mittel (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

    "Betrieblich" veranlasst ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

    Weiter erfordert die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung/Vorsorgeeinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Aus Art. 14 des Reglements ergibt sich z.B., dass der versicherte Arbeitnehmer (wie der Kläger) unter gewissen Voraussetzungen einen unmittelbaren/direkten Anspruch gegen die Pensionskasse Bank auf Leistung einer ordentlichen Altersrente geltend machen kann, aus Art. 15 des Reglementes auf Leistung einer vorzeitigen Altersrente, aus Art. 27 des Reglementes einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (vgl. hierzu: Tz. 2.20 ff., insbesondere Tz. 2.28 des Gutachtens I) usw. Der Annahme eines Rechtsanspruchs des Klägers gegen die Pensionskasse Bank steht nicht entgegen, dass die Auszahlung der Altersleistungen satzungsgemäß (s. Art. 14 ff. des Reglementes) von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Alter des Klägers abhängig ist (BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

    Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen einen Versicherer bzw. eine Versorgungseinrichtung/Vorsorgeeinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; s. auch BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Weiter erfordert die Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass die Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

    Die vom Ersten Senat des Finanzgerichts Hamburg in Bezug genommenen Urteile des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645; vom 05.07.2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876 ) mussten einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall nicht entscheiden.
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