Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.11.2005

Rechtsprechung
   BFH, 21.09.2005 - II R 33/04   

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https://dejure.org/2005,10980
BFH, 21.09.2005 - II R 33/04 (https://dejure.org/2005,10980)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - II R 33/04 (https://dejure.org/2005,10980)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - II R 33/04 (https://dejure.org/2005,10980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 1; ; GrEStG § ... 1 Abs. 3; ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; ; GrEStG § 13 Nr. 1; ; GrEStG § 17; ; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2; ; GrEStG § 18 Abs. 2; ; GrEStG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; ; AO 1977 § 127; ; AO 1977 § 169; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 170; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 171; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anzeigepflicht: Rechtsgeschäft, das Anspruch von Übertragung von mindestens 95 v. H. der Anteile einer Gesellschaft begründet

  • datenbank.nwb.de

    Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG bei Rechtsgeschäften i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 19 Abs 1 Nr 6, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3
    Anzeigepflicht; Beteiligter; Gesellschaft; Gesellschaftsanteile; Grundbesitz; Grunderwerbsteuer; Übertragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 609
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.10.2004 - II R 32/02

    Verhältnis gesonderter Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG zum Bescheid

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Soweit die Zuständigkeitsregelung des § 17 GrEStG über die Überschrift der Vorschrift hinaus auch die sachliche Zuständigkeit in der Unterart der verbandsmäßigen Zuständigkeit betrifft (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 17 Anm. 11; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 32/02, BFH/NV 2005, 574, unter II. 2. b), kann dies vernachlässigt werden, da die Ertragshoheit der Länder, in denen die Grundstücke belegen sind, nicht betroffen ist und der Vorschrift des § 17 GrEStG für deren Regelungsbereich ein allgemeiner Verzicht auf die Verwaltungshoheit bezüglich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegt.
  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Dabei steht es der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen, wenn die anteilsübertragende Gesellschaft und die anteilserwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter (BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) und beide Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 23/00, BFH/NV 2003, 505).
  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Sind Gerichte, Behörden und Notare sowie die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig voneinander zur Anzeige eines grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet und erstattet einer der Verpflichteten dem zuständigen FA eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass die anderen ihre Anzeigepflicht nicht erfüllen (BFH-Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).
  • BFH, 20.10.1993 - II R 116/90

    Keine erneute Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile an einer

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG behandeln denjenigen, der infolge des Erfüllungsgeschäfts Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft werden würde, so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121).
  • BFH, 30.03.1988 - II R 76/87

    Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch teils unmittelbar, teils

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Da zu den Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 GrEStG auch diejenigen des Abs. 3 der Vorschrift gehören, folgt daraus, dass auch Anteile an einer Gesellschaft zu erfassen sind, die ihrerseits zu 100 v.H. an einer grundstücksbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 30. März 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550).
  • BFH, 15.01.2003 - II R 50/00

    Anteilsübertragung bei demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Dabei steht es der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen, wenn die anteilsübertragende Gesellschaft und die anteilserwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter (BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) und beide Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 23/00, BFH/NV 2003, 505).
  • BFH, 25.03.1992 - II R 46/89

    Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils (§

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Die Anzeigepflicht ist eine objektive, die unabhängig davon besteht, ob sich die Steuerschuldner ihrer bewusst sind (BFH-Urteil vom 25. März 1992 II R 46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680, 684).
  • BFH, 12.01.1994 - II R 130/91

    Keine Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile einer grundbesitzenden

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2004 - 7 K 5365/01

    Grunderwerbsteuer; Grundbesitz haltende Gesellschaft; Mittelbarer Anteilserwerb;

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Das Finanzgericht (FG) war mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1142 veröffentlichten Urteil der Ansicht, durch die Anteilsübertragung sei erstmals eine --wenn auch nur mittelbare-- Zuordnung der Grundstücke der Z-GmbH auf die Klägerin möglich geworden.
  • BFH, 05.11.2002 - II R 23/00

    GrESt, Anteilsvereinigung bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 33/04
    Dabei steht es der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen, wenn die anteilsübertragende Gesellschaft und die anteilserwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter (BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365) und beide Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 23/00, BFH/NV 2003, 505).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 3 (und Nr. 4) GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst (unmittelbar) erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609).
  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    Daraus folgt, dass auch Anteile an einer Gesellschaft zu erfassen sind, die ihrerseits allein oder nunmehr zu mindestens 95 v.H. an einer grundbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609; vom 5. November 2002 II R 23/00, BFH/NV 2003, 505; in BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121; in BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550).
  • FG Hamburg, 31.03.2006 - III 155/05

    Mittelbare Anteilsvereinigung im Ausland

    In seinem Urteil vom 21. September 2005 hat der BFH seine bisherige Auffassung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal "gehören" (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983) nicht das Innehaben der zivilrechtlichen Eigentümerstellung, sondern die spezifische grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung im Sinne wirtschaftlicher Verfügungsmacht gemeint sei ( II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 , GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 269 ).

