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   BFH, 08.11.2005 - III B 33/05   

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https://dejure.org/2005,7649
BFH, 08.11.2005 - III B 33/05 (https://dejure.org/2005,7649)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2005 - III B 33/05 (https://dejure.org/2005,7649)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2005 - III B 33/05 (https://dejure.org/2005,7649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 568
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

    Auszug aus BFH, 08.11.2005 - III B 33/05
    Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das FG nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.02.1989 - VIII R 303/84

    Keine Sanierungsabsicht bei Schulderlaß wegen eines besonderen Interesses an der

    Auszug aus BFH, 08.11.2005 - III B 33/05
    Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das FG nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 08.11.2005 - III B 33/05
    Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    a) Im Übrigen ist das FG weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Denn das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung, mithin nicht dazu verpflichtet, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 19.05.2009 - VII B 207/08

    Darlegungsanforderungen, Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit bei der Haftung des

    Das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 04.11.2008 - II B 35/08

    Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

    bb) Die Rüge, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt (§ 76 Abs. 2 FGO), ist unbegründet (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 18.07.2011 - IX B 39/11

    Verbindliche Zusage (Eigenheimzulage) - rechtliches Gehör,

    Das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 09.03.2007 - IX B 137/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Verstoß gegen § 96

    Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen im Einzelnen die für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2006 - III B 177/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zivilprozesskosten keine agB

    Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08

    Gerichtliche Hinweispflicht - Ermittlung und Zurechnung von Einkünften aus

    Das Finanzgericht (FG) ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 23.09.2008 - X B 87/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen die Denkgesetze

    bb) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) wie auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 17.07.2008 - IX B 234/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Hinweispflicht - Rüge der

  • BFH, 10.07.2006 - VIII B 194/05

    Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung; Vorliegen einer

  • BFH, 06.11.2008 - IX B 133/08

    Darlegungsanforderungen bei behauptetem Verfahrensmangel

  • BFH, 11.01.2006 - III S 33/05

    Vertretungszwang für Gegenvorstellung gegen verworfene Nichtzulassungsbeschwerde;

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