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   BFH, 23.06.2006 - VIII B 15/06   

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https://dejure.org/2006,16486
BFH, 23.06.2006 - VIII B 15/06 (https://dejure.org/2006,16486)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2006 - VIII B 15/06 (https://dejure.org/2006,16486)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - VIII B 15/06 (https://dejure.org/2006,16486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zurechnung der Einkünfte bei Ehepaaren

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung der Einkünfte bei Ehegatten beim gewerblichen Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1835
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus BFH, 23.06.2006 - VIII B 15/06
    Der Vortrag, das FG weiche damit vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2005 X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) ab, verkennt, dass eine für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO beachtliche Divergenz nur dann schlüssig dargelegt wird, wenn --woran es im Streitfall fehlt-- sich aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers ergibt, dass das FG seinem Urteil einen tragenden und abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls tragenden und abstrakten-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Urteil erkennbar auf der ständigen Rechtsprechung des BFH beruht, nach der bei offener Stellvertretung der Vertretene (hier: Klägerin) dann als Unternehmer (oder Mitunternehmer) zu qualifizieren ist, wenn das Unternehmen (auch) auf seine Rechnung betrieben wird (s. hierzu allgemein Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 137, m.w.N.), und dieser Grundsatz durch das von der Beschwerdeschrift in Bezug genommene Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, mit dem über den Fall der Überlassung einer erwirtschafteten Erwerbschance aus privaten Gründen zu entscheiden war, erkennbar nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. dort Abschn. B.II.2.d aa der Gründe).

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auch bei offener Stellvertretung bleibt derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird, das Zurechnungssubjekt der gewerblichen Einkünfte (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835).
  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

    Bei einer verdeckten Stellvertretung ist der Vertretene nur dann Unternehmer, wenn das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Beschluss vom 23.06.2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835), wenn also ein Treuhandverhältnis vorliegt (Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz. 138).

    Denn ob sich dieser Rückgriffsanspruch im Ernstfall tatsächlich realisieren lässt, ist ungewiss (BFH-Beschluss vom 23.06.2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835).

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