Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.08.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2006 - C-223/03   

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https://dejure.org/2006,2957
EuGH, 21.02.2006 - C-223/03 (https://dejure.org/2006,2957)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2006 - C-223/03 (https://dejure.org/2006,2957)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - C-223/03 (https://dejure.org/2006,2957)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Lieferungen von Gegenständen - Dienstleistungen - Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil ...

  • Europäischer Gerichtshof

    University of Huddersfield

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Lieferungen von Gegenständen - Dienstleistungen - Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil ...

  • EU-Kommission PDF

    University of Huddersfield

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Lieferungen von Gegenständen - Dienstleistungen - Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil ...

  • EU-Kommission

    University of Huddersfield

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Einstufung rein zur Erlangung von Steuervorteilen getätigter Umsätze; Objektive Kriterien als Maßstab für die Einstufung von Umsätzen; Begriffsbestimmung der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 4 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 4 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EW... G Art. 2 Nr. 5 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 6 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze zur Erlangung steuerlicher Vorteile

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Begriffe der 6.-RL sind objektive Begriffe ? Betrügerische / missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Willkürliche Umsatzsteurpflicht?

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    University of Huddersfield

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Lieferungen von Gegenständen - Dienstleistungen - Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Willkürliche Umsatzsteurpflicht?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der VAT and Duties Tribunals, Manchester Tribunal Centre, vom 16. Mai 2003 in dem Rechtsstreit University of Huddersfield Higher Education Corporation gegen Commissioners of Customs and Excise

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2 S 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 2 S 2
    Grundstück; Mehrwertsteuer; Rückvermietung; Vermietung; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Manchester Tribunal Center - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 597
  • BFH/NV 2006, 268
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    43 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    47 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    49 Wie der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94 (BLP Group, Slg. 1995, I-983) festgestellt hat, wäre eine Verpflichtung der Steuerverwaltung, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln, unvereinbar mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen dadurch zu erleichtern, dass, abgesehen von Ausnahmefällen, auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abgestellt wird.
  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    46 Schließlich ist der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie als "alle" Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden definiert und schließt nach der Rechtsprechung sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen ein (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    47 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    43 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    48 Tatsächlich zeigt diese Analyse ebenso wie die der Begriffe "Lieferungen von Gegenständen" und "Dienstleistungen", dass die betreffenden Ausdrücke, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren, sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006 in den Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MGK Kraftfahrzeuge Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    47 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
    47 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).
  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Selbst Umsätze, die ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, können Leistungen i.S. des Umsatzsteuerrechts sein (vgl. EuGH-Urteil University of Huddersfield vom 21. Februar 2006 C-223/03, EU:C:2006:124, Slg. 2006, I-1751, Rz 51).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis (vgl. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 26, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-408/06

    Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    28 - Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15), vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield (C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47), und vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    3 - Siehe hierzu die Urteile Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121), Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124), T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733).

    8 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 8), Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 26), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124, Rn. 47), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und 37) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

    Die Begriffe "Lieferungen von Gegenständen" und "Dienstleistungen" haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 48).

    Was die von den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern verfolgten Absichten angeht, ist hinzuzufügen, dass es für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragung eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie darstellt, nicht darauf ankommt, ob sie ausschließlich zur Erlangung eines steuerlichen Vorteils getätigt wurde (vgl. Urteil University of Huddersfield, Randnr. 51).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Zweitens hat der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung einen objektiven Charakter, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-267/08

    SPÖ Landesorganisation Kärnten - Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Nach ständiger Rechtsprechung wird ferner aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47, T-Mobile Austria u. a., Randnr. 35, sowie Hutchison 3G u. a., Randnr. 29).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-284/04

    DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS)

    Weiters wird nach ständiger Rechtsprechung aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47 und die angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

  • EuGH, 26.06.2007 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-437/06

    Securenta - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-180/10

    Slaby - Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit - Verkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2012 - 10 S 1115/10

    Rechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer für die Übertragung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-267/08

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8242
BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04 (https://dejure.org/2005,8242)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2005 - XI B 16/04 (https://dejure.org/2005,8242)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2005 - XI B 16/04 (https://dejure.org/2005,8242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 12; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG von den von den Klägern angeführten Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) abgewichen sein könnte, wenn es aufgrund seiner Feststellungen gefolgert hat, dass in den Büroräumen kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand.

    Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegt, lässt sich im Übrigen nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BFH in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7); das gilt auch für die Frage, was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist.

  • BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03

    Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, BFH/NV 2004, 750, und vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG von den von den Klägern angeführten Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) abgewichen sein könnte, wenn es aufgrund seiner Feststellungen gefolgert hat, dass in den Büroräumen kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand.
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FG von den von den Klägern angeführten Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) abgewichen sein könnte, wenn es aufgrund seiner Feststellungen gefolgert hat, dass in den Büroräumen kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand.
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977 darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977 darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977 darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

    Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, BFH/NV 2004, 750, und vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist, hat das FG ebenfalls anhand der Umstände des Einzelfalles aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770, sowie BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268; vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517; vom 29. April 2009 VIII B 149/08, juris).
  • BFH, 29.04.2009 - VIII B 149/08

    Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

    Ebenfalls geklärt ist, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob im Einzelfall nur ein Raum oder mehrere Räume zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (BFH-Beschluss vom 9. August 2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268).

    Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegt, lässt sich im Übrigen nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7); das gilt auch für die Frage, was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 268).

  • BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06

    Häusliches Arbeitszimmer

    f) Die von den Klägern außerdem aufgeworfene Frage, in welchen Fällen von nicht mehr nur gelegentlichen Beratungsgesprächen oder sogar von einem intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr auszugehen sei, lässt sich nicht abstrakt mittels zahlenmäßig eindeutiger Festlegung, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268).
  • FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8092/03

    Zur Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch gänzlich ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung -AO- darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. August 2005, XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).

    Denn seine Einordnung als häusliches Arbeitszimmer führt  nicht etwa dazu, dass die betreffenden Räume nicht mehr als Betriebsvermögen zu qualifizieren wären und deshalb entnommen werden müssten (vgl. BFH vom 9. August 2005, a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

    Umgekehrt führt die Einordnung als häusliches Arbeitszimmer nicht dazu, dass die betreffenden Räume nicht mehr zu dem jeweiligen Betriebsvermögen gehören könnten und deshalb entnommen werden müssten (BFH Beschluss v. 9.8.2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268).
  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02

    Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss

    Umgekehrt führt die Einordnung als häusliches Arbeitszimmer nicht dazu, dass die betreffenden Räume nicht mehr zu dem jeweiligen Betriebsvermögen gehören könnten und deshalb entnommen werden müssten (BFH-Beschluss vom 9. August 2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268 m.w.N.).
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