Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.08.2005

Rechtsprechung
   BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04   

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https://dejure.org/2005,11948
BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04 (https://dejure.org/2005,11948)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2005 - VIII B 324/04 (https://dejure.org/2005,11948)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2005 - VIII B 324/04 (https://dejure.org/2005,11948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei bereits hinreichender Klärung der Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Judicialis

    AO 1977 § 233a; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F.; ; EStG § 12 Nr. 3 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 233a; EStG § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 47
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02

    NZB: Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04
    Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).

    Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 51/01

    Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug

    Auszug aus BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04
    Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zuzulassen (vgl. hierzu sowie zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG a.F.-- BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597, m.w.N.), ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da der Beschwerdeführer im Falle einer solchen Rüge zumindest in nachvollziehbarer Weise begründen muss, gegen welche Verfassungsvorschrift die beanstandete gesetzliche Regelung verstößt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04
    Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat.
  • BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist

    Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen; zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).

    Denn sie erstreckt das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO die Nachzahlungszinsen gehören (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47) und weist sie damit der nichtsteuerbaren Privatsphäre zu.

    Soweit die Frage einer Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten in der Vergangenheit angesprochen wurde, ist sie schon unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünfteerzielung nicht bejaht worden; ebenso ist uneingeschränkt auf die Zuordnung der Zinsen zu den kraft Gesetzes (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG) nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen hingewiesen worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47).

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

    In dem BFH-Beschluss vom 18.06.2003 (IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326, hierauf verweisend BFH-Beschlüsse vom 10.08.2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 und vom 13.12.2005, VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740), scheint die Auffassung vertreten zu werden, dass die generelle Versagung der Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht zutreffend ist.
  • FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04

    Berücksichtigung von entrichteten Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als

    Zwar begründet der BFH die Nichtabzugsfähigkeit vorrangig damit, dass es - in den betreffenden den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen - im erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Nachzahlungszinsen einerseits und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen andererseits fehle; er verweist jedoch zusätzlich auch auf die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG (so in den Beschlüssen vom 18.06.2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10.08.2005 VII 324/04, BFH/NV 2006, 47).
  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04

    Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen als

    Selbst wenn man die Auffassung vertritt, Schuldzinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld könnten grundsätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein (so der BFH für Nachzahlungszinsen: Beschlüsse vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 u. 13. Dezember 2005 - VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94

    Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten;

    Selbst wenn man die Auffassung vertritt, Schuldzinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld könnten grundsätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein (so der BFH für Nachzahlungszinsen: Beschlüsse vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 u. 13. Dezember 2005 - VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740 ), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
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Rechtsprechung
   BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04   

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https://dejure.org/2005,16761
BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 14
  • DB 2007, 19
  • BFH/NV 2006, 47
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04
    Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen sog. Finanzplandarlehen zum Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03 (BFHE 209, 353) über sie entschieden hat.

    Danach käme eine Zulassung der Revision mangels Geltendmachung anderer Zulassungsgründe nur noch dann in Betracht, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Senatsentscheidung in BFHE 209, 353 abwiche (sog. nachträgliche Divergenz, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 44).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 die Auffassung vertreten, dass durch die Hingabe eines Darlehens seitens des Gesellschafters dessen Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bereits deswegen erhöht wird, weil das Darlehen in den Finanzierungsplan der Gesellschaft einbezogen ist und dem Gesellschaftsvertrag zufolge neben der Bareinlage gewährt werden muss.

    Demnach sind auch unter Zugrundelegung der vom beschließenden Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 vertretenen Auffassung die streitigen Darlehen nicht dem Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen.

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