    Demnach kommt es nur auf die Lage der von dem fiktiven Grunderwerb erfassten Grundstücke im Inland an (vgl. RFH vom 30. Juli 1929, II A 346/29, RStBl 1929, 498; BFH-Urteile vom 21. September 2005, II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 , GmbHR 2006, 269 ; vom 5. November 2002, II R 23/00, BFH/NV 2003, 505 , HFR 2003, 485; FG Hamburg vom 28.02.2000, I 10/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 696 , Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst - DStRE - 2000, 761 mit Anm. Hardt, Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - F. 8 GrEStG § 1, 3/00, 463).

    Nach der Rechtsprechung des BFH besteht die Anzeigepflicht auch dann, wenn der Erwerb, an dem zwei ausländische Gesellschaften beteiligt sind, Anteile an einer Gesellschaft betrifft, die ihrerseits nur mittelbar an einer Gesellschaft mit Grundbesitz beteiligt ist; und zwar auch bereits vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 (vgl. BFH vom 21. September 2005, II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 , GmbHR 2006, 269 ).

  • FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11

    Überschafft ein Treuhänder dem Treugeber i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG die

    Die örtliche Zuständigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609) des die Bescheide erlassenden Finanzamts mag an dieser Stelle dahinstehen, auch wenn sich die Geschäftsleitung der DN, deren Anteile auf die Klägerin übertragen wurden, soweit ersichtlich, nicht in Hessen befand.

    Dieser Sichtweise steht - soweit ersichtlich - auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609), sie wird auch von weiten Teilen der Literatur im Ergebnis geteilt (vgl. z.B. Behrens in Behrens/Wachter, GrEStG, 1. Aufl., 2018, § 1, Rdnr. 509, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BStBl II 1994, 408; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl, 2019, § 1, Rdnr. 969, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BStBl II 1975, 834).

  • FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 2390/17

    Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

    Hierbei war auf die Geschäftsleitung der C abzustellen, deren Anteile bei der D - bei dieser erstmals - vereinigt wurden, denn dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, um deren Anteile es geht (C), nur mittelbar an grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt sind - auch dann "gehören" die Grundstücke kraft der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 - sowie die nachfolgenden Ausführungen zu 3.c.).

    Dieser Sichtweise steht - soweit ersichtlich - auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, NFH/NV 2006, 609), sie wird auch von weiten Teilen der Literatur im Ergebnis geteilt (vgl. z.B. Behrens in Behrens/Wachter, GrEStG, 1. Aufl., 2018, § 1, Rdnr. 509, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BStBl II 1994, 408; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl, 2019, § 1, Rdnr. 969, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BStBl II 1975, 834).

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

    § 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geht, wie § 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zeigt, § 17 Abs. 2 GrEStG vor (Pahlke, GrEStG, § 17 Rn. 20; Hofmann, GrEStG, § 17 Rn. 11; vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2005, II R 33/04, BFH/NV 2006, 609).
  • FG München, 08.02.2023 - 4 K 1671/20

    Verspätungszuschlag und Ermessen

    Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst (unmittelbar) erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609).
  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

    Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, um deren Anteile es geht, nicht selbst Grundstückseigentümer ist, sondern an der grundbesitzenden Gesellschaft lediglich unmittelbar und/oder mittelbar beteiligt ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 , juris Rz 12).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.11.2005 - I B 150/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15324
BFH, 17.11.2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2005 - I B 150/04 (https://dejure.org/2005,15324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterte Kürzung bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 609
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91

    Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Werden --wie im Streitfall-- Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).

    Im Streitfall kann indes offen bleiben, ob das Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überhaupt Ausnahmen gestattet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, 339).

