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   BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04   

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https://dejure.org/2005,4463
BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04 (https://dejure.org/2005,4463)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2005 - IX R 20/04 (https://dejure.org/2005,4463)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - IX R 20/04 (https://dejure.org/2005,4463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21
    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schuldzinsen - Vorsicht bei der Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden

  • IWW (Kurzinformation)

    Zwei aktuelle Urteile zu gemischt genutzten Gebäuden

  • IWW (Kurzinformation)

    Finanzierung - Zwei aktuelle Urteile zu gemischt genutzten Gebäuden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Eigentumswohnung; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 264
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04

    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden (BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694).

    Denn abgesehen von der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt für die Annahme des FG, die streitigen Darlehen seien tatsächlich zur Anschaffung der vermieteten Obergeschosswohnung verwandt worden, die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 694, und in BFH/NV 2005, 1185).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185 m.w.N.).

    Denn abgesehen von der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt für die Annahme des FG, die streitigen Darlehen seien tatsächlich zur Anschaffung der vermieteten Obergeschosswohnung verwandt worden, die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 694, und in BFH/NV 2005, 1185).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, Zwischenkredite zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    Wird ein der vermieteten ETW zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte ETW umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, Zwischenkredite zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185 m.w.N.).
  • FG Münster, 03.04.2003 - 14 K 7271/00

    Aufteilung von Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
    Der daraufhin erhobenen Klage, mit der die Berücksichtigung des gesamten Finanzierungsaufwands für die Darlehensverträge Nr. ...420 und Nr. ...431 wegen des vereinbarten Verwendungszwecks ("Kauf einer vermieteten ETW") bei den Werbungskosten begehrt wurde, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1602 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18

    Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung

    Werden die als Darlehen empfangenen Mittel demgegenüber zusammen mit zur Herstellung des Immobilienobjekts benötigten weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen sowie dem vom Erwerber des später veräußerten Gebäudeteils geleisteten Kaufpreis --welcher im Zeitpunkt der Einzahlung dem Grunde nach ebenfalls zu Eigenmitteln des Steuerpflichtigen wird-- auf einem einheitlichen ("Bau"-)Konto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil ausschließt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).

    Werden von den auf dem einheitlichen Baukonto vorgehaltenen Darlehens- und Eigenmitteln sodann die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich beglichen, fehlt es --jenseits der bereits eingetretenen Vermischung von Finanzierungsmitteln unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto-- überdies an der nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der Kosten und Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 264, und in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08

    Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende

    Unbeschadet der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt es in diesem Fall an der nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264)     .

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der Darlehen nicht der Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dienen, soweit dessen Anschaffungskosten aus Eigenmitteln getragen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 290, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).

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