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Letzterem ist der Senat entgegengetreten (Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Im Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359) hat der BFH ausgeführt, unschädlich sei lediglich eine Tätigkeit, die sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der Aufwendungen als auch auf die hieraus erzielten Erträge völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar sei.
  • BFH, 27.04.1977 - I R 214/75

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 17.11.2005 - I B 150/04
    Werden --wie im Streitfall-- Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).
  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

    Ihr Vortrag würdigt jedoch nicht hinreichend, dass nach der jüngeren Rechtsprechung ein --allgemeiner-- Schädlichkeitsvorbehalt im Sinne einer 10 %-Grenze (jedenfalls) dann keine Anerkennung finden kann, wenn die Anschaffungskosten der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter mehr als 1 Mio. DM betragen haben (BFH-Beschluss vom 17. November 2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609).

    Entgegen der Beschwerdeschrift kommt es hierbei --wie der (nicht amtliche) Leitsatz, vor allem aber die tragenden Gründe des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 (d.h. das Erfordernis des wirtschaftlich vernachlässigbaren Gewichts der Vermietungshilfsgeschäfte) zeigen-- nicht darauf an, ob neben dem Grundbesitz nur Betriebsvorrichtungen oder zusätzlich auch sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter vermietet werden.

    Zudem hat der BFH --im Einklang mit dem Beschluss in BFH/NV 2006, 609-- mehrfach entschieden, dass eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze für solche Tätigkeiten, die weder den nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten noch der für eine sinnvolle Grundstücksverwaltung unentbehrlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sind (s. oben zu II.1.a), nicht anerkannt werden könne (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; vom 5. März 2008 I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359; zur Betriebsverpachtung s. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778).

    Zum anderen kommt hinzu, dass die Klägerin lediglich behauptet, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 zur Ablehnung einer relativen Unschädlichkeitsgrenze (s. oben zu II.2.a) für fest mit dem Grundstück verbundene Betriebsvorrichtungen (mit Anschaffungskosten von mehr als 1 Mio. DM) nicht greifen; demgegenüber wäre es zur hinreichenden Substantiierung des Vortrags geboten gewesen, diese einschränkende und den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2006, 609 nicht zu entnehmende Interpretation in nachvollziehbarer Weise und ggf. unter Rückgriff auf das einschlägige Schrifttum (vgl. z.B. Sauer, Die steuerliche Betriebsprüfung 1973, 43; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 71) zu begründen.

    Hinzu kommt schließlich, dass es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage der substantiierten Erläuterung bedurft hätte, weshalb im Streitfall die Anschaffungskosten der mitvermieteten und nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen den Grenzbetrag von 1 Mio. DM (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 609, sowie vorstehend zu II.2.a) nicht überschritten haben.

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Die im BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359) offen gelassene Frage, ob es betragsmäßig eine absolute oder relative Geringfügigkeitsgrenze gebe, habe der BFH im Beschluss vom 17.11.2005 - I B 150/04 (BFH/NV 2006, 609) ausdrücklich negativ beantwortet.
  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 2407/11

    Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

    Der vom BFH in dem Beschluss vom 17. November 2005 (I B 150/04, Sammlung der - nicht amtlich veröffentlichten - Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2006, 609) angesprochene absolute Grenzbetrag von 1 Million DM sei im Streitfall mit 133.684 EUR weit unterschritten.
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Es wurden etwa Anschaffungskosten über 1 Mio. DM für überlassene Betriebsvorrichtungen als quantitativ so erheblich eingestuft, dass sie zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen (BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - I B 150/04 -, BFH/NV 2006, 609).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2017 - 8 K 2641/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen

    In einem anderen Fall wurden Anschaffungskosten von 1.000.000 DM für schädlich gehalten, unabhängig davon, ob der Anteil der vermieteten Betriebsvorrichtungen weniger als 10 % der Anschaffungskosten für die Gebäude erreicht (BFH-Beschluss vom 17.11.2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

    Dieser stellt in diesem Zusammenhang teilweise auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen ab (BFH-Beschluss vom 17.11.2005 I B 150/04, BFH/NV 2006, 609, Schädlichkeit bei Anschaffungskosten über 1 Mio. DM, allerdings weniger als 10 v.H. der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes), teilweise auch auf deren relative Höhe bezogen auf die Gesamtanschaffungs- oder -herstellungskosten des Objekts abgestellt (BFH-Urteil vom 22.08.1990 I R 66/88, BStBl II 1991, 249, Schädlichkeit bei Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen von mehr als 44 v.H. der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 48/05, juris, Unschädlichkeit bei einem Anteil an den Mieteinnahmen von 1, 22 v.H. und einem Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2, 88 v.H.).
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